Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/81
- Datum
- 08.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Rechtsfolgenausspruch eines früheren Urteils durch eine Revisionsentscheidung aufgehoben ist, dürfen die für die Rechtsfolgen maßgeblichen Feststellungen des ersten Urteils für das neue Urteil nicht herangezogen werden.
Der Tatrichter hat für die Strafzumessung hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten zu treffen und diese in den Urteilsgründen darzulegen.
Auch die Voraussetzungen und das Vorliegen einer Einziehung (z. B. von Betäubungsmitteln) bedürfen selbständiger tatsächlicher Feststellungen des Tatrichters, die in den Urteilsgründen zu begründen sind.
Unterlassenes Feststellen der erforderlichen Umstände stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 495/81 8. Januar 1982
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenarbeiter Zaheer Ahmad C███ aus ███, geboren am ███ 1952 in ███ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Wachmann Sagheer A██ aus ███, ███, geboren am ███ 1956 in ███ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthält. Das Landgericht hat nur ausgeführt, zur Frage der Strafzumessung hätten keine „weiteren“ tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, so daß insoweit von dem im ersten Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen gewesen sei.
Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die den Rechtsfolgenausspruch des ersten Urteils betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten – wie auch zur Einziehung des Heroins – in eigener Verantwortung selbständige Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1981 – 2 StR 764/80 und 4. September 1981 – 2 StR 441/81). Das ist unterblieben.
Da bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, kommt es auf die von den Angeklagten weiter erhobenen Rügen nicht an.
| Mösle | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Theune |