Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration und widersprüchlicher Tagessatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 493/88
Datum
02.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten hatten teilweise Erfolg: Der BGH hob den Strafausspruch gegen einen Angeklagten und die Festlegung des Tagessatzes für den anderen auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration (2,72 ‰). Das Landgericht lieferte nach Ansicht des BGH keine tragfähigen Feststellungen zur Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und zeigte einen inneren Widerspruch in den Ausführungen zur Enthemmung; außerdem bestand ein Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen zum Tagessatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 ‰ und mehr ist auch bei alkoholgewöhnlichen Tätern mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auszugehen.

2

Zur Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bedarf es tragfähiger und substantiiert begründeter Feststellungen; bloße Hinweise auf zielgerichtetes Handeln, intakte Erinnerung oder äußere Umsicht reichen dafür nicht aus.

3

Äußert das Gericht im Rahmen der Strafzumessung, der Täter sei durch Alkohol "nicht unerheblich enthemmt" und berücksichtigt dies strafmildernd, steht dies im Widerspruch zu einer gleichzeitigen Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

4

Bei einem Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann das Revisionsgericht die Lücke nicht beseitigen; es ist über die Festsetzung des Tagessatzes neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Mai 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

2 StR 493/88

in der Strafsache gegen

1. Karl Heinz ███ aus K[REDACTED], geboren am ███ 1947 in W[REDACTED], ███

2. Peter [REDACTED] aus K[REDACTED], geboren am ███ 1954 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████, 2. im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der gegen den Angeklagten W[REDACTED] verhängten Geldstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Köln zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Angeklagte █████████ ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat, der Angeklagte W[REDACTED] zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.

Die jeweils mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen haben nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei ihm die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) trotz einer zur Tatzeit gegebenen (maximalen) Blutalkoholkonzentration von 2,72 ‰ verneint. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 ‰ (und mehr) ist auch das Hemmungsvermögen eines alkoholgewöhnten Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert (BGH NStZ 1988, 779). Die Strafkammer hat dies zwar nicht verkannt. Was sie jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 73–77) für die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeführt hat (planmäßiges und zielstrebiges Handeln, klare Überlegung, umsichtiges Verhalten bei der Verhaftung nach der Tat, intakte Erinnerung und gute körperliche wie seelische Verfassung des Angeklagten), ist keine tragfähige Begründung. Denn weder aus diesen Umständen noch aus dem Tatgeschehen als solchem ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben oder nur unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre.

Im Übrigen ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, dem Angeklagten andererseits aber bei der Strafzumessung zugutehält, dass er durch den voraufgegangenen Alkoholgenuss „nicht unerheblich enthemmt war“ (UA S. 85). Wenn letzteres zutrifft, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB fraglos gegeben.

2. Bei dem Angeklagten ████ hat das Landgericht den Tagessatz der Geldstrafe im Urteilstenor auf 25 DM festgesetzt, in den Urteilsgründen jedoch mit nur 20 DM angegeben (UA S. 84). Diesen Widerspruch, angesichts dessen es an einer Begründung für den höheren Tagessatz fehlt, kann das Revisionsgericht nicht auflösen. Demgemäß muss über den Tagessatz neu entschieden werden.

Während die sonstigen Feststellungen zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch unberührt bleiben, wird der nun mit der Sache befasste Tatrichter neue Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) zu treffen haben.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein Gericht niederer Ordnung – hier das Amtsgericht (Schöffengericht) – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO, § 28 GVG).

Miller Meyer Maier Niemöller Gollwitzer

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