Revision: Abgrenzung Erpressung vs. Betrug – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/51
- Datum
- 07.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erpressung nach § 253 StGB setzt die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Verwirklichung in der Macht oder dem Willen des Täters steht.
Die Abgrenzung zwischen Erpressung und Betrug bemisst sich danach, ob die Vermögensverfügung durch Furchterregung (aufgedrängter Wille) oder durch Täuschung (irrtumsbedingte eigenständige Entschließung) veranlasst wurde.
Tateinheit von Erpressung und Betrug kommt nur in Betracht, wenn neben durch Drohung hervorgerufenen Vorstellungen zusätzlich Irrtümer über von der Drohung unabhängige Tatsachen auf die Vermögensverfügung eingewirkt haben.
Bei widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Organisten Johannes ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am 2. Februar 1924 in ████, Untersuchungshaftanstalt in ██████, wegen fortgesetzter Erpressungshandlungen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. Februar 1951 aufgehoben: 1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen zweier in sich fortgesetzter und in Tateinheit mit Betrug stehender Erpressungshandlungen verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist wirksam durch die Revisionsbegründungsschrift auf die Verurteilung wegen Erpressung in Tateinheit mit Betrug, wegen Unterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeschränkt worden. Die nachträgliche Einschränkung enthält eine teilweise Zurücknahme der zuerst uneingeschränkten Revision, die zulässig ist, weil sie durch die Vollmacht des Verteidigers gedeckt wird (Bl. 104 d. A.). Die Sachrüge führt nur zu einem Teilerfolg.
Hinsichtlich der Verurteilung aus § 170b StGB hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er die Revision zunächst in der irrigen Annahme einer Verurteilung aus § 170d StGB begründet hatte und der Meinung war, zur nachträglichen Begründung der Revision hinsichtlich der Verurteilung aus § 170b bedürfe es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer hat mit zutreffender Begründung, jedoch entgegen der Zuständigkeitsregelung des § 46 StPO den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Da aber sofortige Beschwerde nicht erhoben worden ist, ist mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss der Wiedereinsetzungsantrag als erledigt anzusehen.
In der Sache selbst ist die Verurteilung aus § 170b StGB fehlerfrei. Die Ausführungen der Revision enthalten insoweit nur ein reines Tatsachenvorbringen, was sich schon daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer schon jetzt vorsorglich Wiederaufnahmeantrag stellt. Die Feststellung auf Seite 15–19 des Urteils ergeben jedoch die äußeren und inneren Merkmale des § 170b StGB einwandfrei.
Auch die Unterschlagung einer fremden Schreibmaschine durch deren Sicherungsübereignung ist zu Recht angenommen. An dem Vorsatz der Unterschlagung kann auch ohne besondere Hervorhebung im Urteil kein Zweifel bestehen.
Zu Recht rügt jedoch die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Erpressungshandlungen in Tateinheit mit Betrug. Das Landgericht hat in den Fällen Dr. █████ und ██████████ (Seite 6 und 7 Urt.) Erpressung angenommen, weil der Angeklagte durch die verstärkte Drohung mit einer Anzeige ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt habe (Bl. 18 d. Urt.). Diese Annahme ist aber unvereinbar mit der Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe zugleich die Tatsache vorgespiegelt, es ██████ bereits Strafverfahren gegen Dr. █████ und ████████. Dieser offensichtliche Widerspruch offenbart den sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils. Aus den Feststellungen des Landgerichts (Seite 6 und 7 d. Urt.) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte, der sich als Polizeispitzel ausgab, sowohl zunächst Dr. █████ als auch später ████████ gegenüber der Wahrheit zuwider behauptete, die Polizei sei mit den Abtreibungshandlungen an Fräulein █████ schon befasst. Die Angelegenheit könne aber mit Geld wieder gutgemacht werden. Dazu biete er eine Chance. Dabei zeigte er jeweils ein von Fräulein ██████ unterschriebenes Schriftstück vor, in dem angegeben war, dass ███ die ██████ geschwängert und Dr. █████ die Frucht bei ihr abgetrieben hat. Darauf gaben ihm Dr. █████, der abgetrieben hatte, und auch █████████, der als Schwängerer in die Angelegenheit verwickelt war, nach und nach erhebliche Geldbeträge. Dieser Sachverhalt lässt Zweifel daran zu, ob eine Drohung im Sinne des § 253 StGB vorliegt. Eine solche Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu dem Zwecke, auf die Willensentschließung des Bedrohten einen Zwang auszuüben. Eine Nötigung durch Drohung liegt nur vor, wenn auf einen fremden Willen durch Erregung von Furcht Zwang ausgeübt wird, wobei der Drohende das Bewusstsein hat, dass seine Drohung diesen Einfluss auf den Willen des Bedrohten haben kann (RG Urteil vom 28. Oktober 1940 3 D 269/40 = HRR 1941, 169; Goldtd. Arch. 51, 194; 69, 400). Die Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Falle lassen sich aber auch so deuten, dass der Angeklagte nicht etwa ein zukünftiges Übel angekündigt hat, dessen Verwirklichung von seiner Macht oder seinem Willen abhängig gewesen wäre, sondern ein angeblich schon vorhandenes, also gegenwärtiges Übel und seine Fähigkeit und Bereitschaft, es abzuwenden, nur vorspiegeln wollte. Es ist demnach auch nicht ausgeschlossen, dass Dr. ███ und ███████████ nicht etwa infolge eines ihnen aufgezwungenen fremden Willens, sondern vielmehr infolge der Täuschung, der sie erlegen sind, sich zur Hergabe des Geldes an den Angeklagten entschlossen haben. Die Vorstellungen, welche für die Entschließung der Opfer des Vorgehens des Angeklagten ursächlich waren, sind für die rechtliche Beurteilung, ob Erpressung oder Betrug vorliegt, von ausschlaggebender Bedeutung. Der Erpresste handelt zufolge eines ihm aufgezwungenen Willens. Der Betrogene hingegen handelt auf Grund einer selbständigen Entschließung, die allerdings durch Täuschung veranlasst worden ist (siehe Leipz. Komm. 1951, § 253 Anm. VII). Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht eindeutig, welche von beiden Möglichkeiten hier vorliegt. Das Urteil lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht klären müssen, ob der Angeklagte, was naheliegt, die von Fräulein ██████ unterschriebenen Schriftstücke bei Dr. █████ und bei ███████ mit dem Willen und zu dem Zwecke vorgezeigt hat, die Furcht zu erregen, dass es in seiner Macht stünde, die Anzeige erst zu erstatten. Wäre dies der Fall, so wäre allein der Tatbestand der Erpressung erfüllt. Die Annahme der Tateinheit zwischen dem Verbrechen der Erpressung und einem Vergehen des Betruges wäre dann allerdings nicht möglich. Sie setzt nämlich voraus, dass neben den durch Drohung hervorgerufenen Vorstellungen noch weitere Irrtumserregungen über andere, mit dem angedrohten Übel nicht im Zusammenhang stehende Tatsachen auf die Entschließung des Genötigten eingewirkt haben (RGSt Bd. 26, 326; RG JW 1934 S. 3285; RG HRR 1941, 169). Darüber, dass diese Voraussetzungen hier zutreffen könnten, ist bisher nichts festgestellt. Sollte jedoch die neue Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht nur ergeben, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen lediglich mitgeteilt hat, die Anzeige sei schon erstattet, er könne und wolle sie aber nur aus der Welt schaffen, wenn er das gewünschte Geld bekomme, so läge nur Betrug vor. Der Tatbestand der Erpressung müsste bei einer solchen Sachlage bei der rechtlichen Beurteilung ausscheiden, weil der Angeklagte zu der in Aussicht gestellten „Vertuschung“ der Anzeige rechtlich nicht verpflichtet gewesen war.
| Henneka | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |