Revision gegen LG-Urteil verworfen; Wiedereinsetzung zur Anbringung weiterer Rügen abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/85
- Datum
- 18.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist zu versagen, wenn die Revision bereits form- und fristgerecht begründet wurde und kein nach der ständigen Rechtsprechung relevanter Ausnahmefall vorliegt.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Rügen und die aus diesen ersichtlichen Rechtsfehler.
Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn sein Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 495/85 in der Strafsache gegen
1. Rüdiger Heinz aus ██, dort geboren am ██, zur Zeit ██ ██████ in Untersuchungshaft,
2. Hans-Joachim █████, geboren am 1955 ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Pia Angela ███████, geboren am ██, aus ████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 1985
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten █████████ vom 19. August 1985, ihm zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen, weil die Revision form- und fristgerecht begründet wurde und ein Ausnahmefall, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewilligung einer Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332, 333; 31, 161 f.), nicht vorliegt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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