BGH-Beschluss: Zurücknahme der Vorlage in Strafsache (2 StR 495/12)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/12, GSSt 2/15
- Datum
- 09.08.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:090816B2STR495.12.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine an den Bundesgerichtshof gerichtete Vorlage kann durch Beschluss des BGH zurückgenommen werden.
Der Tenor eines Beschlusses kann auf die Erklärung der Zurücknahme der Vorlage beschränkt sein, ohne dass im Kurztenor nähere Gründe wiedergegeben werden müssen.
Die Zurücknahme einer Vorlage beendet das Vorlageverfahren und ersetzt keine materielle Entscheidung in der Hauptsache.
Weitergehende verfahrensrechtliche Maßnahmen oder materielle Entscheidungen bedürfen gesonderter Anordnungen oder nachfolgender Beschlüsse.
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 30. Mai 2012, Az: 110 Js 19545/08 - 1 KLs
nachgehend BGH, 2. November 2016, Az: 2 StR 495/12, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 25. Oktober 2017, Az: 2 StR 495/12, Urteil
nachgehend BGH, 8. Mai 2017, Az: GSSt 1/17, Beschluss
Tenor
Die Vorlage wird zurückgenommen.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng