Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilgewährung wegen unklarer Feststellungen bei Hehlerei und Wahlfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 496/61
Datum
15.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen 4, 8a und 8b sowie den Gesamtstrafen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Entscheidungsgrund war das Fehlen tauglicher Feststellungen zum Erwerbsvorteil (§259 StGB), zur Wahlfeststellung (§261 StGB) sowie zur Tatmehrheit bei in derselben Nacht entwendeten Gegenständen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei (§259 StGB) ist Voraussetzung, dass der Erwerb des gestohlenen Gegenstands dem Täter einen Vorteil im Sinne einer sonst günstigeren Gestaltung seiner äußeren Lebensverhältnisse verschafft hat; bloße Nutzung zum persönlichen Gebrauch genügt nicht.

2

Eine unwiderlegte Einlassung des Angeklagten ersetzt nicht die richterliche Überzeugung; das Gericht muss in seinen Feststellungen die Überzeugung zum Vorliegen der strafbaren Handlung ausdrücklich tragen.

3

Treffen die Entscheidungsgründe eine Wahlfeststellung zwischen verschiedenen Tatbeständen, so muss dies im Urteilsspruch klar zum Ausdruck kommen (§261 StGB), um eine mögliche Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden.

4

Sind Gegenstände aus mehreren Diebstählen in derselben Nacht aufgefunden, hat das Gericht festzustellen, ob der Angeklagte sie durch einen einheitlichen Erwerbsvorgang erlangte oder durch mehrere selbständige Akte; mangelhafte Feststellungen hierzu verhindern die Tragfähigkeit mehrfacher Hehlereivorwürfe.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Bruno Klaus K. ██ aus ███, geboren am ███ ██ ██ in ██ ████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen 4, 8 a und 8 b verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in einem Fall, wegen Hehlerei in fünf Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt. In der Rechtfertigungsschrift rügt der Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts in den Fällen 4 und 8 a mit dem Antrag, den Angeklagten insoweit freizusprechen. Darüber hinaus bringt er vor, die Fälle 8 a und 8 b seien nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zwei verschiedene selbständige Handlungen der Hehlerei; denn es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte das bei ihm vorgefundene Diebesgut aus den in derselben Nacht ausgeführten beiden Diebstählen geschlossen in einem Posten erhalten habe.

Eine Beschränkung der Revision durch den Verteidiger scheidet aus, weil er keine Vollmacht zur Rücknahme des Rechtsmittels hatte.

Indessen ist die weitergehende Revision unzulässig, weil sie insoweit innerhalb der gesetzlichen Frist nicht begründet worden ist.

1.) Zum Fall 4 bringt die Revision im besonderen vor, die Tatsache, dass der Angeklagte die gestohlene Brieftasche von einem „Kumpan“ erwarb, reiche nicht aus, ihn der Hehlerei zu überführen; denn praktisch verwende der Angeklagte die Bezeichnung „Kumpan“ für jeden seiner nahen Bekannten und es könne darum nicht aus seiner Angabe gefolgert werden, dass er mit dem so bezeichneten Bekannten je gemeinsam Diebstähle ausgeführt habe. Diese Beanstandung der Revision ist gegenüber den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer abwegig: Im Urteil ist in anderem Zusammenhang ausdrücklich gesagt, dass der Angeklagte unter „Kumpan“ andere junge Leute verstehe, mit denen er nach eigenen Angaben bereits Diebstähle ausgeführt habe. Da der Angeklagte die Brieftasche von einem „Kumpan“ erworben hatte, konnte die Strafkammer hiernach folgern, dass er bei dem Erwerb angenommen hat, die Brieftasche stamme aus einer strafbaren Handlung; denn er erwarb sie von einer Person, mit der er zusammen schon Diebstähle ausgeführt hatte.

Jedoch kann aus anderen Gründen die Verurteilung im Fall 4 nicht bestehen bleiben. Denn nach der Darstellung des Urteils steht nicht fest, dass der Angeklagte die Brieftasche seines Vorteils wegen angekauft hat, wie dies Voraussetzung des Tatbestandes der Hehlerei nach § 259 StGB ist. Dazu genügt nicht, dass er die gestohlene Brieftasche zu seinem persönlichen Vorteil benutzt hat, wie das Urteil sagt. Der Vorteil muss vielmehr darüber hinaus in einer sonst irgendwie günstigeren Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse des Angeklagten bestanden haben (vgl. dazu RGSt 58, 122). Hierüber fehlt es in dem angefochtenen Urteil an jeglichen Feststellungen.

Auch im Übrigen sind die Ausführungen der Strafkammer zu der Straftat der Hehlerei in dem Fall 4 unzureichend. Sie geht davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten, den Diebstahl selbst nicht begangen, vielmehr die Brieftasche von einem „Kumpanen“ erworben zu haben, nicht zu widerlegen sei, und folgert daraus den hehlerischen Erwerb der Brieftasche durch den Angeklagten. Die strafbare Handlung muss jedoch feststehen, um eine Verurteilung des Täters zu rechtfertigen. Dazu genügt seine „unwiderlegbare Einlassung“ nicht. Diese Redewendung spricht nur die Vermutung aus, dass der Sachverhalt so gewesen sein kann, wie der Angeklagte es behauptet hat. Es fehlt der Ausspruch der Überzeugung des Gerichts, dass es wirklich so gewesen ist. Nach der Darstellung des Urteils liegt allerdings die Annahme nahe, dass die Strafkammer sich mit einer Wahlfeststellung begnügen wollte, die dahin ging, dass der Angeklagte die Brieftasche entweder gestohlen oder gehehlt habe. Das hätte aber näherer Darlegungen bedurft und im Hinblick auf § 261 StGB geboten, die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage im Urteilsspruch selbst zum Ausdruck zu bringen; denn sonst kann der Angeklagte u. U. benachteiligt sein (vgl. dazu BGH NJW 1952, 114 Nr. 19).

Für die Frage der Überzeugungsbildung bei Wahlfeststellungen kann auf BGH NJW 1954, 931 Nr. 21 und 386 verwiesen werden.

Die dargelegten Mängel der Urteilsbegründung führen zur Aufhebung des Urteils im Fall 4.

2.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung in den Fällen 8 a und 8 b haben gleichfalls Erfolg. Auch hier ist nach den Ausführungen der Strafkammer unklar, ob etwa eine Wahlfeststellung zwischen Hehlerei und Diebstahl getroffen werden sollte. Insoweit sei auf die vorstehenden Bemerkungen über Wahlfeststellung unter 1 verwiesen.

Außerdem ergibt das Urteil nicht zweifelsfrei, dass zwei selbständige Hehlereihandlungen vorliegen.

Die im Besitz des Angeklagten vorgefundenen Sachen rührten aus zwei Diebstählen her, die in derselben Nacht ausgeführt worden waren. Der Angeklagte hatte die Sachen nach seinen Angaben, denen die Strafkammer gefolgt ist, von „Kumpanen“ erhalten. Unter diesen Umständen schließt der Sachverhalt nicht aus, dass der Angeklagte die Sachen, die in derselben Nacht entwendet worden sind, in einem Vorgang zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hat, dass er die Gegenstände also mit einer Handlung an sich brachte. In diesem Falle könnte von zwei selbständigen Hehlereitaten des Angeklagten nicht die Rede sein. Die insoweit unklaren Feststellungen des Urteils nötigen zur Aufhebung in den Fällen 8 a und 8 b, was die Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

BaldusMengesMeyer
BuschKirchhof
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