Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruchänderung, Strafantragserfordernis und Tateinheit bei Fortsetzungsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 496/62
Datum
22.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Beleidigung/üble Nachrede, versuchter Nötigung, Kindesraub, Sachbeschädigung und Widerstand. Der BGH stellte u.a. fehlende Strafanträge für einzelne Anklagepunkte fest und änderte den Schuldspruch (Fortsetzungszusammenhang/Tateinheit). Die tateinheitliche Sachbeschädigung im Fall vom 22.6.1956 entfiel mangels Verfahrensvoraussetzung; zudem durfte eine in einem Schreiben enthaltene Beleidigung ohne Strafantrag nicht geahndet werden. Der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Antragsdelikten ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn für die konkrete Tat ein wirksamer Strafantrag vorliegt; fehlt er, fehlt eine Verfahrensvoraussetzung und der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben.

2

Die Revision kann eine Verfahrensrüge gegen die Behandlung von Vorgängen, die nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden können, nicht mit Behauptungen begründen, die dem Protokoll widersprechen, solange nicht eine Protokollfälschung substantiiert geltend gemacht wird.

3

Mehrere beleidigende bzw. ehrverletzende Äußerungen können bei Gesamtvorsatz einen Fortsetzungszusammenhang bilden; enthalten sie zugleich weitere Delikte (z.B. versuchte Nötigung), ist das Konkurrenzverhältnis nach Tateinheit/Handlungseinheit zu bestimmen.

4

Der Tatbestand des Kindesraubs (§ 235 StGB a.F.) erfordert keine dauernde Entziehung; es genügt eine zeitweise tatsächliche Unwirksamkeit oder wesentliche Beeinträchtigung der Ausübung des Sorgerechts.

5

Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen beurteilt sich nach den einschlägigen strafprozessualen Eingriffsnormen; ist eine Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung/Beweissicherung bei Tatverdacht nach §§ 102, 105 StPO zulässig, kann Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten strafbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren Joachim K. A. am ████████ 1904 in ███ ████ ██████ wegen Beleidigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1962,

1.) soweit er wegen Beleidigung und übler Nachrede in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen und wegen Kindesraubs in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall vom 22. Juni 1956) verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der fortgesetzten Beleidigung und üblen Nachrede in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung in einem weiteren Falle sowie des Kindesraubs schuldig ist,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, wegen Kindesraubs in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung, und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Da ihm das Urteil erst am 29. Oktober 1962 wirksam zugestellt wurde, ist auch die weitere Revisionsbegründung vom 5. und 6. Juni 1962 rechtzeitig. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gegenstandslos.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass Frau █████ entgegen der Annahme der Strafkammer wegen des Vorfalls vom 22. Juni 1956 keinen Strafantrag gestellt hat. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie die Bestrafung des Angeklagten nicht beantragt. Sonstige Erklärungen von ihr, die diesen Vorfall betreffen, liegen nicht vor. Für die in Tateinheit mit Kindesraub erfolgte Verurteilung wegen Sachbeschädigung fehlt es mithin an einer Verfahrensvoraussetzung. Sie kann daher nicht bestehenbleiben.

Ferner hat Rechtsanwalt █████ keinen Strafantrag gestellt wegen des Schreibens vom 21. Juni 1955, das im Falle B 1 der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zugrunde liegt. Insoweit durfte dieser mithin nicht wegen Beleidigung verurteilt werden (vgl. BGHSt 17, 157).

Im Übrigen liegen die erforderlichen Strafanträge vor. Das gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch, soweit er im Falle 2 des Urteils (Vorfall vom 3. November 1956) wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Als Miterin der Wohnung war Frau ██████████ dem Hauseigentümer zum Strafantrag berechtigt (vgl. RGSt 71, 137).

II. Verfahrensbeschwerden

1.) Die Strafkammer war sowohl bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 15. März 1961 als auch in der Hauptverhandlung mit Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vorsitzendem ordnungsmäßig besetzt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war Landgerichtsdirektor ███ am 13. März 1961 nicht, wie die Revision vorträgt, dauernd, sondern nur durch eine kurzfristige Erkrankung verhindert. Den Vorsitz hatte daher Landgerichtsrat Dr. ████████, regelmäßiger Vertreter, wahrzunehmen. Derselbe Richter durfte in der Hauptverhandlung den Vorsitz führen, da Landgerichtsdirektor Dr. ███ nur zum weiteren Vertreter des Vorsitzenden bestellt war.

2.) Die Zurückweisung des gegen die drei Berufsrichter gerichteten Ablehnungsgesuchs ist nicht zu beanstanden. Weder die Ablehnung der Anträge auf Abberufung des bestellten Verteidigers noch die Ablehnung des Vertagungsantrages und der damit in Zusammenhang stehende Erlass eines Haftbefehls konnten dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage Grund zu der Annahme geben, dass die drei Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte, also befangen seien. Diesen Entscheidungen liegen – für den Angeklagten erkennbar – ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde.

3.) Für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten „zumindest am Schluss der Hauptverhandlung“ besteht kein Anhalt. Die Strafkammer war ersichtlich vom Gegenteil überzeugt. Da sie zu dieser Frage mehrfach, zuletzt kurz vor Schluss der Beweisaufnahme, einen Sachverständigen gehört hat, der auch weiterhin anwesend war, spricht nichts dafür, dass sie die Verhandlungsfähigkeit zu Unrecht bejaht hat. Einer Protokollierung der vom Sachverständigen und vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärungen bedurfte es nicht.

4.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass die Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss des Gerichts unzulässig, d. h. gesetzwidrig beschränkt worden ist. Der Erlass des Haftbefehls und seine Aufrechterhaltung waren ebensowenig gesetzwidrig wie die Nichtabberufung des Verteidigers.

5.) Was die Revision zur Begründung ihrer Rüge vorträgt, das gegen den Sachverständigen Dr. Kluge gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist neu und daher unbeachtlich. Die Rüge kann nur auf Gründe gestützt werden, die bereits zur Zeit der Verwerfung des Gesuches vorgebracht waren.

6.) Den Antrag, über den Geisteszustand des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen, und zwar einen „Spezialisten für die Nervenleiden Verfolgter des Naziregimes“ zu vernehmen, hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei abgelehnt. Dass es sich bei dem vorgeschlagenen Universitätsprofessor Dr. Kolle um einen solchen Spezialisten handeln mag, besagt nicht, dass er über Forschungsmittel verfügt, die denen des vernommenen Sachverständigen Dr. Kluge überlegen erscheinen, zumal da dieser seit 1952 „Experte für psychiatrische Wiedergutmachungssachen“ ist. Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen war auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO geboten.

7.) Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Polizeipräsidenten ██████████ als Zeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie dieser das Verhalten der Polizeibeamten beurteilte, ist unerheblich; denn ob die Beamten rechtmäßig handelten, ist eine Rechtsfrage, welche die Strafkammer von sich aus entscheiden musste.

8.) Die Rüge, zwei vom Angeklagten bei seiner persönlichen Anhörung am Schluss der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge seien zu Unrecht als verspätet nicht zugelassen worden, scheitert schon deshalb, weil die Sitzungsniederschrift hierüber nichts ergibt. Die Stellung von Beweisanträgen gehört zu den Vorgängen, die nach den §§ 273, 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Dessen Beweiskraft kann allein durch den Nachweis der Fälschung, nicht schon durch den Nachweis bloßer Unrichtigkeit ausgeräumt werden. Der Vorwurf der Fälschung aber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der nur allgemein behauptet, dass die Sitzungsniederschrift in diesem und anderen Punkten „zum Teil unrichtig, zum Teil unwahr“ sei, nicht zu entnehmen. Auf die von ihm angetretenen Beweise kommt es daher nicht an.

9.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu Beginn der Hauptverhandlung nicht zur Person vernommen worden, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist er vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses über seine persönlichen Verhältnisse gehört worden.

10.) Die Nichterwähnung der vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die nach seiner Ansicht zu einer milderen Bestrafung hätten führen müssen, verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen.

11.) Aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 1962 ergibt sich nicht, dass die erst später vernommene Zeugin Gisela █████████ bei der Vernehmung ihrer Mutter anwesend war. Sie kann nachträglich erschienen sein. Es kommt hierauf im Übrigen nicht an, denn § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Die Belehrung der Frau █████████ ist nach dem Protokoll unmittelbar vor ihrer Vernehmung erfolgt.

12.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Vereidigung des Zeugen █████████ widersprochen, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Seine Ansicht, dass der Zeuge nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er sich bei dem Vorfall vom 4. November 1956 strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe, ist unzutreffend. Das Vorgehen der Polizeibeamten war rechtmäßig, wie zur Sachrüge dargelegt werden wird. Abgesehen davon genügt es für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht, dass das Verhalten eines Zeugen mit der Tat des Angeklagten in Zusammenhang steht. Er muss vielmehr in derselben Richtung wie dieser in strafbarer Weise an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt haben (BGHSt 6, 382).

III. Sachbeschwerde

1.) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer bedenkenfrei verneint. Eine Bewusstseinsstörung infolge hochgradiger Erregung scheidet schon wegen der Länge der Zeit aus, über die sich die Taten des Angeklagten erstrecken.

2.) Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich in den unter A 1 und 2 aufgeführten Fällen den ███████████████ ██ █████, Frau Dr. █████, gegenüber der Beleidigung und üblen Nachrede sowie im Falle B 2 gegenüber Frau Dr. ███████ versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gemacht habe. Sie ergeben ferner, dass er im Fall B 1 gegenüber dem Rechtsanwalt Rieke einen Nötigungsversuch begangen hat. Wegen der in dem Schreiben vom 21. Juni 1955 zugleich enthaltenen Beleidigung kann er hingegen mangels eines Strafantrages nicht bestraft werden (vgl. die Ausführungen unter I). Was die Revision zu diesen Fällen vorbringt, geht fehl. Dass der Angeklagte sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist im Urteil einwandfrei dargelegt. Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erhobene Einwand, der Angeklagte könne nicht wegen übler Nachrede verurteilt werden, weil die Strafkammer ihm ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt habe, ist unbegründet. Die Urteilsausführungen zu § 193 StGB (UA Bl. 28) ergeben trotz ihrer etwas unklaren Fassung, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint hat. Die Voraussetzungen des § 54 StGB lagen offensichtlich nicht vor. Die Unwahrheit der tatsächlichen Behauptungen durfte allein auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts █████ als erwiesen angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungssatz besteht nicht. Die Rechtswidrigkeit der Drohungen bedurfte nach der Sachlage keiner näheren Darlegung.

Auch die Annahme, dass sämtliche Äußerungen, die sich als Beleidigung oder üble Nachrede darstellen, auf einen Gesamtvorsatz zurückzuführen seien, lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Auffassung der Strafkammer, dass vier selbständige Handlungen vorliegen. Zunächst fällt die im Falle B 2 in Tateinheit mit versuchter Nötigung begangene Beleidigung ebenfalls in den Fortsetzungszusammenhang. Die Strafkammer hat hier zwei in derselben Schrift, dem Brief vom 1. Mai 1956, enthaltene Äußerungen getrennt gewürdigt. In der einen hat sie einen Teilakt der fortgesetzten Beleidigung, in der anderen eine weitere selbständige Beleidigung und zugleich eine versuchte Nötigung gesehen. In Wirklichkeit bilden jedoch beide Beleidigungen eine einheitliche Handlung. Dieses Vergehen der versuchten Nötigung steht somit zu dem gegenüber der Rechtsanwältin Dr. █████ begangenen fortgesetzten Vergehen der Beleidigung und üblen Nachrede in Tateinheit. Andererseits treffen auch die beiden fortgesetzten Vergehen in denjenigen Einzelfällen tateinheitlich zusammen, in denen der Angeklagte durch dieselbe Äußerung beide Eheleute ██ beleidigt hat (Fälle A 1e und A 2a, A 1t und A 2 d). Sie werden hierdurch insgesamt zur Tateinheit verbunden (vgl. BGHSt 6, 81). Daneben bleibt die im Falle B 1 begangene versuchte Nötigung als selbständige Handlung bestehen.

Die Strafkammer hatte demnach den Angeklagten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Beleidigung und üblen Nachrede in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung in einem weiteren Falle verurteilen müssen. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich dem Angeklagten bei einem Hinweis keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.

3.) Im Falle G 1 (Vorfall vom 22. Juni 1956) ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Kindesraubs (§ 235 StGB) nicht zu beanstanden. Der Tatbestand dieses Vergehens erfordert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine dauernde Entziehung. Es genügt vielmehr, dass das Sorgerecht eines Elternteils für eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200; 10, 357; 16, 58, 61). Dies war hier der Fall und hierauf war auch der Wille des Angeklagten gerichtet. Der Schuldspruch ist daher nur durch Streichung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung (vgl. die Ausführungen unter I) richtigzustellen.

4.) Im Falle C 2 (Vorfall vom 3. November 1956) begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Allerdings erscheint es fraglich, ob der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, deshalb Hausfriedensbruch begangen hat, weil ihm das Betreten der Wohnung seiner Schwiegermutter, die früher zugleich seine eheliche Wohnung war, durch gerichtliche Anordnung verboten war. In der Sachverhaltsschilderung heißt es hierzu (UA Bl. 19): „Obwohl durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.7.1956 die Sorge für die minderjährigen Kinder Tivia und Ulrike deren Mutter allein übertragen und dem Angeklagten durch einstweilige Verfügung verboten wurde, die Wohnung seiner Schwiegermutter und seiner Familie zu betreten, begab sich der Angeklagte am 3. November 1956 ...“. Daraus ergibt sich nicht, dass die einstweilige Verfügung in dem Beschluss vom 25. Juli 1956 enthalten war. Es bleibt vielmehr offen, wann und von welchem Gericht sie erlassen wurde. Möglicherweise handelt es sich um die in dem Verfahren 315 Ge 40/56 des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergangene einstweilige Verfügung vom 13. November 1956, gegen die der Angeklagte mit seinem auf Blatt 14 UA mitgeteilten Schreiben vom 20. November 1956 Widerspruch erhob. Es kommt hierauf indessen nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte vor dem 5. November 1956 nach Wiesbaden verzogen und hatte dort eine eigene Wohnung. Er war damals seiner Ehefrau bereits völlig entfremdet und hatte sich ersichtlich endgültig von ihr getrennt.

Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte für seine Person die Familienwohnung bei seiner Schwiegermutter aufgegeben und damit seine Berechtigung zum Betreten der Räume verloren hatte. Dessen war er sich nach der Sachlage auch bewusst. Soweit der Verteidiger dies in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

Ob der Angeklagte seiner allein sorgeberechtigten Ehefrau das Kind mit Gewalt entzogen hat, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen hat ihm seine Ehefrau das Kind nur mitgegeben, weil sie durch sein gewaltsames Eindringen in die Wohnung eingeschüchtert war und weitere Gewalttätigkeiten befürchtete, ferner weil er versprach, das Kind nachmittags zurückzubringen. Sie ist demnach jedenfalls durch die in dem gewalttätigen Auftreten des Angeklagten liegende Drohung mit weiteren Gewalttätigkeiten und durch die von ihm erweckte irrige Vorstellung, dass sie das Kind nachmittags zurückerhalten werde, also durch List, dazu bestimmt worden, seinem Verlangen nachzugeben. Dass der Angeklagte sich dieser Wirkungen seines Verhaltens bewusst war, kann nicht zweifelhaft sein.

5.) Der Schuldspruch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Fall D) wird von den Feststellungen getragen. Allerdings handelten die Polizeibeamten nicht, wie die Strafkammer annimmt, deshalb rechtmäßig, weil sie zur Vollstreckung des gerichtlichen Beschlusses berufen waren, durch den der Ehefrau des Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das Kind Livia übertragen worden war. Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche ist regelmäßig nicht Aufgabe der Polizei (vgl. RGSt 29, 199). Da der Angeklagte des Kindesraubs verdächtig war und die Beamten das Kind bei ihm vermuteten, ersichtlich auch nur ein sofortiger Angriff Erfolg versprach, waren sie indessen nach den §§ 102, 105 Abs. 1 StPO zur Durchsuchung der Wohnung und damit notfalls zum gewaltsamen Eindringen in diese, und zwar auch zur Nachtzeit, berechtigt. Dass sich das Kind tatsächlich nicht in der Wohnung befand, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung ebenso unerheblich wie ein etwaiger sonstiger Irrtum der Beamten über tatsächliche Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO beachtet wurde. Den hiernach rechtmäßig handelnden Polizeibeamten hat der Angeklagte durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand entgegengesetzt, indem er ihnen drohte, er habe ein Messer und wolle allen den Hals abschneiden. Dass er sich bewusst war, Polizeibeamte vor sich zu haben, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer hiervon überzeugt war.

6.) Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben. Dazu nötigt in den Fällen A, B und 1 die Änderung des Schuldspruchs. Für die Fälle 2 und D lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafzumessung durch die übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

DotterweichKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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