Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze (§250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/98
- Datum
- 25.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung einer Strafnorm ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 3 StGB).
Zur Bestimmung des einschlägigen Strafrahmens ist maßgeblich, ob die Tatbestandsmerkmale der neuen Fassung erfüllt sind; eine unladene Gaspistole ist für die Normtypisierung nicht als ‚Waffe‘ im Sinne der einschlägigen Bestimmung anzusehen.
Rechtsfehler in der Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein geringeres Strafmaß festgesetzt worden wäre.
Bei nur auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsfehlern bleiben die Feststellungen grundsätzlich erhalten; die Sache wird zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED], 11. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/98 vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 11. Juni 1998 im Strafaussprach aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung angewandt, da diese Bestimmung im Vergleich zur Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz sei (§ 2 Abs. 3 StGB).
Das trifft indessen nicht zu.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht, da die bei der Tat als Drohmittel verwendete, nicht ausschließbar ungeladene Gaspistole keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung ist (BGH StV 1998, 487).
Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe.
Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sie bei richtiger Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze (drei statt der angenommenen fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
Die Sache muss daher zum Strafausspruch neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten – Ergänzungen schließt das nicht aus.
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