BGH, Beschluss zu Untreue (2 StR 495/80) — Tenor unverständlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/80
- Datum
- 24.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof entscheidet als Revisionsinstanz in Strafsachen über ihm nach den strafprozessualen Vorschriften vorgelegte Rechtssachen.
Ein Senatsbeschluss des BGH kann einstimmig gefasst werden; die Beschlussform ist Teil der Verfahrensdokumentation.
Der Tenor eines Urteils oder Beschlusses bestimmt den formellen Entscheidungsinhalt und muss zur Feststellung des Ergebnisses verständlich wiedergegeben sein.
Ist der veröffentlichte Tenor fragmentarisch oder unverständlich, lässt sich aus dem Text kein belastbarer materiell-rechtlicher Leitsatz ableiten.
Vorinstanzen
Landgericht zu Bonn, 15. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen █████ in BRO
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1980 einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts zu Bonn vom 15. Januar 1980 wird als Urteil aus dem Verfahren, das die Staatsanwaltschaft auf Antrag des 2 StPO nach § 38 kann nicht feststellen, ob auch das Tat des Beschwerdeführers den Tatbestand der Untreue erfüllt. Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Revision in Jordan vor, Goll Gia sofort war, vollzogen von an der „not“ auch OF die in beiden Fällen trifft Schuld der Beschwerdeführer hat die Revision des Rechtsmittels getragen. Schusacher (meint) Ball stehe aber Major ty Bue 6, AS für AGPO fel WH Ja 74/76