Revision verworfen: Unzucht mit Abhängiger sowie Untreue und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/60
- Datum
- 01.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach §344 Abs.2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie keine konkreten weiteren Beweismittel benennt, die dem Gericht noch zur Verfügung gestanden hätten.
Ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. §174 Nr.2 StGB liegt vor, wenn das Opfer der Dienststelle des Amtsträgers angehört und diesem dienst- oder weisungsgebunden untersteht.
Mißbrauch der Amtsstellung zur Unzucht ist regelmäßig gegeben, wenn ein Amtsträger die durch seine Stellung gebotene Gelegenheit bewusst nutzt und das Opfer aus Abhängigkeitsgefühl die Handlung duldet.
Unzüchtige Handlungen können bereits in mehrfachem Abtasten, Griffen an die Brust oder Greifen unter den Rock bestehen; auch ohne Vollendung des Geschlechtsverkehrs begründen solche Tathandlungen den Tatbestand der Unzucht.
Die vorsätzliche Veranlassung einer Auszahlung durch Vorlage inhaltlich unrichtiger, mit dem Vermerk der sachlichen Richtigkeit versehener Beschäftigungsnachweise verwirklicht Betrug gegenüber dem zahlenden Kassenbeamten und zugleich Untreue; nachträgliche Nachholung beseitigt die Strafbarkeit nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsamtmann Willy ██ aus ██████, geboren am ██ ███ ██ in ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe von DM 50.– verurteilt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die im Falle der Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen erhobene Aufklärungsrüge gibt keine Beweismittel an, die dem Landgericht noch zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Sie entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist unbeachtlich.
2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Urteil der äußere und innere Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB festgestellt. Der Angeklagte war Beamter und Leiter der Standortverwaltung. Da die Zeugin ██████ Angehörige dieser Verwaltung war, unterstand sie dem Angeklagten, und es bestand zwischen beiden ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB. Zutreffend hat auch die Strafkammer das Tun des Angeklagten als Mißbrauch der Angestellten ███████ zur Unzucht angesehen. Er hat nicht nur unzüchtige Handlungen mit ihr vorbereitet, wie die Revision meint, sondern diese bereits vorgenommen. Wenn auch das Abtasten des Körpers, die mehrfachen Griffe an die Brust, das Greifen unter den Rock der Angestellten ██████ sowie das Herablassen der Hose den beabsichtigten Geschlechtsverkehr erst vorbereiten sollten, waren die Handlungen selbst doch schon unzüchtig. Sie gingen über handgreifliche Zudringlichkeiten hinaus. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen schon in ihnen seine geschlechtliche Erregung gesucht und gefunden, obwohl er auch noch ein weiteres Ziel, nämlich den Geschlechtsverkehr, erstrebte. Soweit die Revision bei ihren Ausführungen nur von einem versuchten Griff unter den Rock ausgeht, stützt sie sich darauf, daß die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung nur einen solchen erwähnt. Tatsächlich ist im Urteil jedoch festgestellt, daß der Angeklagte bei mehrfachen Versuchen, den Rock hochzustreifen, zweimal mit der Hand unter diesen gegriffen hat, ohne allerdings den Geschlechtsteil zu berühren. Ein Greifen unter den Rock und der Versuch, den Rock hochzustreifen, ist bei dieser Sachlage unzüchtig (vgl. BGHSt 9, 13). Daß das Landgericht auch die Versuche des Angeklagten, die Angestellte ██████ zu küssen, als unzüchtige Handlung angesehen hat, wovon die Revision ausgeht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte dies aber geschehen sein, wäre das rechtlich nicht zu beanstanden, da diese Versuche – mit einer Ausnahme – im Zusammenhang mit dem Abtasten des Körpers erfolgten und dann das gesamte Handeln des Angeklagten als unzüchtig angesehen werden kann. Es kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte bereits mit der Aufforderung, im Dienstwagen Platz zu nehmen, die Tat begonnen hat, wie das Landgericht annimmt; denn darauf kommt es für die Entscheidung nicht an.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme,
3.) daß der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Amtsstellung die Angestellte mißbraucht habe. Ein Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn ein Beamter die ihm durch seine Amtsstellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt (BGHSt 9, 13; BGH MDR 1954, 150). Das geschieht insbesondere, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter genießt, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde (BGHSt 8, 24/27 mit weiteren Nachweisen). Alle diese Tatbestandsmerkmale liegen nach den Feststellungen vor. Die Verurteilung ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.) Soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, brauchte entgegen der Ansicht der Revision sich dem Landgericht die Vernehmung des Elektrikers ████ nicht aufzudrängen. Das Landgericht hat die Untreue und den Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte im Nachweis der Arbeitsstunden nicht geleistete Überstunden des ████ ansetzte, und daß er den Mitangeklagten ███ anwies, █████ monatlich etwa 40 nicht geleistete Überstunden gutzuschreiben und die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen, und daß er dadurch den Kassenbeamten zur Zahlung des Betrages im Gesamtwert von mindestens DM 220.– veranlaßte. Die Einlassung des Angeklagten ging dahin, er sei stets der Meinung gewesen, daß die gutgeschriebenen Überstunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Die Strafkammer hält diese Einlassung durch die Bekundungen der Zeugen BO und ███ sowie des Mitangeklagten ███ für widerlegt. Daß der Angeklagte behauptet hat, die bezahlten Überstunden seien tatsächlich geleistet, ist weder dem Urteil noch der Revision zu entnehmen. Die Revision macht nur geltend, ███ habe bekunden können, daß der Angeklagte ihm gegenüber stets die tatsächliche Ausführung der Überstunden verlangt habe. Insoweit handelt es sich um eine Behauptung, die dem Tatrichter nicht bekannt war, so daß sich auch eine Aufklärung in dieser Hinsicht ihm nicht aufdrängte. Auf die behauptete Tatsache kam es für die Entscheidung aber auch nicht an. Denn der Nachweis der Überstunden war falsch, wie auch die Revision nicht verkennt. Eine spätere Nachholung der Überstunden würde nur den bereits durch die Tat des Angeklagten eingetretenen Schaden wiedergutgemacht haben. Damit würde die Strafbarkeit nicht beseitigt.
5.) Da das Landgericht eine sichere Überzeugung von dem Tatverlauf gewonnen hat, ist der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt.
Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme eines Betruges zum Nachteil des Bundes. Der Angeklagte spiegelte durch die von ihm veranlaßte Vorlage des inhaltlich unrichtigen, aber mit dem Vermerk der Feststellung der sachlichen Richtigkeit versehenen Beschäftigungsnachweises dem Kassenbeamten vor, ████ habe mehr Arbeitsstunden geleistet, als er in Wirklichkeit geleistet hatte. Er veranlaßte ihn dadurch, an ████ einen höheren Lohnbetrag auszuzahlen, als dieser zu beanspruchen hatte. Zwar prüft der Kassenbeamte den Auszahlungsbeleg nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit nach, vielmehr zahlt er den darin angeführten Betrag aus, wenn der Beleg mit dem Vermerk der Feststellung der Richtigkeit versehen ist. Er tut dies jedoch, weil er auf Grund des Vermerks die Überzeugung erlangt, die im Auszahlungsbeleg (hier im Beschäftigungsnachweis) angeführten Leistungen seien erbracht und die dafür angesetzten Beträge geschuldet. Eine Erklärung dieses Inhalts wird mit dem Vermerk, die sachliche Richtigkeit sei festgestellt, dem für die Auszahlung zuständigen Kassenbeamten gegenüber abgegeben. Nur im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung zahlt der Kassenbeamte aus. Wenn er erkennt, daß die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, darf er nicht auszahlen. Indem der Angeklagte auf diese Weise die Auszahlung eines in solcher Höhe nicht geschuldeten Lohnes an ████ veranlaßte, hat er sich nicht nur der Untreue, sondern gleichzeitig auch des Betruges schuldig gemacht.
Schalscha Scharpenseel Busch Dr. █
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