Revision: Schuldspruch von Hehlerei auf Beihilfe zur Hehlerei geändert, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/62
- Datum
- 27.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei durch Mitwirkung beim Absatz setzt voraus, dass der Beteiligte bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter erlangten Sache in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird.
Unterstützung des Erwerbers bei der Anschaffung gestohlener Sachen ohne Tätigkeit im Interesse des Verkäufers begründet keine Hehlerei durch Mitwirkung beim Absatz, sondern allenfalls Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers.
Handlungen, die ausschließlich der Erwerberhilfe dienen oder dem Verkäufer wirtschaftlich nachteilig sind (z.B. Preisdrücken zugunsten des Käufers), erfüllen nicht den Tatbestand der Mitwirkung beim Absatz.
Sind in einem Eröffnungsbeschluss mehrere Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst und werden alle bis auf eine unbewiesen, ist für die nicht erhobenen Fälle Freispruch zu erteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Henriette █████ █████, geborene █, aus ██, geboren am ███ ████ in ██ ███, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1961, soweit es sie betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird,
2.) dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist,
3.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Vergehens der Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Revision ist zum Teil begründet.
Der Eröffnungsbeschluss legte der Angeklagten eine fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei zur Last. Die Strafkammer hat die Angeklagte nur in einem Einzelfall der einfachen Hehlerei für überführt angesehen und sie demgemäß verurteilt. Einen Freispruch wegen der nicht erwiesenen weiteren Fälle hat sie nicht für notwendig gehalten.
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die frühere Mitangeklagte ████████ wollte Textilien erwerben, die ihr der frühere Mitangeklagte ███████ anbot. Sie wusste, dass die Sachen, die sie gewinnbringend zu verwerten gedachte, gestohlen waren. Weil sie nicht genügend Geld zum Ankauf hatte, wandte sie sich an die Angeklagte, „erzählte ihr den Sachverhalt, u. a. auch, dass es sich um Gegenstände aus strafbaren Handlungen handelte, und bat sie, ihr bei dem Geschäft behilflich zu sein“. Die Angeklagte gab ihr 300,– DM zum Ankauf, war zugegen, als ████████ Blum die Textilien überbrachte, half bei der Sichtung der Sachen und versuchte, bei der Bewertung den Preis herunterzudrücken. Sie wollte „aus dem Gewinn am Weiterverkauf der Sachen mit ihren Vorteil haben“. Ob sie bei der Weiterveräußerung auch wirklich tätig wurde oder einen Teil der Waren für sich selbst erwarb, war nicht zu klären.
Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe ihres Vorteils wegen bei dem Absatz der Beute mitgewirkt, indem sie der ████████ Geld zum Ankauf gab und an den Kaufverhandlungen teilnahm. Damit habe sie, wie die Strafkammer meint, sich bei der wirtschaftlichen Verwertung der Diebesbeute beteiligt und den Tatbestand der Hehlerei erfüllt.
Dem ist nicht beizutreten.
Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz bei anderen liegt vor, wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sache in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird (BGHSt 9, 137; 10, 1; BGH 4 StR 682/57, Urteil vom 23. Januar 1958). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen allein Frau ████████ dem Ankauf der Diebesbeute helfen wollen und Hilfe geleistet. Mit ihrer Bemühung, den Preis zu drücken, handelte sie sogar dem Interesse des Verkäufers zuwider. Ihm kam allerdings die Unterstützung der Frau ████████ insoweit zugute, als dadurch die Veräußerung der Sachen erleichtert wurde. Darin liegt aber noch kein Mitwirken beim Absatz.
Es ist zwar denkbar, dass der Täter unter Umständen sowohl Absatz- als auch Erwerbshilfe leistet, indem er als Makler für den Verkäufer und den Erwerber im beidseitigen Interesse tätig wird. Wenn er aber, wie hier die Angeklagte, nur dem Käufer bei dem Erwerb behilflich sein will, so scheidet eine Mitwirkung beim Absatz auf Seiten des Verkäufers aus; es liegt nur eine Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers vor (RGSt 58, 262). Die Annahme der Strafkammer, die Unterstützung des Käufers der Diebesbeute sei stets auch eine Mitwirkung bei dem Absatz durch den Vortäter, findet im Gesetz keine Stütze. Sie würde zu einer Vermengung der genau umrissenen Begehungsformen der Hehlerei und damit zu einer unzulässigen Erweiterung des gesetzlichen Tatbestandes führen.
Die Angeklagte hat sich somit nur der Beihilfe zur Hehlerei schuldig gemacht.
Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch richtigstellen, da weitere Feststellungen nach der Sachlage nicht in Betracht kommen. Dass die Angeklagte sich gegenüber dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anders als bisher vortragen könnte, ist auszuschließen. Die Strafe muss vom Landgericht neu bestimmt werden.
Der Senat hat außerdem den Urteilsspruch ergänzt.
Führt die Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass von den im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefassten Einzelhandlungen alle bis auf eine als unbewiesen ausscheiden, so ist Freispruch wegen der nicht erwiesenen Fälle geboten (vgl. BGH NJW 1951, 726).
Scharpenseel Dotterweich Baldus Dr. █
| Henning | |
| Meyer |