Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen möglicher Fortsetzungsdelikte bei uneidlicher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 494/62
Datum
14.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen zweimaliger vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die beiden Taten in Fortsetzungszusammenhang stehen und ein einheitlicher Vorsatz vorlag. Weiter bemängelt der Senat die fehlende Prüfung der Milderungsmöglichkeit nach §157 StGB bei Aussagenotstand. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verlust eines einzelnen Beweismittels entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, mit den übrigen Beweismitteln eine Überzeugung vom Sachverhalt zu gewinnen.

2

Eine Rüge, die weitergehende Nachforschungen hinsichtlich der Identität eines verstorbenen Zeugen verlangt, ist unzulässig, wenn keine konkreten Beweismittel benannt werden.

3

Wer in verschiedenen Instanzen wiederholt uneidlich falsch aussagt, muss das Gericht daraufhin überprüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt; liegt von vornherein der Vorsatz vor, in mehreren Verfahrensabschnitten fortgesetzt zu lügen, kann eine Fortsetzungsstraftat vorliegen.

4

Bei Vorliegen eines Aussagenotstands steht dem Richter nach §157 StGB ein Ermessen zur Milderung der Strafe zu, sodass die Mindeststrafe des §153 StGB unterschritten oder ganz von Strafe abgesehen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 16. Juli 1962

Rubrum

in der Strafsache gegen ███████ ██ aus [REDACTED], die ████████ █████ ██, geboren am [REDACTED], wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg.

Der Zeuge GC____, der sich nach der Behauptung der Revision bei dem nächtlichen Vorfall vom 23. September 1958 in Begleitung der Eheleute ████ befunden und im Vorprozess deren Angaben bestätigt haben soll, ist vor der Hauptverhandlung verstorben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weitere Aufklärung dahin vermisst, dass tatsächlich GC____ ██ und nicht etwa eine andere Person bei dem Vorfall zugegen war, ist die Rüge unzulässig, weil keine Beweismittel für die weiteren Nachforschungen angegeben sind (BGHSt 2, 168). Von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kann keine Rede sein; der Verlust eines Beweismittels entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob es mit Hilfe der übrigen Beweismittel die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt gewinnen kann.

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zweimal als Zeugin in zwei verschiedenen Rechtszügen, aber in demselben Strafverfahren, uneidlich falsch ausgesagt. Die Strafkammer hat darin zwei selbständige Taten gesehen. Sie hat nicht geprüft, ob sie in Fortsetzungszusammenhang stehen. Eine Fortsetzungstat über zwei Instanzen wäre rechtlich möglich und käme dann in Frage, wenn die Angeklagte sich von vornherein vor oder spätestens bei der ersten Aussage vorgenommen hatte, bis zum Abschluss des Strafverfahrens die Unwahrheit über den Vorfall zu sagen. Ein so gestalteter Vorsatz ist hier, wenn die Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, nicht unwahrscheinlich. Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Zum bisherigen Strafausspruch ist zu bemerken: Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum von einem Aussagenotstand der Angeklagten als Zeugin im Strafverfahren gegen ihren Ehemann ausgegangen. Trotzdem hat sie aber für jeden der beiden Fälle die „Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis“ für schuldangemessen angesehen. Daraus ist zu schließen, dass sie den ursprünglichen Strafrahmen des § 153 StGB für maßgebend angesehen und § 157 StGB nicht angewendet hat. Diese Vorschrift gibt dem Richter in Notstandsfällen die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die Strafe zu mildern, also auch die Mindeststrafe des § 153 StGB zu unterschreiten, ja in Fällen der uneidlichen Aussage ganz von Strafe abzusehen.

BaldusMayrMeyer
KirchhofHenning