Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Bankrotts; Ergänzung um fahrlässige Unterlassung des Konkursantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 493/74
Datum
18.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur teilweisen Aufhebung des Urteils: Die Verurteilungen wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) und der Ausspruch über die Gesamtstrafen wurden aufgehoben. Der BGH beanstandet, dass aus den Urteilsgründen nicht hervorgeht, dass die unordentliche Buchführung zur Zeit der Zahlungseinstellung die Übersicht über den Vermögensstand verhindert habe. Der Schuldspruch wurde dahin ergänzt, dass die Angeklagten fahrlässig den rechtzeitigen Konkurs- oder Vergleichsantrag unterlassen haben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 240 Nr. 3 KO setzt voraus, dass die unordentliche Buchführung zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung die Übersicht über den Vermögensstand nicht gewährt.

2

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 240 Nr. 3 KO müssen aus den Urteilsgründen nachvollziehbar hervorgehen; fehlt diese Feststellung, sind die Schuldsprüche insoweit aufzuheben.

3

Ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, ist im Urteilsspruch die Schuldform anzugeben.

4

Lässt sich aus den Urteilsgründen erkennen, dass ein Konkurs- oder Vergleichsantrag fahrlässig nicht rechtzeitig gestellt wurde, ist der Urteilsspruch entsprechend zu ergänzen und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 20. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 493/74 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Willi N aus M, geboren ███████████ 1921 in K, die Gastwirtin Anna N, geborene ███, aus M, geboren am ████████████ 1926 in C, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Willi und Anna ███ wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden sind, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe, der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass 2. beide Angeklagte der fahrlässigen Unterlassung des rechtzeitigen Konkurs- oder Vergleichsantrages schuldig sind.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbegründet. Sie führen nur zu einer Aufhebung des Urteils im Falle des einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafen sowie zur Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, dass der Konkurs- oder Vergleichsantrag, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, fahrlässig nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Die Schuldform ist im Urteilsspruch anzugeben, wenn sowohl vorsätzliches wie fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht ist.

Im Falle des einfachen Bankrotts ist im Urteil festgestellt, dass die Angeklagten bei der Firma "K" GmbH, über deren Vermögen am 8. Oktober 1968 das Konkursverfahren eröffnet wurde, in der Zeit von März 1967 bis zum Ende des Jahres 1967 das Kassenbuch nicht ordentlich geführt hätten mit der Folge, dass es am 31. Dezember 1967 einen viel zu hohen Kassenbestand aufgewiesen habe (UA Bl. 25, 45 ff.). Der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung wird im Urteil nicht genau festgestellt, ist jedoch möglicherweise erst auf Ende Mai 1968 anzusetzen (UA Bl. 24).

§ 240 Nr. 3 KO findet aber nur dann Anwendung, wenn durch die unordentliche Buchführung die Übersicht über den Vermögensstand zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung nicht gewährt ist (RGSt 29, 222, 225 m. w. Nachw.; 39, 217, 219; BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 – 5 StR 236/55 – und vom 20. März 1962 – 1 StR 555/61 –, vgl. entsprechend für § 84 GmbHG BGHSt 15, 306, 310). Dass diese Voraussetzung gegeben war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Deshalb waren die Schuldspruche in diesem Falle aufzuheben. Das hat die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen zur Folge. Dagegen werden die sonstigen Einzelstrafen nicht berührt.

Da im neuen Urteil die Strafkammer auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Angeklagten Willi ██ zu befinden haben wird, kommt es auf die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht mehr an.

WillmsKirchhofBaumgarten
SchumacherMüller
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