Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beweis- und Schuldfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 496/54
Datum
15.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten und vollendeten Verbrechens nach §176 StGB verurteilt; seine Revision führte zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hatte den Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen als „völlig ungeeignet“ und als nicht geeignet, ein Gutachten zu erschüttern, abgelehnt. Der BGH bemängelt fehlende Darlegung zur Ungeeignetheit und die unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Ferner fordert der BGH eine vertiefte Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingtem Verhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags erfordert eine substantielle Begründung, aus der hervorgeht, warum der Zeuge zur Feststellung der behaupteten Tatsachen ungeeignet ist.

2

Die Strafkammer darf das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht vorwegnehmen, indem sie erklärt, Zeugenaussagen könnten ein vom Sachverständigen festgestelltes Ergebnis nicht widerlegen.

3

Die Zurechnungsfähigkeit ist auch bei erheblicher Alkoholisierung nicht allein nach dem Vorliegen folgerichtigen Handelns zu beurteilen; verminderte oder fehlende Hemmungsfähigkeit kann trotz äußerlich kohärenten Verhaltens bestehen.

4

Ergeben die Tatumstände Anhaltspunkte dafür, dass das strafbare Verhalten persönlichkeitsfremd ist oder nur unter Alkoholeinfluss auftritt, hat das Tatgericht die Auswirkungen des Alkohols auf die Schuldfähigkeit besonders sorgfältig aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Franz ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:

Präsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines versuchten und eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Verfahrensrüge.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen █████████ darüber zu vernehmen, dass der Beschwerdeführer am Tage der Tat zwischen 9.30 Uhr und 15 Uhr fünfzehn Glas Bier und fünfzehn Schnäpse getrunken habe, ohne dazwischen zu essen. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, da das Beweismittel ungeeignet sei und Zeugenaussagen die Feststellungen des Sachverständigen über den beim Angeklagten vorhandenen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,7 ‰ nicht erschüttern könnten. Beide Begründungen sind rechtsfehlerhaft.

a) In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses hat die Strafkammer nicht zu erkennen gegeben, warum der Zeuge ████████████ Beweismittel „völlig ungeeignet“ sei. In den Urteilsgründen bezeichnet sie █████████ als Zechkumpan des Angeklagten. Zwar kann sich das Unvermögen eines Zeugen zu einem richtigen Zeugnis aus Trunkenheit zur Zeit der Tat ergeben (RG GA 54, 304); die bloße Bezeichnung des █████████ als Zechkumpan genügt jedoch hierfür nicht, ebensowenig die Feststellung, dass er mit dem Angeklagten und dessen Ehefrau „eine nicht unerhebliche Menge Alkohol“ genossen habe.

b) Die weitere Begründung, dass die Annahme des Sachverständigen, der Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ schließe einen Alkoholgenuss in der behaupteten Menge aus, durch Zeugenaussagen nicht widerlegt werden könne, enthält eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. die bei Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. in Anm. 15 zu § 244 StPO aufgeführten zahlreichen Entscheidungen). Da das Urteil auf der Feststellung beruht, der Angeklagte habe erheblich weniger, als behauptet, getrunken, ist es aufzuheben.

2. Sachrüge.

Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung bestehen Bedenken gegen die Rechtsanwendung. Zurechnungsfähig oder vermindert zurechnungsfähig kann auch sein, wer nicht sinnlos betrunken ist und noch folgerichtig handeln kann, aber trotz Einsicht des Unerlaubten siner Tat nicht nach dieser Einsicht zu handeln vermag.

Aus vernünftigem oder planvollem Handeln kann also nicht ohne weiteres auf uneingeschränkte Hemmungsfähigkeit geschlossen werden (BGHSt 1, 383/4). Nach dieser Richtung muss die Strafkammer den Sachverhalt umso mehr prüfen, als die Taten nach den Feststellungen des Urteils offenbar persönlichkeitsfremd sind und eine geschlechtliche Abartigkeit des Angeklagten nur unter Alkoholeinfluss zu Tage zu treten scheint.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Schalscha
WernerHoepner
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