Revision führt zur Aufhebung mehrerer Betrugverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter einen andern durch täuschende Einflussnahme zu einer vermögensmindernden Vermögensverfügung veranlasst, die einen Vermögensschaden zur Folge hat.
Erweist sich, dass der Vertragspartner bereits geleistet hatte, bevor die vermeintliche Täuschung erfolgte, fehlt es an einer durch die Täuschung veranlassten weiteren Vermögensverfügung und damit an der Grundlage für eine Betrugsverurteilung.
Bei behaupteter Täuschung durch Verschweigen von Sicherungsrechten sind Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwieweit der Käufer auf die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung bei Übergabe oder auf die Eigentumsstellung des Verkäufers vertraute und welche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Sicherungsgeber bestanden.
Verschweigen ist nur dann tatbestandlich erheblich, wenn eine besondere Rechtspflicht zur Offenbarung besteht; Gleichwohl kann unter den gegebenen Umständen Schweigen als vorspiegelnde schlüssige Handlung gewertet werden.
Fehlen für eine Betrugsverurteilung erforderliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. November 1966
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil 2 StR 495/67
in der Strafsache gegen ████ aus ███, den Tankstelleninhaber █████, geboren am ██ in ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er in den Fällen 7, 1 – 5 und 7 – 10 verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch wegen Betruges.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und wegen Untreue zu zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Zeugen ████████ im Fall 7.
Dagegen reichen sie nur im Fall 6, nicht jedoch in den Fällen 1 – 5 und 7 – 10 zur Verurteilung wegen Betruges aus.
Zum Tatbestand des Betruges gehört, dass der Täter einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die einen Vermögensschaden zur Folge hat.
Den Feststellungen zum Fall 7 der Urteilsgründe ist ein solcher Sachverhalt nicht zu entnehmen. Denn hier hatte der Vertragspartner des Angeklagten schon geleistet, als der Angeklagte ihm den in fremdem Eigentum stehenden Kraftwagen übergab und ihn nach der Annahme der Strafkammer über die Eigentumsverhältnisse täuschte. Dass es im Anschluss an diese Täuschungshandlung und durch diese veranlasst noch zu einer weiteren Vermögensverfügung des Vertragspartners gekommen sei, ergeben die Urteilsgründe nicht.
2. In den Fällen 1 bis 5 und 8 bis 10 ist die Strafkammer von einer Täuschung über die Eigentumsverhältnisse an den verkauften Wagen durch Verschweigen des Sicherungseigentums der Kreditinstitute ausgegangen. Dabei hat sie nicht beachtet, dass es Personen, die einen Kraftwagen bei einem Händler kaufen, im Allgemeinen nur darauf ankommt, dass der Verkäufer bei der Übergabe das Eigentum an den verkauften Wagen wirksam übertragen kann, nicht aber darauf, ob er dies im Einzelfall deshalb vermag, weil er selbst Eigentümer ist oder weil der Eigentümer ihn zur Veräußerung im eigenen Namen ermächtigt hat. Die Strafkammer hätte deshalb hierzu Feststellungen treffen müssen. Bedeutsam wäre insbesondere, was der Angeklagte in dieser Hinsicht mit seinen Kreditgebern, denen die verschiedenen Kraftfahrzeuge zur Sicherung übereignet waren, vereinbart hatte. Da die Urteilsgründe insoweit schweigen, kann die Verurteilung wegen Betruges in den angeführten Fällen nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte bei Vertragsschluss oder bei Annahme der Gegenleistungen über seine Bereitschaft oder seine Möglichkeit, dem Käufer das Eigentum rechtswirksam zu übertragen, getäuscht hat. Es wird dabei zwischen den Begehungsformen der Vorspiegelung falscher und der Unterdrückung wahrer Tatsachen zu unterscheiden und zu beachten haben, dass bloßes Verschweigen einer bestimmten Tatsache nur dann für den Tatbestand erheblich ist, wenn eine besondere Rechtspflicht zur Offenbarung besteht, dass aber andererseits Schweigen nach dem gegebenen Zusammenhang unter Umständen als Vorspiegelung durch schlüssige Handlung gedeutet werden kann. Übrigens käme auch Betrug oder Untreue zum Nachteil der Kreditinstitute in Betracht.
3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils braucht sich nicht auf den Strafausspruch im Falle der Untreue zu erstrecken, weil die Verurteilung wegen Betruges sich insoweit nicht ausgewirkt hat. Dagegen kann die Einzelstrafe im Fall 6 durch die übrigen Verurteilungen wegen Betruges beeinflusst worden sein; sie war deshalb gleichfalls aufzuheben.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |