Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Widerstands gegen Strafvollstreckungsbeamte verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu sieben Monaten Haft verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das LG sah keinen Anlass für einen psychiatrischen Sachverständigen, da keine Anhaltspunkte für Bewusstseinsstörungen vorlagen. Der tätliche Angriff nach §113 StGB erfordert keine Körperverletzung; mehrere zeitlich-räumlich getrennte Angriffe begründen Tatmehrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinsstörung vorliegen und das Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung besitzt.

2

Für den tätlichen Angriff im Sinne des § 113 StGB ist keine Körperverletzung erforderlich; eine in feindseliger Willensrichtung auf den Körper gerichtete Einwirkung genügt.

3

Räumliche und zeitliche Abstände sowie ein neuer Willensentschluss zwischen mehreren Angriffshandlungen begründen Tatmehrheit.

4

Die Befolgung gerichtlicher Anordnungen und die Beeinflussbarkeit durch Mitgefangene können Indizien dafür sein, dass der Beschuldigte trotz Erregung einsichts- und steuerungsfähig war.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 19. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████, den Bergmann Fritz, geboren am ██ 1929 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Widerstands gegen Strafvollstreckungsbeamte u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Oktober 1954 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Widerstandes in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er war im November 1953 als Strafgefangener auf Außenarbeit. Ein weiterer Strafgefangener ███████████ und der Angeklagte ██ machten einen Fluchtversuch, bei dessen Verhinderung blind geschossen wurde. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte mit erhobenen Fäusten den Strafanstaltsbeamten [REDACTED]. Kurz darauf näherten sich ███ und der frühere Mitangeklagte [REDACTED] in bedrohlicher Haltung und unter Beschimpfungen dem Strafanstaltsbeamten █████████.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend gemacht.

I. Verfahrensrüge

Der Angeklagte meint, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über seine Zurechnungsfähigkeit anhören müssen. Das Landgericht hat indessen die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ohne Rechtsfehler abgelehnt, weil mangels jeden Anhaltspunktes einer Bewusstseinsstörung oder sonstiger biologischer Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB ihr selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zur Verfügung stand. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das festgestellte Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine Befolgung der gegebenen Anordnungen und seine Beeinflussbarkeit durch Mitgefangene, das Landgericht überzeugt haben, dass er trotz vorhandener Erregung imstande war, schließlich seiner Einsicht entsprechend zu handeln.

II. Sachrüge

Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass der tätliche Angriff keine Körperverletzung erfordert, dass vielmehr eine in feindseliger Willensrichtung auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung genügt (RGSt 59, 264). Zwar ist im Falle [REDACTED] nicht ausdrücklich festgestellt, wie nahe [REDACTED] dem Angeklagten gekommen war, als der Angeklagte den Beamten anging. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass er, während sich [REDACTED] ihm näherte, sich mit erhobenen Fäusten gegen ihn wandte und sich nur unter der Drohung des gegen ihn gerichteten Gewehrs dem Gebot des Beamten, sich niederzulegen, fügte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Verhalten des Angeklagten eine auf den Körper des Beamten abzielende feindliche Einwirkung erblickt.

Noch eindeutiger ist das Verhalten des Angeklagten gegen █████████, auf den er in Boxstellung mit geballten Fäusten zuging; in diesem Fall wäre es nach der Feststellung der Strafkammer zu Tätlichkeiten gekommen, wenn [REDACTED] nicht das Gewehr auf ihn gerichtet und wenn nicht andere Gefangene den Angeklagten beruhigt und zurückgehalten hätten. Gegen ███████ ging der Angeklagte ein zweites Mal an, sodass er von zwei anderen Gefangenen zurückgerissen werden musste.

Hiernach bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 113 StGB. Auch den inneren Tatbestand und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt.

Das Landgericht hat geprüft, in welchem Verhältnis die vom Angeklagten gegen ██, ███ und ████████████████ begangenen Straftaten zueinander stehen; es kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte, nachdem er gegen ███████████████ vorgegangen war, in räumlichem und zeitlichem Abstand einen neuen Willensentschluss zu seinem Angriff gegen ███████ gefasst hat. Hiernach ist zutreffend Tatmehrheit angenommen worden.

Auch die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlass zu Beanstandungen, sodass die Revision zu verwerfen ist.

Dr. DotterweichWernerHoepner
Dr. ArndtSchalschaDr.
Revision wegen Widerstands gegen Strafvollstreckungsbeamte verworfen — Themis