Revision teilweise stattgegeben: Freispruch bei nicht strafbarem Verhalten nicht als Fortsetzungstat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/91
- Datum
- 18.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verhalten, das keinen Tatbestand verwirklicht, kann nicht durch das Gericht nachträglich als Fortsetzung einer in der Anklage bezeichneten Tat in eine angenommene Serie einbezogen werden; in solchen Fällen ist Freispruch auszusprechen.
Bei mehreren selbständigen in der Anklage bezeichneten Handlungen hat das Gericht für jeden Anklagefall gesondert zu entscheiden; fehlt es an einem strafbaren Tatbestand, ist der Angeklagte in diesem Fall freizusprechen.
Die Ergänzung der Urteilsformel ist geboten, wenn das Urteil bestimmte Anklagepunkte nicht abschließend erfasst oder rechtlich fehlerhaft subsumiert hat, sodass die Tenorentscheidung korrigiert werden muss.
Sind Angeklagte insoweit freigesprochen, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 493/91 18. März 1992 in der Strafsache gegen ███, geborener Josef ██ ███████ ██ ██, geboren am ███ ██ 1946 in █████████, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1991 dahin ergänzt, dass der Angeklagte in den Fällen 1, 4, 12, 18, 23, 24 und 26 der Anklage freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.
Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, durch 27 selbständige Handlungen andere betrogen zu haben. Das Landgericht hat ihn in den im Beschluss tenor aufgeführten Fällen nicht verurteilt, die übrigen Taten hat es als eine fortgesetzte Handlung aufgefasst. Um die Anklage und den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, hätte das Landgericht den Angeklagten in den genannten Fällen freisprechen müssen. Denn ein Verhalten, das keine Straftat ist, lässt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO § 357 Erstreckung 2; BGH, Beschl. v. 15. Mai 1991 – 2 StR 514/90; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 360 Rdn. 13; Hurxthal in KK StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.
| Maier | Niemöller | Bode | |||
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