Revision verworfen: Verwertbarkeit früherer Vernehmungen und Verteidigernachrichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/73
- Datum
- 12.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niederschriften früherer Vernehmungen dürfen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn der Aufenthalt des Zeugen nicht ermittelt werden kann und er in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann.
Die Unverwertbarkeit einer ersten Aussage wegen unzulässigen psychischen Drucks schließt nicht ohne Weiteres die Verwertung späterer, inhaltsgleicher Aussagen aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine fortwirkende Beeinträchtigung der freien Willensentschließung vorliegen.
Die Behauptung, ein früherer Zwangseinfluss wirke noch auf spätere Vernehmungen fort, ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung des Verteidigers nach § 193 StPO besteht bei richterlicher Vernehmung nur, wenn die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 StPO (längere oder ungewisse Verhinderung, große Entfernung oder ähnliche nicht zu beseitigende Hindernisse) vorliegen.
Eine richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren ist zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft sie gemäß § 162 StPO vor Abschluß der Ermittlungen und vor Erhebung der Anklage beantragt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Mainz, 11. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 493/73 URTEIL
in der Strafsache gegen den US-Soldaten Jessie C. C. aus ████████████, geboren am █████ in ███, ██, █████, USA, zur Zeit in Untersuchungshaft im Militärgefängnis in Mannheim, wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Mainz vom 11. Januar 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten nach mehrtägiger Hauptverhandlung am 20. November 1970 wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Schwurgericht nunmehr den Angeklagten durch Urteil vom 11. Januar 1973 wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Das Schwurgericht hat gegen den Widerspruch des Verteidigers u. a. Protokolle über Aussagen, die der Zeuge ███ vor dem amerikanischen CID am 9. Januar 1970 als Beschuldigter und als Zeuge am 22. Januar 1970 sowie vor dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Mainz am 12. Mai 1970 gemacht hatte, gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen, weil der Aufenthalt des Zeugen nicht habe ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer meint, die Aussagen hätten nicht verlesen werden dürfen, da sie auf rechtswidrige Weise zustande gekommen und deshalb unverwertbar seien. Von dem CID sei auf den Zeugen unzulässiger Druck durch einen vorhergehenden Test mit dem Lügendetektor, durch Gespräche über den umgekommenen Bruder sowie durch das Mitsehen und Mithören der Bekundungen des Zeugen durch für ihn nicht sichtbare Dritte in einem Nebenraum ausgeübt worden. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren vom 12. Mai 1970 sei nicht verwertbar, weil der Verteidiger des Beschwerdeführers entgegen den Bestimmungen der §§ 169 Abs. 2, 193 Abs. 3 StPO nicht vorher vom Termin benachrichtigt worden sei.
II.
Ob das Vorbringen, soweit es den Druck vor oder bei der Vernehmung durch den CID vom 9. Januar 1970 betrifft, den Anforderungen entspricht, die an eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO zu stellen sind, mag dahinstehen. In jedem Fall bleibt die Rüge erfolglos. Da es nicht möglich gewesen war, den Aufenthalt ███ zu ermitteln, und er deshalb in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden konnte, durften Niederschriften über seine früheren Vernehmungen verlesen werden (§ 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO), soweit die Aussagen verwertbar waren.
Ob das Protokoll vom 9. Januar 1970 über ███████ Vernehmung als Beschuldigter wegen des vorhergehenden Lügendetektortests und der Gespräche über den umgekommenen Bruder des Zeugen gemäß § 136a StPO unverwertbar war, kann auf sich beruhen. Denn das Schwurgericht hält den Beweis der Täterschaft des Beschwerdeführers auch dann, wenn die Aussage ████████ vom 9. Januar 1970 nicht verwertbar sein sollte, für erbracht, u. a. deswegen, weil ██████ am 22. Januar 1970 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Aussage gemacht (UA Bl. 51 ff) und diese noch am 12. Mai 1970 vor dem Ermittlungsrichter wiederholt hat.
Dass bei diesen Aussagen erneut unzulässiger Druck auf ███, der nunmehr als Zeuge vernommen wurde, ausgeübt worden sei, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Dann aber sind die späteren Aussagen voll verwertbar (BGHSt 22, 129, 133, 134 m. w. Nachw.).
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn auch die Aussagen vom 22. Januar 1970 und vom 12. Mai 1970 noch von einem zuvor ausgeübten Druck beeinflusst und dadurch die freie Willensentschließung ███ zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise beeinträchtigt worden wären (BGHSt 17, 364, 367/368; 22, 134). Das behauptet der Beschwerdeführer zwar. Er meint, ein anlässlich der Vernehmung vom 9. Januar 1970 auf ██████ ausgeübter unzulässiger psychischer Druck habe noch bei den späteren Vernehmungen fortgewirkt, belegt dies jedoch nicht näher. Selbst wenn, was bisher nicht nachgewiesen ist, vor oder bei der Vernehmung vom 9. Januar 1970 ███████ unzulässig unter psychischen Druck gesetzt worden sein sollte, ist keinerlei Beweis dafür vorhanden, dass ein solcher Druck am 22. Januar 1970 sich noch auswirkte. Mit einer derartigen Annahme besteht umso weniger Anlass, als ███ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter war, sondern als Zeuge vernommen wurde. Dadurch hatte sich für ihn die Lage wesentlich geändert.
Noch weniger Anhaltspunkte gibt es dafür, dass die Freiheit ███ bei der Aussage vom 12. Mai 1970 durch unzulässige Mittel beeinträchtigt worden ist.
Im Übrigen war entgegen der Ansicht des Schwurgerichts und des Beschwerdeführers die Vernehmung ██████ durch das Amtsgericht in Mainz zulässig, obwohl der Verteidiger des Angeklagten von diesem Termin nicht benachrichtigt worden war. Die richterliche Vernehmung hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO beantragt, bevor sie die Ermittlungen abschloss und Anklage erhob (Bd. II Bl. 214, 233, 239, 253).
Im Ermittlungsverfahren haben Verteidiger und Beschuldigter nicht ohne weiteres die Befugnis, an richterlichen Handlungen teilzunehmen (BGHSt 1, 269, 271). Da der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 1970 bereits in Untersuchungshaft befand, ist nach § 169 Abs. 2 StPO hier § 193 StPO anwendbar. Abs. 3 dieser Bestimmung schreibt vor, dass der Verteidiger vorher von einem Termin zu benachrichtigen ist. Im Falle der Vernehmung eines Zeugen besteht diese Benachrichtigungspflicht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 StPO vorliegen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1955 – 1 StR 691/54 – und vom 20. Februar 1962 – 1 StR 371/61 –). Der Verteidiger ist also nur zu benachrichtigen, wenn ein Zeuge vernommen werden soll, dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Am 12. Mai 1970 wurde ███ nun nicht aus einem der genannten Gründe in einem vorweggenommenen Teil der Hauptverhandlung vernommen. Dass seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung ernste Hindernisse entgegenstehen würden, war zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Er ist später auch in der Hauptverhandlung, die zu der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes führte, erschienen und eingehend vernommen worden (Bd. III Bl. 331 ff).
Die Vernehmung vom 12. Mai 1970 diente lediglich dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und welche Anklage erhoben werden müsse. Da demnach der Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit im Termin und vorherige Benachrichtigung hatte, steht § 193 StPO der Verlesbarkeit der Niederschrift vom 12. Mai 1970 nicht entgegen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere sind die Zeitangaben im Urteil miteinander vereinbar. Der Angeklagte konnte am Tattage „etwa um 18.20“ in seinem Zimmer sein (UA Bl. 23), auch wenn er die Tat vorher zwischen 18.00 und 18.15 begangen hatte (UA Bl. 6). Denn für diese war nur eine kurze Zeit erforderlich; Tatort sowie das Zimmer des Angeklagten befanden sich im Kasernenbereich. Die Ausführungen, der Angeklagte habe die Kleidung des Opfers und dessen Geldaufbewahrungsort beschrieben, widerlegen im Endergebnis nur die Einlassung des Angeklagten, seine Aussage vor █████████, der diese Einzelheiten nicht kannte, enthalte nur von diesem „vorgeschriebene“ Angaben (UA Bl. 32–35). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |