Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen Feststellungsmängeln bei Verleitung zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 495/65
Datum
12.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrfacher Verleitung zur Unzucht. Der BGH hob mehrere Verurteilungen auf, weil die Urteilsgründe zu Verführungshandlungen und zum Fortsetzungszusammenhang keine hinreichenden Einzelfeststellungen enthielten, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Eine Verletzung von Art. 1 GG durch Hinweis auf § 70 StPO wurde verneint. Die Strafzumessung ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB setzt darlegbare Einzelfeststellungen voraus, in welchen nachfolgenden Begegnungen jeweils eine erneute Verführung des Minderjährigen stattgefunden hat.

2

Fehlen derartiger konkreter Feststellungen ist der Fortsetzungszusammenhang nicht ausreichend begründet und rechtfertigt die Aufhebung der betreffenden Verurteilungen.

3

Wenn Jugendliche bei wiederholten Begegnungen aktiv mitwirken und Vorteile ohne Sträuben annehmen, kann die Annahme einer Verführung entfallen; dann kann statt § 175a lediglich § 175 StGB erfüllt sein.

4

Die Strafkammer muss den Schuldumfang getrennt nach den tatsächlichen Verhältnissen der Einzeltaten bestimmen; unklare Sachverhaltsfeststellungen beeinträchtigen die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs.

5

Die Verwendung einer Erschwerungsnorm (§ 20a StGB) bei der Strafbemessung bedarf tragfähiger Feststellungen; sind die zugrunde liegenden Verurteilungen aufgehoben, ist die Strafzumessung neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektronemeister Siegfried Felix O████, geboren am █████ in ███ █████, Lana, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) im ersten Fall Ernst ██████ (Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde), 2.) in den Fällen Paul ████, Peter █████ und Otfried St████, 3.) im zweiten Fall Ernst █████████████████████ wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern im Strafausspruch, 4.) im Gesamtstrafausspruch.

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt 1.) wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB, begangen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 3 StGB zum Nachteil Ernst ███, 2.) wegen eines fortgesetzten versuchten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB zum Nachteil Paul ██, 3.) wegen eines Verbrechens der Verleitung zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB zum Nachteil Peter H██, 4.) wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB zum Nachteil Otfried ████, 5.) wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB zum Nachteil Ernst ██.

Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

1.) Offensichtlich unbegründet ist allerdings die Rüge, die Strafkammer habe gegen Art. 1 GG verstoßen, indem sie den Zeugen Ernst ████ auf die fehlende Berechtigung, sein Zeugnis zu verweigern, und auf die Folgen hingewiesen habe, die gemäß § 70 StPO eine ungerechtfertigte Zeugnisverweigerung nach sich zieht.

2.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Unzuchtshandlungen mit Ernst ██████████ in den Jahren 1959/60 kann jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Hier erheben sich Bedenken hinsichtlich des Schuldumfangs, soweit die Handlungsweise des Angeklagten als fortgesetztes Verbrechen der Verleitung zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB beurteilt worden ist. Zwar ist den Feststellungen zu entnehmen, dass dieser den damals ungefähr neun Jahre alten Ernst ███ anlässlich des ersten Beisammenseins, bei dem es zu gleichgeschlechtlichen Handlungen kam, zur Unzucht verführt hat. Ob das aber auch für die weiteren Begegnungen gilt, bei denen immer wieder derartige Handlungen vorgenommen wurden – die Strafkammer spricht von mindestens 10 bis 15 Fällen –, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Allerdings wäre es denkbar, dass der Angeklagte den Jungen mehrfach nacheinander verführt hat. Das würde indessen voraussetzen, dass der Minderjährige jeweils von neuem durch Einwirkung des Angeklagten dazu gebracht worden ist, sich zu Unzuchtshandlungen mit ihm herzugeben, und dass er nicht von sich aus dazu bereit war. Die Möglichkeit, dass hier doch eine dahingehende Bereitschaft bestand, ist aber trotz des verhältnismäßig niedrigen Alters des Jungen im Hinblick auf die Häufigkeit der gleichgeschlechtlichen Betätigung und auf die dabei auch von ihm gezeigte Aktivität nicht ohne weiteres auszuschließen. Wäre sie gegeben, so hätte der Angeklagte mit seinem Vorgehen entweder in allen späteren Fällen oder zumindest in einem Teil von ihnen jeweils nur den Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht. Bei entsprechendem Gesamtvorsatz würden zwar die späteren Handlungen zusammen mit der das erste Unzuchttreiben auslösenden Verführung auch ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB bilden. Doch wäre der Schuldumfang geringer, als wenn der Fortsetzungstat Einzelhandlungen zugrunde lägen, die sämtlich oder zumindest in größerer Zahl den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB erfüllten (vgl. BGH in LM Nr. 8 zu § 175a Ziff. 3 StGB). Die Strafkammer hätte daher darlegen müssen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung sie eine Verführung des Minderjährigen als erwiesen angesehen hat. Da es hieran fehlt, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung, die wegen des rechtlichen Verhältnisses der Tateinheit auch die zugleich ausgesprochene, an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 3 StGB erfasst.

3.) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich im Falle Paul ██ eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist ebenfalls nicht durch ausreichende Feststellungen belegt. Zwar wird das erste Beisammensein, bei dem der Angeklagte dem Paul ███ im Einzelnen in unsittlicher Weise näher zu treten suchte, geschildert. Zu der zweiten Begegnung heißt es aber nur, dieser Vorfall habe sich wiederholt. Das genügt hier nicht, weil ohne genauere Angaben über den Hergang des zweiten Zusammentreffens nicht ersichtlich ist, ob der Ablauf des Geschehens dem des ersten Beisammenseins tatsächlich entsprochen und ob daher die Strafkammer auch für den zweiten Fall die Voraussetzungen eines Verführungsversuchs rechtlich zutreffend bejaht hat. Wegen dieses Mangels muss insoweit die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich des ersten Vorgangs aufgehoben werden, weil die Strafkammer, allerdings ohne jede Begründung, Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.

4.) In den Fällen Peter H██ und Otfried St████ ist das Merkmal der Verführung nicht dargetan. Zwar hat der Angeklagte die Jugendlichen zu Lokalbesuchen eingeladen und sie freigehalten. Beide sind dann aber dessen Verlangen, sich mit ihm in gleichgeschlechtlicher Weise abzugeben, ohne jedes Sträuben nachgekommen und haben das ihnen dafür angebotene Geld ohne Zögern angenommen. Hinzu kommt, dass sie, wie der Sachverhaltsschilderung entnommen werden muss, mit dem Angeklagten durch Ernst ███████ bekannt geworden sind, der in dieser Zeit erneut gleichgeschlechtliche Beziehungen zu dem Beschwerdeführer aufgenommen hatte. Ferner haben beide Jugendliche den Angeklagten nicht gemieden, nachdem sie sich einmal mit ihm eingelassen hatten. Allerdings hat die Strafkammer nicht feststellen können, ob es bei einem zweiten Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit Peter H██ ████████ zu Unzuchtshandlungen gekommen ist. Dass Otfried St████ noch wiederholt mit dem Angeklagten Unzucht getrieben hat, steht jedoch fest. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die Jungen schon bei dem ersten Zusammentreffen mit dem Angeklagten wussten, was dieser von ihnen wollte, und dass sie, ohne dass es einer Verführung bedurfte, im Hinblick auf die von ihnen erwarteten Vorteile von sich aus bereit waren, mit ihm gleichgeschlechtliche Handlungen vorzunehmen. Dass das Urteil in dieser Richtung jede Prüfung vermissen lässt, beanstandet daher die Revision mit Recht. Abgesehen davon würde unter der Voraussetzung, dass Otfried ███████ zunächst verführt worden ist, der Schuldumfang insoweit den gleichen Bedenken unterliegen, wie sie im Falle Ernst M███ hinsichtlich der Vorgänge in den Jahren 1959/60 gegeben sind.

5.) Im zweiten Fall Ernst ███ wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Ob allerdings die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zutrifft, weil es immer nur bei zufälligen Treffen zu Unzuchtshandlungen gekommen ist, mag zweifelhaft sein. Durch diese rechtliche Würdigung ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.

Der Strafausspruch kann auch in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer bei der Bemessung sämtlicher Strafen von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, und weil dessen Voraussetzungen infolge der Aufhebung des Urteils in den übrigen Fällen von neuem festgestellt werden müssen.

6.) Im Hinblick hierauf brauchen die gegen die Strafbemessung gerichteten Angriffe der Revision nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, zum Strafmaß und damit auch zur Frage erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) das vorzubringen, was ihnen erforderlich erscheint.

Im Übrigen sei noch bemerkt, dass bei erneuter Verurteilung des Angeklagten in den ihm zur Last gelegten Fällen möglicherweise Gesamtstrafen in Betracht kommen. Sollte er nämlich im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung die durch Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. September 1961 – 2 KLs 38/61 – erkannte Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus noch nicht vollständig verbüßt haben, so wären unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, die nunmehr für die vor Erlass jenes Urteils begangenen Taten ausgesprochen werden, und eine weitere Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen zu bilden, die für die Taten in der Zeit nach dem 11. September 1961 erkannt werden.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusKirchhof
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