Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Kausalitätsfeststellung bei fahrlässiger Tötung durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 494/87
Datum
12.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der angeklagte Arzt legte gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Unterlassen und Tod nicht mit dem erforderlichen Beweismaß festgestellt hat. Erforderlich ist, dass pflichtgemäßes Handeln den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist ein ursächlicher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Eintritt des tatsächlichen Todeszeitpunkts verhindert oder das Leben zumindest bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden wäre.

2

Formulierungen wie 'mit gewisser', 'mit großer' oder 'wahrscheinlich' genügen nicht dem für die Feststellung des Kausalzusammenhangs beim Unterlassungsdelikt erforderlichen Beweismaß.

3

Das Tatgericht hat bei der Bewertung eines hypothetischen Geschehensablaufs das strenge Erfordernis der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu beachten; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils.

4

Der Revisionssenat kann bei mangelhaften Feststellungen nicht selbst neuwürdigen; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 494/87 in der Strafsache gegen den in K█ wohnhaften Arzt Dr. Franz Arpad, geboren am ██ 1926 in ███ (Ungarn), wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, den Tod der an den Folgen eines Gallenstein-Ileus verstorbenen Katharina O. fahrlässig verursacht zu haben, indem er es als deren behandelnder Arzt unterließ, bis spätestens zum 11. April 1985 die schon am 9. April 1985 gebotenen labortechnischen und röntgenologischen Untersuchungen unverzüglich zu veranlassen oder die Patientin ins Krankenhaus einzuweisen.

Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass einem Arzt, der eine gebotene Untersuchung und Behandlung pflichtwidrig nicht veranlasst, der Tod des Patienten nur anzulasten ist, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln den Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1987 – 2 StR 269/87, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dass dies der Fall gewesen wäre, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. In den Urteilsgründen wird zwar an mehreren Stellen, die sich teils auf den Stand vom 9. April 1985, teils auf die Situation am 11. April 1985 beziehen, im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die gebotenen Maßnahmen das Leben der Patientin verlängert hätten. Doch war das Tatgericht davon nicht überzeugt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich – was die hypothetische Annahme der Lebensverlängerung angeht – mit einem unzureichenden Wahrscheinlichkeitsgrad begnügt hat. So heißt es auf UA S. 27 „mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit“, auf S. 28 „mit größter Aussicht auf Erfolg“, auf UA S. 29 „mit großer Wahrscheinlichkeit“, auf UA S. 30 „unwahrscheinlich“ bzw. „wahrscheinlich hätte eine Krankenhauseinweisung selbst noch am 11. 04. 1985 den Tod der Patientin abgewendet“. Dass die vom Angeklagten pflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen aber mit – einfacher, gewisser, großer oder sehr großer – Wahrscheinlichkeit das Leben der Patientin für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne erhalten hätten, genügt nicht. Der für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erforderte Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Versäumnis und Todeseintritt ist vielmehr nur dann festgestellt, wenn sich das Tatgericht die Gewissheit verschafft hat, dass die gebotenen Maßnahmen das Leben des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet oder verlängert hätten. Daran fehlt es.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden; es lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, zu welchem Ergebnis das Landgericht gelangt wäre, wenn es bei der Bewertung des hypothetischen Geschehensablaufs den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hätte. Nicht ausgeschlossen ist, dass der nun mit der Sache befasste Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, die Patientin hätte den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, wenn die gebotenen Maßnahmen bereits am 9. April 1985 getroffen worden wären.

Die Sache muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden.

TheuneFederenNiebler
MaierGollwitzer
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Kausalitätsfeststellung bei fahrlässiger Tötung durch Unterlassen — Themis