Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/88
- Datum
- 07.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die einwöchige Frist des § 45 StPO beginnt mit dem Empfang der Hinweis- oder Aufforderungsschrift des Rechtspflegers beim Adressaten.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der nach § 45 StPO maßgeblichen Frist gestellt wird.
Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist die Nachholung der versäumten Handlung; wird diese nicht vorgenommen, ist Wiedereinsetzung zu versagen (§ 45 Abs. 2 StPO).
Eine Revisionsbegründung ist nur wirksam, wenn sie die Formerfordernisse erfüllt (insbesondere Unterschrift des Rechtsanwalts) oder durch den Angeklagten zu Protokoll des Rechtspflegers erklärt wird; andernfalls kann der Rechtspfleger auf die Mängel hinweisen und Fristen auslösen.
Ergibt die inhaltliche Überprüfung der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 494/88 in der Strafsache gegen Co, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1988 gemäß **§§ 45, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 1988, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. April 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist von seinem Verteidiger form- und fristgerecht begründet worden. Nachdem der Angeklagte selbst eine weitere schriftliche Begründung seines Rechtsmittels dem Bundesgerichtshof zugeleitet hatte, ist er vom zuständigen Rechtspfleger mit Schreiben vom 27. Juni 1988, das am folgenden Tage zur Post gegeben wurde,
„darauf hingewiesen worden, dass die Revision nur wirksam begründet werden kann, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist oder durch den Angeklagten zu Protokoll des Rechtspflegers erklärt wird.“
Mit Schreiben vom 18. Juli 1988, beim Landgericht am 22. Juli 1988 eingegangen, hat der Angeklagte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine weitere Revisionsbegründung ist bis dahin nicht eingegangen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Denn die einwöchige Frist des § 45 StPO, die mit dem Empfang des Schreibens des Rechtspflegers vom 27. Juni 1988 in Gang gesetzt wurde, war im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs am 22. Juli 1988 abgelaufen.
Im Übrigen hat der Angeklagte die versäumte Handlung (Einreichung einer weiteren formgerechten Revisionsbegründung) nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPO).
II. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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