Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Entführung, Rücktritt und Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/63
- Datum
- 25.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entführung im Sinne des § 236 StGB umfasst das Wegführen von dem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen Ort und erfordert, dass dadurch die Person in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Täters gelangt, sodass ihre Möglichkeit, sich seinem Willen zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt wird.
Ein nur sehr kurzer innerörtlicher Wegführungsakt oder das Festhalten in unmittelbarer Nähe des bisherigen Aufenthaltsortes genügt nicht ohne weiteres dem Bedeutungsgehalt des Entführungsbegriffs; in solchen Fällen kann statt dessen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) vorliegen.
Beim Rücktritt vom Versuch (z. B. Versuch der Notzucht) ist zu prüfen, ob der Täter freiwillig vom Tatentschluss zurückgetreten ist; maßgeblich ist, ob er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist, und im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von Freiwilligkeit auszugehen.
Bei der Abgrenzung mehrerer Straftaten ist zu berücksichtigen, ob die späteren körperlichen Handlungen noch dem Zweck der Verwirklichung derselben Tat dienten; dienen sie einem anderen Motiv (z. B. Zorn), liegt Tatmehrheit vor.
Die Bewertung der Lebensgefährlichkeit von Faustschlägen gegen den Kopf kann das Gericht nach Erfahrung beurteilen; ein sachverständiges Gutachten ist hierfür nicht regelmäßig erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 25. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ J ██ aus ████, den ███████████████ Hans, dort geboren am ██ █████, zur Zeit in Unteruchungshaft,
wegen Entführung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, ████ ███████████, Richter, Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Cormaates als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Batthrangs nach § 236 StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Kraftwagen eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Rüge, der Tatrichter habe § 265 StPO verletzt, hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgenommen. Auf die Beschwerde, das Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO), wird bei der sachlich-rechtlichen Erörterung eingegangen werden.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung nach § 236 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum Begriff der Entführung gehört das Wegführen einer Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen Ort. Das Landgericht nimmt zugunsten des Angeklagten an, dass er den Entschluss, Ingeburg ███ zur Unzucht zu bringen, erst gefasst hat, nachdem er zunächst auf ihren Wunsch in der Nähe der Wohnung ihrer Großmutter angehalten hatte, wo sie aussteigen wollte. Für die Frage, ob ein Wegführen im Sinne des § 236 vorliegt, kommt es demnach nur auf die kurze Entfernung von höchstens 500 m bis zu dem Punkte in derselben Straße an, wo der Angeklagte zum zweiten Mal anhielt, nachdem er das Mädchen durch scharfes Anfahren am Aussteigen an der gewünschten Stelle gehindert hatte. Es ist schon zweifelhaft, ob in einem Wegführen über eine so kurze Strecke auf derselben städtischen Hauptstraße überhaupt ein Entführen gefunden werden kann. Jedenfalls aber erfordert der Tatbestand des § 236 StGB außerdem, dass der Täter die Frau durch das Wegführen vom bisherigen Aufenthalt in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist (Urteil des Senats vom 10. Oktober 1956, 2 StR 431/56).
Es ist also die Lage, in der sich die Entführte gegenüber dem Entführer vor der Ortsveränderung befunden hatte, mit derjenigen zu vergleichen, in die sie nachher geraten ist. Es kommt darauf an, ob sie gerade durch die Veränderung ihres Aufenthaltsortes der Gewalt des Entführers ausgeliefert und ob die Möglichkeit, sich seinem Willen zu entziehen, entscheidend dadurch beeinträchtigt worden ist, dass die Frau aus ihrer bisherigen Umgebung herausgenommen worden ist. Dieses wesentliche Merkmal einer Entführung ist im vorliegenden Fall nach den Feststellungen nicht erfüllt. Ingeburg ███ ███████ befand sich dem Angeklagten gegenüber nach dem zweiten Anhalten in keiner ungünstigeren Lage als in dem Augenblick, in dem er sich entschloss, sie am Aussteigen zu hindern. Das Wegführen über die kurze Strecke hat dem Angeklagten keinen stärkeren Einfluss und keine stärkere Verfügungsmacht über sie verschafft, als er sie vorher schon besaß. Es hat nichts Entscheidendes an den äußeren Bedingungen für die Möglichkeit eines Widerstandes gegen seine Absichten geändert.
Dadurch, dass er Ingeburg mit Gewalt am Aussteigen hinderte, hat sich der Angeklagte allerdings der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann jedoch den Schuldspruch nicht ändern, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Angeklagte fasste, nachdem er erkannt hatte, dass sich Ingeburg ihm nicht freiwillig hingeben werde, den Vorsatz, sie mit Gewalt dazu zu nötigen. Er begann mit der Ausführung dieses Vorhabens, indem er ihr die Beine mit einer Bemerkung auseinanderriss, die seine Absicht eindeutig erkennen ließ. Dies ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei. Sie lassen aber Zweifel offen, ob nicht der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Sie befassen sich nicht mit dieser Frage, obwohl der festgestellte Sachverhalt offensichtlich dazu Anlass bot. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob sich die Strafkammer die Frage gestellt und sie gegebenenfalls aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint hat. Es steht fest, dass der Angeklagte die Absicht, Ingeburg mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, aufgab, nachdem sie mit dem Schuh das Armaturenbrett seines Wagens zerstört hatte. Nicht geklärt ist jedoch, welche Überlegungen ihn dazu bewogen haben. Erst wenn diese feststehen, kann die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts beurteilt werden. Entscheidend ist dabei, ob der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse geblieben ist. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von der Freiwilligkeit des Rücktritts auszugehen.
Sollte das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht zu verurteilen ist, so würde diese Tat hier zu der Freiheitsberaubung im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, da – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als er das Mädchen am Aussteigen hinderte, noch nicht die Absicht hatte, sie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (siehe BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB; NJW 1955, 1327 Nr. 18; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 144).
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung enthält zur äußeren Tatseite keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die Faustschläge gegen den Kopf des Mädchens rechtlich zutreffend als eine das Leben gefährdende Behandlung beurteilt. Solche Schläge sind nach der Erfahrung geeignet, lebensgefährliche innere Verletzungen (Gehirnblutungen) herbeizuführen. Eine konkrete Lebensgefahr braucht nicht eingetreten zu sein. Die Frage der Lebensgefährlichkeit von Faustschlägen an den Kopf konnte das Landgericht selbst beurteilen; der Vernehmung eines Sachverständigen bedurfte es dazu nicht. Auf die individuelle körperliche Verfassung der Verletzten kommt es dabei nicht an. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe im Zorn zugeschlagen, demnach nicht vorsätzlich gehandelt, ist abwegig. Die Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage, ob das Bewusstsein des Angeklagten zur Tatzeit infolge seiner Erregung gestört war, drängte sich nicht auf. Im Übrigen enthält das Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite bezüglich der Gefährlichkeit der Schläge. Die neue Hauptverhandlung gibt Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.
Rechtlich bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, dass die versuchte Notzucht und die gefährliche Körperverletzung durch eine und dieselbe Handlung begangen seien. Nach den bisherigen Feststellungen liegt vielmehr Tatmehrheit vor. Als der Angeklagte aus Zorn über die Beschädigung seines Wagens das Mädchen schlug, hatte er den Versuch, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, bereits aufgegeben. Die körperliche Züchtigung diente ersichtlich nicht mehr dazu, Ingeburg mit Gewalt gefügig zu machen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Mayr |