Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/82
- Datum
- 07.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einheitliche Drohung, die sich zugleich gegen mehrere Personen richtet, kann eine Ausführungshandlung darstellen und mehrere Erpressungsversuche zur Tateinheit verbinden (§ 52 Abs. 1 StGB).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in der Qualifikation oder Anzahl der Taten selbst ändern, sofern keine verfahrensrechtlichen Hindernisse dem entgegenstehen und der Angeklagte Gelegenheit hatte, sich darauf einzustellen (§ 265 StPO).
Führt eine Änderung des Schuldspruchs dazu, dass einzelne in der Liste der angewendeten Vorschriften aufgeführte Normen nicht mehr einschlägig sind, sind diese zu streichen und der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen im Umfang der Änderung aufzuheben.
Ist die Nachprüfung im Übrigen ohne Feststellung von Rechtsfehlern, ist die weitergehende Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinisten Dietmar Ernst ██ ██ █ aus ██ ████ ██, geboren am [REDACTED] 1950 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1982 wird
1. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei, untereinander in Tateinheit stehenden Fällen verurteilt wird, 2. aus der Liste der angewendeten Vorschriften § 53 StGB gestrichen, 3. der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Nina v. ████████ und Marx) verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass zwischen beiden Erpressungsversuchen Tatmehrheit bestehe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hatte in dem am 15. Februar 1982 aufgegebenen Brief den Tod des Kindes Nina v. Gallwitz für den Fall angekündigt, dass von den Bedrohten – Ninas Eltern und Marx – einer nicht zahle. Ein und dieselbe Drohung galt damit sowohl den Eltern des Kindes als auch dem Spediteur Marx; sie war Ausführungshandlung beider Erpressungsversuche und verband diese deshalb zur – gleichartigen – Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen; § 265 StPO steht nicht entgegen, zumal der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden war, dass er statt wegen zweier Taten auch wegen nur einer einzigen versuchten räuberischen Erpressung verurteilt werden könne (Sitzungsniederschrift S. 10).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Streichung des § 53 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften, zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache.
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegündet, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
| Theune | Mosbacher | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |