Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabsetzung eines Schuldspruchs wegen Wegfalls eines Erschwerungsgrundes, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 495/70
Datum
19.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch in einem der beiden Fälle von "schwerer Raub" auf einfachen Raub, weil der hierfür maßgebliche Erschwerungsgrund nach Erlass des Urteils weggefallen war. Im anderen Fall blieb die Verurteilung wegen schweren Raubes bestehen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zum Wegfall eines zu einem schweren Tatbestand gehörenden Erschwerungsgrundes, hat das Revisionsgericht die auf diesem Merkmal beruhende Verurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls den Schuldspruch anzupassen.

2

Bleibt daneben ein anderer tatbestandsmäßiger oder strafschärfender Grund bestehen, kann die Verurteilung wegen schweren Raubes auf dieser Grundlage aufrechterhalten werden.

3

Ist durch die Änderung des Schuldspruchs nicht auszuschließen, dass das ursprüngliche Strafmaß hiervon beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Teile einer Revision sind zu verwerfen, soweit im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung keine Rechtsfehler festgestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 495/70 in der Strafsache gegen den Graphiker Dieter ten E ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1948 in ███████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) und schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe ███████ nicht des schweren Raubes, sondern nur des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist. Der in diesem Fall allein in Betracht kommende Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. ist gemäß Art. 1 Nr. 71 d des 1. Strafrechtsreformgesetzes nach dem Erlass des angefochtenen Urteils weggefallen. Im Falle II 2 der Urteilsgründe ████ wirkt sich der Wegfall auf den Schuldspruch nicht aus, weil hier der Angeklagte mit Recht wegen schweren Raubes auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist.

Im Übrigen lässt die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs kann jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung wegen schweren Raubes auch im Falle II 1 die Höhe der verhängten Jugendstrafe beeinflusst hat.

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