Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechen, Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/50
Datum
18.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts eingelegt, das ihn u. a. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilte. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die deutsche Zuständigkeit zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 entfällt, weshalb diese Verurteilung wegfallen muss. Die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Beihilfe blieb im Übrigen tragfähig; rechtlich falsch war jedoch die Annahme der Körperverletzung im Amt, so dass nur Beihilfe zur einfachen/gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommt. Die Sache wurde zur Strafzumessung und Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine der Grundlage dienende Militärverordnung aufgehoben, sind deutsche Gerichte nicht mehr befugt, auf dieser Grundlage das Kontrollratsgesetz Nr.10 anzuwenden.

2

Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt zu prüfen; reine Würdigungssachverhalte können ohne substantiierte Darlegung nicht erfolgreich angegriffen werden.

4

Die Körperverletzung im Amt (§340 StGB) ist ein uneigentliches Amtsvergehen; die Beamteneigenschaft ist ein straferschwerender Umstand, der nach §50 Abs.2 StGB nur dem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden darf, bei dem sie vorliegt, sodass ein Nichtbeamter nur wegen Beihilfe zur (einfachen oder gefährlichen) Körperverletzung zu bestrafen ist.

5

Das Revisionsgericht kann das Urteil berichtigen und den Angeklagten insoweit wegen der dem tatsächlichen Tatbestand entsprechenden Beihilfe verurteilen sowie die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 19. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker Adolf ████ aus ██, geboren am ███ 1909 in ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Dr. Sauer Bundesrichter

Dr. Ludwig Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

1) Das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 19. September 1950 wird dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte wegen zweier Vergehen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist,

2) der Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amt in mindestens zwei Fällen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil vom 11. November 1949 in 2 Ks 14/36/49 erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten und einem Jahr Ehrverlust zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und einem Jahr Ehrverlust verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Zur Verfahrensrüge hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, in denen sie den Mangel erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig.

Da die VO Nr. 47 der brit. Militärregierung aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden. Die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens hat daher wegzufallen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei verschiedenen Haftlingen, bevor sie aufgerufen und in den Keller gebracht wurden, dem Polizeibeamten zugeflüstert, hat bei Aufruf unmittelbar hinter dem rufenden Beamten gestanden oder hat kurz vorher in den Sammelraum hineingesehen.

Das Gericht folgert hieraus, dass der Angeklagte bei der Auswahl der Häftlinge den Polizeibeamten behilflich gewesen ist und Auskunft gegeben hat.

Diese Folgerung ist möglich; sie widerspricht nicht den Denkgesetzen.

Das Vorbringen der Revision greift insoweit unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

Der Angeklagte ist während der Ausschreitungen zeitweise im Keller gewesen, dort öfters umhergelaufen und hat die Misshandlungen, die auch unter großem Lärm stattfanden, gesehen. Er hat demnach in Kenntnis der Misshandlungen bei der Auswahl der Häftlinge mitgewirkt.

Die Annahme des Gerichts, dass er sich damit einer Beihilfe zu den an den Häftlingen begangenen Misshandlungen schuldig gemacht hat, begegnet keinen Bedenken.

Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Annahme einer Beihilfe zur Körperverletzung im Amt. Die Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB ist ein uneigentliches Amtsvergehen. Die Beamteneigenschaft ist hier kein strafbegründender, sondern ein straferschwerender Umstand, der nach § 50 Abs. 2 StGB nur dem Täter und Teilnehmer zugerechnet werden darf, bei dem er vorliegt (RGSt 75, 289).

Der Angeklagte kann daher nur wegen Beihilfe zu Vergehen nach § 223a StGB bestraft werden. Das Revisionsgericht kann insoweit das Urteil berichtigen.

Das Schwurgericht hat die Beihilfe zu den Misshandlungen an ████, Sol. ████ und mehreren unbekannten Häftlingen zu einer Tat zusammengefasst (S. 14), ohne dies näher zu begründen.

Der Angeklagte ist jedoch dadurch nicht beschwert.

Da das Gericht die Strafe aus dem weggefallenen Kontrollratsgesetz Nr. 10 genommen hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Landgericht – Strafkammer – zurückzuverweisen.

Dr. Kirchner, Dr. Dotterweich

zugleich für Senatspräsident Dr. Moericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist,

Dr. Ludwig
Dr. Sauer
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