Revision: Schuldspruch in II 4 von Diebstahl zu Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/77
- Datum
- 13.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei der Tat die Absicht, sich eine fremde Sache zuzueignen, ist der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt; eine Förderung der Tatausführung kann jedoch als Beihilfe zum Diebstahl zu qualifizieren sein.
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision den Schuldspruch dahin ändern, dass statt einer Haupttat nur Beihilfe festgestellt wird, wenn die Urteilsfeststellungen diese rechtliche Würdigung tragen.
Kennzeichnungen wie "besonders schwerer Fall" gehören zum Strafausspruch; wird der zugrundeliegende Schuldspruch geändert, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache in dem Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 494/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz C. ██████ aus ████, dort geboren ██████ 1943, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Dezember 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe nicht des Diebstahls, sondern der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist (§§ 242, 27 StGB),
2. im Strafausspruch in diesem Falle sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag im Einzelnen dargelegt hat, unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im Falle II 4 der Urteilsgründe fehlt es nach den Urteilsfeststellungen an der zum Tatbestand des Diebstahls gehörenden Absicht, sich eine fremde Sache zuzueignen. Er hat nur dem früheren Mitangeklagten ██████████████████, als dieser den eingezogenen, beim Straßenverkehrsamt befindlichen Führerschein sich wieder verschaffte und, um den Verdacht von sich abzulenken, weitere Unterlagen an sich nahm, geholfen. Dass der Angeklagte sich selbst davon etwas zueignen wollte, scheidet demnach aus. Er ist jedoch der Beihilfe zu dem Diebstahl von ███████ schuldig. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern.
Die Kennzeichnung des Diebstahls als besonders schwerer Fall gehört zum Strafausspruch, der wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden muss, was wiederum die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge hat. Im Übrigen braucht ein Diebstahl im Urteilsspruch nicht als besonders schwerer Fall gekennzeichnet zu werden (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des Senats vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77 –). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Nebenfolgen zu befinden haben.
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