Revision aufgehoben: Unzureichende Beweiswürdigung bei Polizeivermerken im BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/79
- Datum
- 19.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit von Polizeizeugen darlegen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass deren Niederschriften Unrichtigkeiten enthalten.
Werden Polizeivermerke herangezogen, die den Kern der Einlassung des Beschuldigten betreffen, ist eine besonders sorgfältige und umfassende Würdigung geboten, da es sich insoweit häufig um Zeugenaussagen vom Hörensagen handelt.
Eine verbotene gemeinschaftliche Verteidigung nach § 146 StPO liegt nicht allein deswegen vor, dass der Verteidiger früher einen anderen Beschuldigten vertreten hat, sofern dieser nicht an der konkreten Tat des Angeklagten beteiligt war.
Liegt in der Beweiswürdigung ein sachlich-rechtlicher Mangel, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; weitergehende Prüfungen erübrigen sich in diesem Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 12. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 495/79
in der Strafsache gegen Ilker aus ████, geboren am █████ in Ho [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. Dezember 1979 in der Sitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Mees Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung vom 19. Dezember 1979,
Richter am Kammergericht Dr. ███████ bei der Verhandlung vom 21. Dezember 1979 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. Dezember 1979,
Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.
Ein Fall verbotener gemeinschaftlicher Verteidigung (§ 146 StPO) liegt nicht vor. Rechtsanwalt R—D— hat zwar früher den in einem anderen Verfahren verfolgten C. verteidigt. Dieser war aber nicht an der Tat (i. S. des § 264 StPO) des Angeklagten beteiligt.
Auf die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten braucht nicht eingegangen zu werden, da ein sachlichrechtlicher Mangel gegeben ist, der die Aufhebung des Urteils erfordert.
Die Beweisführung der Strafkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich im Urteil nicht mit der Glaubwürdigkeit derjenigen als Zeugen vernommenen Polizeibeamten auseinandergesetzt, von denen die Vermerke Blatt 10 und 13 d.A. gefertigt worden sind. Hierzu hätte aber Anlass bestanden. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte „gegenüber der Polizei nicht die ihn belastenden Angaben über den Aufbewahrungsort und die Herkunft des Heroins machte, die diese in den Vermerken Bl. 10 und 13 d.A. als seine Einlassung niederlegte“ (Seite 9 UA). Da die betreffenden Polizeibeamten hiernach etwas Falsches in die beiden Vermerke aufgenommen haben, hätte das Landgericht im Urteil darlegen müssen, warum es diese Zeugen trotzdem als glaubwürdig erachtet hat. Einer solchen Erörterung bedurfte es umso mehr, als der Inhalt der beiden Vermerke den Kern der Einlassung des Angeklagten betraf. Hinzu kommt, dass die Polizeibeamten insoweit nur „Zeugen vom Hörensagen“ waren und es bei solchen einer besonders sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung bedarf. Schon aus diesen Gründen kann das Urteil nicht aufrechterhalten bleiben.
Der Senat braucht deshalb nicht darauf einzugehen, ob die Urteilsfeststellungen zum Nachweis der Eigennützigkeit ausreichen, die zum Begriff des Handeltreibens gehört, vor allem ob aus der strafmildernden Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (Seite 9 f. UA) mit genügender Sicherheit zu schließen ist, dass die Strafkammer von einem eigennützigen Handeln des Angeklagten überzeugt war.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| Mees | Meyer |