Revision verworfen: Versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (Gasrevolver)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/65
- Datum
- 10.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein mit Gaspatronen geladener Gastrommelrevolver ist als Waffe im technischen Sinne anzusehen, soweit seine Benutzung aus der Nähe in Betracht kommt.
Zur Beurteilung der Eignung einer Waffe zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen ist kein gesondertes waffentechnisches Gutachten erforderlich, wenn keine Einwendungen gegen diese Eignung erhoben werden.
Die subjektive Tatseite (§ Vorsatz) erfordert, dass der Täter sich vorstellt, die Waffe sei gebrauchsfertig; dieses Vorstellungsbild ist aus den Gesamtumständen des Tatplans zu erschließen.
Das bloße Mitführen oder Vorhalten einer Waffe bei einem Raubversuch schärft das Strafmaß nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auch wenn der Täter lediglich drohen will; bei Mittäterschaft ist die Intensität der Beteiligung (Führungsrolle) strafzumessungsrelevant.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 9. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Chemiefacharbeiter ███████ Siegfried ███ aus █████████████████, geboren ██████ 1942 in █████████████████ wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Lotterweich Bundesrichter Dreher Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 9. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt, weil er versucht hat, einen Tankstelleninhaber durch Vorhalten eines geladenen Trommelrevolvers für Gaspatronen zur Herausgabe der Kasse zu nötigen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte ohne Erfolg mit der Revision.
1.) Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen. Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte bei dem Raubversuch eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt hat. Ein mit Gaspatronen geladener Gastrommelrevolver ist eine Waffe im technischen Sinne, soweit eine Benutzung aus der Nähe in Betracht kommt (vgl. BGHSt 4, 125; BGH GA 1962, 145). Davon ist ersichtlich auch die Strafkammer ausgegangen, zumal die Verteidigung sich in der Hauptverhandlung offenbar nicht dagegen gewandt hatte.
2.) Modell, Fabrikat, Wirkungsweise und Wirkungsgrad des Revolvers durch Augenscheinseinnahme oder Hinzuziehung eines waffentechnischen Gutachtens näher festzustellen, brauchte sich die Strafkammer nicht aufzudrängen; da keinerlei Einwendungen gegen die Annahme erhoben wurden, dass der Revolver geeignet und dazu bestimmt war, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wenn aus ihm in der Nähe des Opfers geschossen wurde. Modell und Fabrikat waren für diese Feststellung ohne Bedeutung.
3.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die innere Tatseite nur erfüllt ist, wenn der Täter sich vorstellt, der Revolver sei eine gebrauchsbereite Waffe (BGHSt 3, 229, 233; BGH GA 1962, 145). Dieses Bewusstsein des Angeklagten ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision aus den Urteilsgründen. Der Beschwerdeführer hatte eine Gaspistole und einen Gasrevolver. Beide waren waffenkundig. Die Einzelheiten des Tatplans waren vorher besprochen worden. Danach sollte der Beschwerdeführer mit einem „geladenen Trommelrevolver“ den Tankwart zur Herausgabe der Kasse veranlassen. Dafür, dass der Angeklagte glaubte, der Trommelrevolver sei ausnahmsweise nur mit Platzpatronen geladen, bietet das Urteil keinen Anhalt.
Zum Vorsatz gehört nicht der Wille, eine solche Waffe zu gebrauchen (BGHSt 3, 233; 13, 259; BGH GA 1962, 146). Schon wegen ihrer Gefährlichkeit ist das Mitführen einer Waffe beim Raub straferschwerend im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 232), selbst wenn der Täter mit der Waffe nur drohen will. Daher ist es rechtlich unerheblich, dass die drei Mittäter sich vorstellten, der Tankwart werde den Gastrommelrevolver „wegen seiner Ähnlichkeit mit einer scharfen Waffe als solche ansehen“.
4.) Schließlich wendet die Revision sich ohne Erfolg gegen die strafzumessungserwägungen der Strafkammer, soweit strafschärfend verwertet worden ist, der Angeklagte habe sich führend an der Tatausführung beteiligt. Damit ist gemeint, dass er die eigentliche Tatausführung übernommen hatte, während einer der beiden Mittäter Schmiere stand und der andere im Kraftwagen saß, um sich schnell entfernen zu können. Nach der Ansicht der Revision ist es bei Mittätern zulässig, das Maß und die Art der Beteiligung des einzelnen bei der Tatausführung strafschärfend zu berücksichtigen. Hier zeigt sich gerade darin, dass der Angeklagte den Tankwart mit der Waffe bedrohte, während der geringer bestrafte Mittäter ████████████ die Gaspistole, die er beim im Kraftwagen zurückbleiben sollte, gelassen hatte, die höhere verbrecherische Energie des
| Beschwerdeführers. | Lotterweich | Henning | |||
| Kirchhof | Baldus | Meyer |