Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und versuchten Betrugs; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/51
- Datum
- 30.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe den Zeugen in eine ernsthafte Gefahr gebracht hat, wissentlich falsch auszusagen, wobei konkrete Umstände darzulegen sind, die diese Gefahr begründen.
Bloßes Bestreiten von Behauptungen begründet keine Veranlassung zur Falschaussage, wenn die bestrittenen Angaben der Wahrheit entsprechen.
Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs durch Täuschung erfordert, dass sich der Angeklagte die unrichtige Zeugenaussage zu eigen macht oder durch eigenes Verhalten den Richter über entscheidungserhebliche Tatsachen irreführt.
Das Strafurteil muss die konkreten Umstände und den Zusammenhang der Einwirkungen (welche Vorhaltungen, welche Erwiderungen) feststellen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Bei nachgewiesener vermindeter Schuldfähigkeit ist diese bei der Prüfung der inneren Tatseite (Vorsatz) ausdrücklich zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich des Schuld- und Vorsatzvorwurfs (§ 51 Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Klara ███ geb. ███ aus Ko, dort geboren █████████████████████ wegen Beihilfe zum Meineid u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1951, soweit es sie betrifft, mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
Die Angeklagte war mit dem früheren Mitangeklagten ██████ verlobt. In den Monaten Januar und Februar 1949 führten sie einen gemeinsamen Haushalt. Die Kosten bestritt ███████, der die Angeklagte vollständig unterhielt. Im Februar 1949 löste ███████ das Verlöbnis. Deshalb zahlte die Angeklagte an ihn vom 1. März 1949 ab monatlich 25 DM Miete. Nur an Sonntagen nahmen ███████ und die Angeklagte noch gemeinsam das Mittagessen ein. Die Angeklagte bereitete es zu, ███████ zahlte die Kosten.
Im Herbst 1949 erhob die Angeklagte eine Unterhaltsklage gegen ihren geschiedenen Ehemann. Sie verlangte eine Rente ab 1. März 1949. ███████ behauptete in diesem Rechtsstreit, dass die Angeklagte keine Miete an ihn zu zahlen brauche, sondern mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führe. Die Angeklagte bestritt dies. Als Zeuge sagte ██████ wahrheitswidrig unter Eid aus, die Angeklagte habe immer an ihn Miete gezahlt und niemals Zuwendungen von ihm erhalten. Er wusste nämlich nicht, dass die Angeklagte ihren Unterhaltsanspruch erst ab 1. März 1949 geltend machte, und wollte erreichen, dass ███████ möglichst viel zahlen müsse. ██████ ist rechtskräftig wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betruge verurteilt.
Die Strafkammer ist der Auffassung, die Angeklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, ██████ an der falschen Aussage zu hindern, weil sie die Gefahr geschaffen habe, dass er wissentlich die Unwahrheit sagen werde. Sie folgert dies daraus, dass die Angeklagte a) ██████ veranlasste, „im Mietquittungsbuch für die Monate Januar und Februar den Mietzins nachträglich zu quittieren“, b) die Behauptung des Beklagten ███████, „sie bezahle keine Miete und erhalte Zuwendungen“, bestritt und sich auf das Zeugnis des ██████ und das von ihm ausgestellte Mietquittungsbuch berief.
Mit dieser Begründung ist die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid nicht aufrecht zu erhalten. Eine Beihilfe zu dem Meineid des ██████ kann die Angeklagte geleistet haben, wenn sie ihn in eine ernste Gefahr, falsch auszusagen, gebracht hat (BGHSt 1, 23). Als den ersten der Umstände, die eine solche Gefahr begründet haben sollen, bezeichnet die Strafkammer die nachträgliche Eintragung in das Mietbuch. Insoweit sind jedoch die Feststellungen widersprüchlich. Nach der Sachdarstellung hat die Angeklagte dieses Buch am 24. Juli 1950 dem Amtsgericht eingereicht und sich Anfang August 1950 von ██████ eine Quittung über die Zahlung von je 25 DM für die beiden ersten Monate des Jahres 1949 geben lassen. Demnach enthielt das Mietbuch keine Eintragungen über Mietzahlungen für diese Zeit, sondern entsprach der Sachlage. Die Angeklagte kann deshalb durch die Benutzung des Mietbuchs als Beweismittel keine Gefahr dafür, falsch auszusagen, herbeigeführt haben. Dass die Mietquittung irgendeine Bedeutung für den damaligen Rechtsstreit gehabt hat oder hätte haben sollen, stellt die Strafkammer nicht fest. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob die Angeklagte den ██████, indem sie ihn zur Ausstellung der Quittung veranlasste, in eine Gefahr in dem dargelegten Sinne gebracht hat. Eine solche Gefahr läge auch nur vor, wenn die Offenbarung der Wahrheit zu einer ernsten Benachteiligung hätte führen müssen und die Furcht vor solchen Nachteilen für seine Entschließung nach allgemeiner Lebenserfahrung von entscheidender Bedeutung sein konnte (BGH a.a.O. 27). Auch hierüber enthält das Urteil nichts.
Dadurch, dass die Angeklagte das Vorbringen ihres Ehemannes bestritt, kann sie jedoch in seinem Entschluss, falsch auszusagen, ebenfalls nicht beeinflusst haben. Denn sie zahlte damals tatsächlich 25 DM Miete monatlich und erhielt auch keine Zuwendungen von ███████. Die Strafkammer nimmt zwar an, die Angeklagte habe nach dem 1. März 1949 an den Sonntagen „Zuwendungen in Form eines Mittagessens“ erhalten. Damit setzt sie sich jedoch zur Sachdarstellung in Widerspruch, nach der die Angeklagte an den Sonntagsmahlzeiten für die mit der Zubereitung „verbundene Arbeitsleistung“ teilnehmen durfte. Sie bekam das Essen also nicht unentgeltlich. Unter „Zuwendungen“ sind aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur unentgeltliche Leistungen zu verstehen.
Schließlich entsprach es auch der Sachlage, dass die Angeklagte sich für ihre Behauptung, ███████ zahle monatlich 25 DM Miete, auf das Zeugnis des ██████ berief und das richtig geführte Mietbuch einreichte.
Es sind also bisher keine Umstände festgestellt, die eine Rechtspflicht der Angeklagten zur Verhinderung der falschen Aussage des ██████ ergeben.
Nun kann sich die Angeklagte allerdings durch ihr Verhalten im Beweistermin bei der Vernehmung der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht haben. ██████ sagte zunächst wahrheitsgemäß aus, die Angeklagte zahle an ihn monatlich 25 DM Miete und erhalte von ihm keine Zuwendungen. Auf Vorhalt des Beklagten ███████ erklärte er dann: „Sie hat immer Miete bezahlt und niemals Zuwendungen von mir erhalten.“ Diese Aussage beschwor er auch. Während der Vernehmung ██████s griff die Angeklagte durch Zwischenrufe in die Verhandlung ein. Als der Richter ████████ Vorhalte machte, rief sie: „Verlobt ist nicht verheiratet!“ Die Strafkammer nimmt an, „das Bestreiten in Verbindung mit den Zwischenrufen der Angeklagten“ sei geeignet gewesen, ██████ in seinem Entschluss, einen Meineid zu leisten, zu bestarken. Diese Beurteilung ist zunächst insofern unrichtig, als die Angeklagte nach den Feststellungen auch im Beweistermin nur der Wahrheit gemäß bestritt, mietzinsfrei zu wohnen und Zuwendungen zu erhalten.
Ob die Zurufe ██████ beeinflusst haben, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, weil die Strafkammer nicht feststellt, in welchem Zusammenhang sie gefallen sind. Sie können die Straftat des ██████ gefördert haben, wenn sie Vorhaltungen galten, die unwahre Angaben des Zeugen betrafen. Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Den Zwischenruf, den die Strafkammer anführt, machte die Angeklagte auf einen Vorhalt des Richters. Da die Frage, ob die Angeklagte vor dem 1. März 1949 Miete gezahlt und Zuwendungen auch nachher erhalten hatte, für die Entscheidung des Unterhaltsprozesses, wie die Strafkammer feststellt, ohne Bedeutung war, ist es möglich, dass die Vorhalte des Richters sich auf die Zeit nach dem 1. März 1949 bezogen. Insoweit entsprach aber die Aussage des ██████ der Wahrheit.
Die Strafkammer hätte deshalb feststellen müssen, zu welchen Bekundungen des Zeugen der Richter oder der Beklagte Vorhaltungen machte, welchen Inhalt diese Vorhaltungen hatten und welche Erklärungen die Angeklagte hierzu abgab. Da das Urteil hierüber nichts enthält, kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Strafkammer das Recht richtig angewandt hat.
Zu der Verurteilung wegen versuchten Betruges führt die Strafkammer aus, die Angeklagte habe im Beweistermin verschwiegen, dass sie in den Monaten Januar und Februar 1949 keinen Mietzins zahlte und kostenlos verpflegt wurde sowie, dass sie nachher Zuwendungen in Form eines Mittagessens erhielt, und hierdurch in dem Richter einen Irrtum erregt oder unterhalten. Sie sei zur Offenbarung auf Grund ihres vorherigen und gleichzeitigen Tuns rechtlich verpflichtet gewesen; denn Treu und Glauben hätten es erfordert, die Aussage ██████s richtig zu stellen, als er sich anschickte, sie zu beschwören. Da jedoch die unrichtigen Angaben ██████s für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen seien, liege nur ein versuchter Betrug vor.
Die Strafkammer leitet die Pflicht der Angeklagten, die Unrichtigkeit der Aussage ██████ zu bekennen, aus denselben Umständen her, die nach ihrer Auffassung der Angeklagten die Verhinderung des Meineides geboten. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil solche Umstände nicht festgestellt sind. Nun legt allerdings § 158 Abs. 1 ZPO den Parteien die Pflicht auf, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Hiergegen hat die Angeklagte jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht verstoßen; denn ihre Einlassung entsprach, wie dargelegt, der Wahrheit. Nach der Sachlage kann deshalb ein Betrugsversuch nur dann gegeben sein, wenn die Angeklagte sich die unrichtige Aussage ██████s zu eigen machte – etwa durch Zwischenrufe oder in anderer Weise – und hierdurch den Richter über die Umstände, die nach ihrer Meinung für die Bemessung der Rente von Bedeutung waren, zu täuschen suchte, um auf diese Weise eine höhere Rente zugesprochen zu erhalten. Dies bedarf einer erneuten Untersuchung.
Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte durch ihr Verhalten im Beweistermin ██████ in dem Entschluss, einen Meineid zu leisten, bestärkt hat, so wird die Strafkammer die innere Tatseite mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen. Das gilt auch für die Frage, ob die Angeklagte eines versuchten Betruges schuldig ist. Denn die Angeklagte ist geistesschwach und deshalb vermindert zurechnungsfähig i.S. des § 51 Abs. 2 StGB. Die bisherigen Ausführungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, dass sie die Geistesschwäche der Angeklagten bei der Prüfung der inneren Tatseite beachtet hat.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |