Treffer
BGH Beschluss

Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift unterbricht Verjährung nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 494/70
Datum
04.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet eine Vorlagefrage eines OLG zu Verjährungsunterbrechung nach einer Parkplatzkollision mit Fahrerflucht. Strittig war, ob die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls die dreimonatige Verjährungsfrist unterbricht. Der Senat hält die Unterzeichnung für reine Beurkundung und nicht für einen selbständigen richterlichen Unterbrechungsakt; formelle Vorschriften der StPO ändern daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift durch den Vorsitzenden ist keine selbständige richterliche Handlung und unterbricht die Verjährung nicht.

2

Die Niederschrift der Urteilsgründe und deren Unterzeichnung dienen der Beurkundung eines bereits gefällten Beschlusses und begründen keine Verjährungsunterbrechung.

3

Richterliche Verfügungen, die eine eigenständige Entscheidungsfunktion entfalten (z. B. Rückleitung oder Anordnungen im Aktenverkehr), können hingegen als Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 68 StGB bzw. § 29 OWiG anzusehen sein.

4

Die durch das Strafprozeßänderungsgesetz von 1964 eingefügten Regelungen zur Protokollfertigstellung und Zustellung (§§ 271, 273 StPO) ändern die grundsätzliche Bewertung der Unterzeichnungswirkung nicht; sie dienen dem Schutz der Verfahrensbeteiligten und nicht der Schaffung eines neuen Unterbrechungsakts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 494/70 in der Strafsache gegen den Weißbinder Rolf ███ aus ████████, dort geboren am █████ 1938, wegen Verkehrsunfallflucht u. a.

Die Unterzeichnung des Protokolls der Hauptverhandlung unterbricht die Verjährung nicht.

Gründe

I. Der Angeklagte stieß am 19. Oktober 1969 beim Zurückfahren auf einem Parkplatz gegen ein anderes Kraftfahrzeug, das dadurch beschädigt wurde, und fuhr davon, ohne sich über den angerichteten Schaden vergewissert und mit dem Geschädigten Verbindung gesucht zu haben. Er wurde deshalb vom Amtsgericht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO zu einer Geldbuße von DM 60,-- und wegen eines Vergehens der Unfallflucht zu einer Geldstrafe von DM 180,-- verurteilt. Seine Berufung wurde von der Kleinen Strafkammer verworfen. Das jetzt mit seiner Revision befaßte Oberlandesgericht in Frankfurt steht vor der Frage, ob hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit Verjährung eingetreten ist; denn zwischen der Urteilsverkündung der Kleinen Strafkammer am 19. Dezember 1969 und der Verfügung des Vorsitzenden über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger am 20. März 1970 (Bl. 98 d. A.), also einer die Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 26 StVG) übersteigenden Zeitspanne, liegt als für die Unterbrechung des Verjährungsablaufs in Betracht kommende richterliche Handlung nur die Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift durch den Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. Dezember 1969 vor. Das Oberlandesgericht in Frankfurt möchte die Unterzeichnung des Protokolls als eine nach § 68 Abs. 1 StGB und dementsprechend auch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung beurteilen, also den Eintritt der Verjährung verneinen. Es setzt sich damit in Widerspruch zum Oberlandesgericht in Celle, das mit Beschluss vom 2. Juni 1960 (Nds. Rpfl. 1960, 284) gegenteilig entschieden hat; es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig.

Bedenken könnten bestehen, wenn wegen späteren Ablaufs der Verjährungsfrist auf jeden Fall Verjährung eingetreten, wenn also zwischen der oben erwähnten richterlichen Handlung vom 20. März 1970 und dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1970 keine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung zu verzeichnen wäre. Als solche kommt hier allein die Verfügung vom 11. Mai 1970 (Bl. 108 d. A.) in Betracht, mit der der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer eine an das Landgericht gerichtete Stellungnahme des Verteidigers zur Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft zu den gemäß § 347 StPO übersandten Akten nachreichte. Das Oberlandesgericht will dieser Verfügung offenbar die Eigenschaft einer richterlichen Handlung im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG zuerkennen. Diese Auffassung ist vertretbar. Sie findet eine Stütze in BGHSt 9, 198, wo die Verfügung des Vorsitzenden über die Rückleitung der Akten nach Kenntnisnahme von der Gegenerklärung als eine solche Handlung anerkannt worden ist. Die Neufassung einschlägiger Vorschriften durch das Strafprozeßänderungsgesetz von 1964 steht der Zulässigkeit der Vorlage gleichfalls nicht entgegen; denn sie hat keine grundlegend neue Rechtslage geschaffen. Im einzelnen wird insoweit auf die späteren Ausführungen (unter III.) verwiesen.

III. In der Sache selbst tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht bei.

Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 12, 194 entschieden hat, wird die Verjährung nicht dadurch unterbrochen, dass der Richter die schriftlichen Urteilsgründe verfasst und unterzeichnet; denn in dieser Tätigkeit äußert sich keine neue selbständige Entscheidung des Richters, wie dies für eine Handlung im Sinne des § 68 StGB zu fordern ist; sie dient vielmehr ausschließlich dem Zweck, einen vorausliegenden richterlichen Akt, nämlich die im Anschluss an die Hauptverhandlung getroffene und verkündete Entscheidung, mit ihrer Begründung urkundlich festzulegen. In gleicher Weise wie die Niederschrift der Urteilsgründe mit dem zum Abschluss der Hauptverhandlung verkündeten Urteil selbst ist auch, wie das Oberlandesgericht Celle zutreffend betont hat, die Niederlegung des Ablaufs der Hauptverhandlung im Sitzungsprotokoll mit dieser Hauptverhandlung im Sinne einer bloßen Beurkundungsfunktion verbunden. Bei optimaler Leistung der mitwirkenden Gerichtspersonen könnte sich die eine wie die andere beurkundende Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung, d. h. ohne zeitmäßigen Zwischenraum, vollziehen. Dass dies wegen anderer weitergehender Beanspruchung oder wegen des Umfangs der Sache nur in Ausnahmefällen erreichbar ist, kann für die grundsätzliche Bewertung beider Beurkundungsfälle als nicht eigenständiger richterlicher Akte keinen Unterschied machen und darf nicht davon ablenken, dass dem ordnungsmäßigen Verfahren ein möglichst enges zeitliches Zusammenfallen des Hauptvorgangs mit der ihm dienenden nachfolgenden Beurkundung entspricht.

Die durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 eingefügten Vorschriften, dass das Urteil erst zugestellt werden darf, wenn das Protokoll fertiggestellt ist (§ 273 Abs. 4 StPO), und dass im Protokoll der Tag der Fertigstellung anzugeben ist (§ 271 Abs. 1 Satz 2 StPO), haben an dieser grundsätzlichen Beurteilung nichts ändern können. Sie haben ausschließlich den Zweck, eine Benachteiligung der Verfahrensbeteiligten durch eine verspätete Fertigstellung des Protokolls auszuschließen (vgl. BGHSt 23, 115). Dem richterlichen Akt der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift ist damit im Sinne der hier erörterten Frage keine andere Bedeutung verliehen worden.

IV. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zum Vorlegungsbeschluss zum Ausdruck gebracht hat, haben das Amtsgericht und das Landgericht zutreffend Tatmehrheit zwischen der Ordnungswidrigkeit und dem Vergehen der Unfallflucht angenommen. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts angeführte Entscheidung BGHSt 23, 270 (= MDR 1970, 691) betrifft die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO.

BaldusKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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