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BGH Beschluss

BGH, Beschluss zu Untreue (2 StR 495/80) — Tenor unverständlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 495/80
Datum
24.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erließ am 24.10.1980 einen Beschluss in der Strafsache wegen Untreue (Az. 2 StR 495/80); vorinstanzlich entschied das Landgericht Bonn am 15.01.1980. Der Beschluss erfolgte nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts; er wurde einstimmig gefasst. Der im vorliegenden Auszug enthaltene Tenor ist jedoch stark fragmentiert und unverständlich, sodass der konkrete Entscheidungsinhalt und die Begründung aus dem Text nicht zuverlässig rekonstruierbar sind. Aus dem vorliegenden Text lassen sich daher keine belastbaren materiell-rechtlichen Leitsätze zum Tatbestand der Untreue ableiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet als Revisionsinstanz in Strafsachen über ihm nach den strafprozessualen Vorschriften vorgelegte Rechtssachen.

2

Ein Senatsbeschluss des BGH kann einstimmig gefasst werden; die Beschlussform ist Teil der Verfahrensdokumentation.

3

Der Tenor eines Urteils oder Beschlusses bestimmt den formellen Entscheidungsinhalt und muss zur Feststellung des Ergebnisses verständlich wiedergegeben sein.

4

Ist der veröffentlichte Tenor fragmentarisch oder unverständlich, lässt sich aus dem Text kein belastbarer materiell-rechtlicher Leitsatz ableiten.

Vorinstanzen

Landgericht zu Bonn, 15. Januar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen █████ in BRO

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1980 einstimmig

Tenor

Das Urteil des Landgerichts zu Bonn vom 15. Januar 1980 wird als Urteil aus dem Verfahren, das die Staatsanwaltschaft auf Antrag des 2 StPO nach § 38 kann nicht feststellen, ob auch das Tat des Beschwerdeführers den Tatbestand der Untreue erfüllt. Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Revision in Jordan vor, Goll Gia sofort war, vollzogen von an der „not“ auch OF die in beiden Fällen trifft Schuld der Beschwerdeführer hat die Revision des Rechtsmittels getragen. Schusacher (meint) Ball stehe aber Major ty Bue 6, AS für AGPO fel WH Ja 74/76

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