Revision verworfen: Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/57
- Datum
- 08.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, einen vom Angeklagten benannten Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden, ist unschädlich, wenn der Angeklagte zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich auf die Beiordnung verzichtet.
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur dann erforderlich, wenn die konkrete Schwere der Tat und die besonderen Umstände des Einzelfalls die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend erfordern; die bloße Einordnung der Deliktsart als schweres Verbrechen genügt nicht.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung sind vom Gericht gewonnene persönliche Eindrücke über die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten und die Einfachheit des Sachverhalts als zulässige Erwägungen zu berücksichtigen.
Ist die Beweiswürdigung tragfähig und die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften sachgerecht, sind Strafzumessung und die angeordneten Nebenstrafen und -folgen nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 23. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Peter W., geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
bei der Verkündung: [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Corte, Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 23. August 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Mit der Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Der Einwand der Revision, Rechtsanwalt K., der seine Wahl als Verteidiger des Angeklagten dem Landgericht angezeigt hatte, sei entgegen der Vorschrift des § 218 Abs. 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die Ladung unterblieben ist. Jedoch hat der Angeklagte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er habe Rechtsanwalt K. nicht mit seiner Verteidigung beauftragt, sondern sich von diesem nur beraten lassen, er könne sich allein verteidigen. Damit hat der Angeklagte zumindest nachträglich auf die Ladung des Rechtsanwalts K. als Verteidiger verzichtet, so dass sich die Revision auf den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen § 218 StPO nicht mit Erfolg berufen kann.
2.) Ebensowenig ist die Rüge gerechtfertigt, der Vorsitzende der Strafkammer habe dem Angeklagten trotz der Schwierigkeit der Sachlage keinen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat er, wie aus seiner im Revisionsrechtszug beigezogenen dienstlichen Äußerung hervorgeht, die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers trotz der Erklärung des Angeklagten, er könne sich allein verteidigen, erwogen. Dabei hat er auch die Frage der Bestellung eines Verteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO geprüft. Dass er hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, die Mitwirkung eines Verteidigers sei nicht geboten, bildet keinen Rechtsfehler. Er hat seine Entscheidung getroffen, nachdem er bei der Erörterung des Nichterscheinens des Rechtsanwalts K. einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und dessen Wortgewandtheit gewonnen und daraus geschlossen hatte, dass dieser sich bei dem verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalt selbst verteidigen könne. Dass der Vorsitzende hierbei rechtlich fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben, insbesondere den Begriff der „Schwere der Tat“ verkannt habe, worauf der Verteidiger in seinen Ausführungen vor dem Senat bevorzugt abhob, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Meineid ein Verbrechen und als solches mit Zuchthaus und mit den in § 161 StGB zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen und -folgen bedroht ist, bedeutet nicht, dass bei der Anstiftung zum Meineid, deren der Angeklagte hier beschuldigt war, die Schwere der Tat ohne weiteres bejaht und deshalb ein Verteidiger beigeordnet werden müsste. In § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers für eine bestimmte Deliktsart, wie etwa den Meineid, nicht vorgesehen, vielmehr beantwortet sich die Frage der Notwendigkeit der Verteidigerbestellung nach der Schwere der jeweiligen Tat innerhalb der einzelnen Deliktsart. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht als so schwer angesehen hat, dass sie die Zuziehung eines Verteidigers erforderte.
3.) In sachlicher Hinsicht weist das Urteil keinen rechtlichen Mangel auf. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den von ihr als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Gegen die Bemessung der Strafe und gegen den Ausspruch der Nebenstrafen und -folgen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.
| Busch | Dr. Schalscha | Lang-Hinrichsen | |||
| Scharpenseel | Menges |