Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 494/90
Datum
12.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Mainz. Das BGH verwirft den Antrag als unzulässig, da der Antragsteller nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§ 44 S.1, § 45 Abs.2 S.1 StPO). Die Entscheidung erfolgt zu seinen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2

Unterbleibt die substantielle Darlegung oder Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

3

Die rechtzeitige Einlegung der Revision begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und kein Ausschluss des Verschuldens glaubhaft gemacht wird.

4

Bei unzulässiger Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags kann das Gericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 494/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Eddine G. u. Co, aus █████, geboren am ███ ██ 1966 in ██ ██████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 23. August 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung ist das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 1990 dem Verteidiger am 4. Juli 1990 zugestellt worden. Er hat die Revision, nachdem das Landgericht sie durch Beschluss vom 17. August 1990 gemäß § 346 StPO verworfen hatte, mit am 25. August 1990 eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 1990 begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt. Dieses Begehren hat er nicht begründet.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

HerdegenMaierNiemöller
TheuneGollwitzer
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