Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung der Einbeziehung früheren Urteils (JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 493/93
Datum
24.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt; seine Revision richtet sich gegen Strafausspruch und Feststellungen. Der BGH hält den Schuldspruch für unbegründet angegriffen, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die mögliche Einbeziehung eines früheren Urteils nach §105 Abs.2 i.V.m. §31 Abs.2 JGG nicht erörtert hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen nach dem JGG ist zu prüfen und im Urteil darzulegen, ob frühere Urteile gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen sind.

2

Hat das Gericht die Möglichkeit der Einbeziehung eines früheren Urteils nicht erörtert, begründet dies die Besorgnis, dass die Einbeziehung nicht erkannt wurde, und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann isoliert erfolgen, ohne den Schuldspruch aufzuheben, soweit die Revision gegen die Schuld unbegründet ist.

4

Die Frage der Einbeziehung früherer Urteile betrifft die Strafzumessung (insbesondere die Einheitsjugendstrafe) und ist bei erneuter Verhandlung in die Entscheidung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/93 vom 24. September 1993 in der Strafsache gegen Christoph ████, geboren am ████ 1969 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen vom 11. März 1992 – 103 Js 37219/91 – 9 Ds wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Obwohl er diese Straftaten als Erwachsener begangen hat, hätte das vorgenannte Urteil gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG bei der nunmehrigen Verurteilung einbezogen werden können (BGHSt 37, 34).

Da die Frage der Einbeziehung im angefochtenen Urteil nicht erörtert wird, ist zu besorgen, dass das Landgericht die Möglichkeit der Einbeziehung nicht erkannt hat. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die neu entscheidende Jugendkammer wird die Frage der Einbeziehung auch im Hinblick auf die unter A I 2 e der Urteilsgründe aufgeführte Verurteilung zu prüfen haben.

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