Freispruch: Keine Garantenpflicht bei bewusstem Verzicht des Sterbewilligen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/82
- Datum
- 01.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestrafung eines durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikts ist erforderlich, dass der Täter eine rechtliche Garantenstellung innehat, kraft derer er dafür einzustehen hat, dass der Erfolg (Tod) nicht eintritt (§ 13 Abs. 1 StGB).
Aus einer privaten Wohn- und Lebensgemeinschaft folgt nicht ohne Weiteres eine Pflicht, einen Beteiligten gegen seinen selbstgewollten Tod zu schützen; besteht beim Gefährdeten eine freie Willensentscheidung gegen lebensverlängernde Maßnahmen, entfällt die Garantenpflicht, ihn gegen seinen Willen zu retten.
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ist nicht erfüllt, solange das Opfer bei klarem Bewusstsein und fähig ist, seinen Willen gegen Hilfe kundzutun und diesen Willen nicht aufgehoben ist.
Kann nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer in freier Willensbestimmung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnte, rechtfertigt dies weder eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags noch wegen Unterlassener Hilfeleistung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 17. März 1982
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Otto Franz █████████████████ aus ██, geboren am 11. September 1919 in ██ wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. Dezember 1982 in der Sitzung vom 4. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████████ in der Verhandlung, ████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. Dezember 1982, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1982 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war im Frühjahr 1979 seinem Jugendfreund, dem 57 Jahre alten Rentner Hermann ████████, begegnet und hatte ihn in seine Wohnung aufgenommen. Beide lebten fortan zusammen. Sie sprachen erheblich dem Alkohol zu. ████████ wurde Ende Oktober/Anfang November 1980 bettlägerig. Der Angeklagte kümmerte sich zunächst um ihn, versorgte ihn mit Essen und Trinken und half ihm auch beim Waschen und Rasieren. Die vom Angeklagten empfohlene Hinzuziehung eines Arztes lehnte ████████ mit dem Bemerken ab, dass ihm Ärzte auch nicht helfen könnten. Ab Anfang Januar 1981 blieb ████████ ständig im Bett liegen. Er konnte nicht mehr die Toilette aufsuchen und ließ alles unter sich gehen. Anfangs wechselte der Angeklagte noch gelegentlich die Bettwäsche und wusch seinen Freund. Ab Mitte Januar 1981 stellte er diese Pflegeleistungen ein. Seinen Vorschlag, ihn ins Krankenhaus zu bringen, lehnte ████████ ab, weil er dort sehr einsam sei und die Ärzte ihm auch nicht helfen könnten. ████████, dessen Gesundheitszustand sich weiter verschlechterte, bekam stärkere Hustenanfälle und klagte über Herzbeschwerden. Da er das vom Angeklagten zubereitete Essen nur schlecht vertrug, stellte der Angeklagte in der letzten Januarwoche 1981 die Verpflegung seines Freundes ein; er gab ihm nur noch Bier, Schnaps und Zigaretten. ████████ befand sich inzwischen in einem derart schlechten Ernährungsund Pflegezustand, dass er sich kaum noch im Bett erheben konnte. Der Angeklagte erkannte spätestens jetzt, dass ████████ ohne umgehende ärztliche Versorgung sterben werde. Er unterließ es jedoch, einen Arzt zu rufen oder eine andere Person zu Hilfe zu holen, insbesondere, weil er sich schämte, das völlig verwahrloste Zimmer und das durch Kot und Urin verunreinigte Bett einem Dritten zu präsentieren. Er fand sich mit dem erwarteten alsbaldigen Tod seines Jugendfreundes ab und nahm ihn billigend in Kauf.
In der letzten Woche vor seinem Tod bewegte sich ████████ kaum mehr, rauchte jedoch noch Zigaretten, die ihm vom Angeklagten angesteckt und in den Mund gegeben werden mussten. Er starb in der Nacht zum 15. Februar 1981.
Die Obduktion ergab eine Reihe chronischer und akuter Erkrankungen der inneren Organe; diese Erkrankungen hatten in ihrer Gesamtheit – nicht zuletzt wegen des fortgeschrittenen Kräfteverfalls – zum Tode geführt, als dessen unmittelbare Ursache ein Herzund Kreislaufversagen bei erheblich reduziertem Allgemeinzustand und desolatem Pflegezustand festgestellt wurde.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe keinen Arzt verständigt, weil ████████ die Zuziehung eines Arztes nicht gewollt habe. Wiederholt habe ████████ zu ihm gesagt: *„Das bisschen Leben rentiert nicht mehr. Die paar Kaffeestunden, die ich noch zu leben habe, bleibe ich bei Dir.“*
Als er seine Pflege eingestellt und ████████ eröffnet habe, er könne ihm nicht mehr helfen, habe dieser erwidert, das sei ihm auch recht. Er habe ihm dann nichts mehr zu essen gegeben und ihn wunschgemäß nur noch mit Schnaps und Bier versorgt. ████████ sei bei klarem Bewusstsein gewesen. Er habe sich immer, zuletzt noch am Vorabend des Todes, mit ihm unterhalten.
Das Landgericht ist der Meinung, diese Einlassung könne den Angeklagten nicht entlasten. Er habe sich durch Unterlassen rechtlich gebotener Hilfsmaßnahmen eines versuchten Totschlags schuldig gemacht. Das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit ████████ habe für ihn eine Garantenstellung begründet, kraft derer er verpflichtet gewesen sei, ████████ zu retten.
Spätestens Ende Januar 1981 hätte er angesichts der von ihm erkannten lebensbedrohenden Erkrankung seines Freundes für Hilfe sorgen, insbesondere einen Arzt hinzuziehen müssen. Da sich jedoch nicht sicher nachweisen lasse, dass zu diesem Zeitpunkt der Tod ████████ auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe noch zu verhindern oder wesentlich hinauszuzögern gewesen wäre, habe der Angeklagte keinen vollendeten, sondern nur einen versuchten Totschlag begangen.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags nicht. Wegen eines durch Unterlassen begangenen Totschlagsdelikts kann nur bestraft werden, wer es unterlässt, den Tod des Opfers abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, dass dieser Erfolg nicht eintritt (§ 13 Abs. 1 StGB).
Das Landgericht hat eine Pflicht des Angeklagten, den Tod seines Freundes zu verhindern (Garantenstellung), dem Umstand entnommen, dass zwischen beiden eine – im einzelnen näher beschriebene (UA S. 18 ff) – Wohn- und Lebensgemeinschaft bestand. Diese Annahme hält hier jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wohl ist anerkannt, dass die Begründung einer solchen Gemeinschaft Obhuts- und Schutzpflichten zu erzeugen vermag, die den einen Beteiligten zum Garanten dafür machen, dass der andere vor dem Eintritt bestimmter Schäden bewahrt bleibt (vgl. BGHSt 27, 10; 30, 391). Indessen kommt es im vorliegenden Falle darauf nicht an. Denn auch aus einer derartigen Wohn- und Lebensgemeinschaft ergibt sich für den daran Beteiligten jedenfalls nicht die Rechtspflicht, den anderen am selbstgewollten Ableben zu hindern, sofern sich dieser in freier Willensbestimmung dazu entschlossen hat, dem für ihn erkennbar herannahenden Tod keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen, sondern dem dazu führenden Geschehen seinen Lauf zu lassen.
So liegt der Fall hier. ████████ starb infolge eines langwierigen, sich stetig verschlimmernden Leidens, dessen Entwicklung er sehenden Auges miterlebt hatte. Er war – nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten – bis zuletzt bei klarem Bewusstsein und vermochte sich verständlich zu machen.
Es ist nicht auszuschließen, dass er bereits geraume Zeit vor seinem Tode voraussah, auf Grund der fortschreitenden Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und infolge seines bedrohlichen Kräfteverfalls sterben zu müssen, wenn ihm nicht alsbald ärztliche Hilfe und Betreuung zuteil werde.
Gleichwohl hat er vom Angeklagten nicht die Herbeiholung eines Arztes verlangt oder erbeten, sondern – den Feststellungen und der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zufolge – ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er jene Hilfsmaßnahmen, die zur Rettung oder Verlängerung seines Lebens erforderlich gewesen wären, nicht ergriffen wissen wollte; vielmehr lehnte er sie in voller Erkenntnis der Bedeutung und Tragweite dieser seiner Entscheidung ab. Sein Gesamtverhalten – wie es sich nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten darstellt – zeigt, dass sein Lebenswille erloschen war und dem Wunsch Platz gemacht hatte, unter bewusstem Verzicht auf lebensrettende oder -verlängernde Maßnahmen Dritter an der Seite seines Freundes zu sterben.
Dem widerspricht es auch nicht, dass er den Angeklagten noch insoweit beanspruchte, als es um die Befriedigung seiner jeweils empfundenen Augenblicksbedürfnisse (Essen, Trinken, Rauchen) ging.
Bei dieser Sachlage traf den Angeklagten keine Verpflichtung, gegen den Willen seines Freundes dessen Tod zu verhindern und die dazu notwendigen Schritte einzuleiten.
Ist hiernach für eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags kein Raum, so gilt gleiches auch für einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB). Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten befand sich ████████ noch bis zuletzt bei klarem Bewusstsein und hatte auch die Fähigkeit, sich zu äußern, nicht eingebüßt. Jedenfalls solange, wie dieser Zustand anhielt und ████████, obwohl ihm das möglich geblieben war, keine Änderung seiner Einstellung, dass kein Arzt geholt werden solle, kundwerden ließ, war der Angeklagte auch nach § 323c StGB nicht zu einer solchen, dem erklärten Willen des Freundes zuwiderlaufenden Hilfeleistung verpflichtet. Es kommt deshalb hier nicht darauf an, wie die Rechtslage beurteilt werden müsste, wenn ████████ bereits Tage vor seinem Tode bewusstlos geworden wäre oder das Vermögen zu situationsorientierter und vernunftgesteuerter Willensbildung und Kundgabe nicht mehr besessen hätte.
Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben. Von einer neuerlichen Verhandlung sind nach Lage der Dinge keine Feststellungen zu erwarten, die eine
Verurteilung des Angeklagten, sei es wegen versuchten Totschlags, sei es wegen unterlassener Hilfeleistung, rechtfertigen würden.
Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und spricht den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen demgemäß der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
| Mösle | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Theune |