Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Erörterung §51 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 493/70
Datum
04.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit verurteilt. Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; der BGH hob diesen und die Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass war die unzureichende Erörterung der Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB; das Landgericht hatte die Wirkung des Alkohols auf Hemmungsvermögen und Einsichtsfähigkeit verkannt. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB erfordert eine rechtsfehlerfreie und in den Urteilsgründen nachvollziehbare Darlegung, dass trotz Alkoholisierung weder Einsichtsfähigkeit noch Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt waren.

2

Alkohol beeinträchtigt regelmäßig das Hemmungsvermögen stärker als die Einsichtsfähigkeit; dies ist bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

3

Eine Hilfserwägung, das Gericht hätte auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB keine Strafmilderung gewährt, ist unbeachtlich und kann eine unzureichende Erörterung nicht heilen.

4

Ergeben die Revisionsgründe, dass in den Urteilsgründen maßgebliche Prüfungen fehlen oder mangelhaft sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 14. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 493/70 in der Strafsache gegen ██ den Maschinenschlosser Horst aus KC, geboren am █████ in ████ wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 14. Mai 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat Erfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch richtet. Die für die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegebene Begründung ist bedenklich. Die Strafkammer möchte den Umstand, dass der mit 2,5 Promille Blutalkohol erheblich angetrunkene Angeklagte sein späteres Opfer ansprach und sich erbot, ihm beim Zurückfahren des Kraftwagens behilflich zu sein, als Zeichen noch vorhandener rascher Reaktionsfähigkeit werten und daraus auf eine fortbestehende und nicht wesentlich eingeschränkte Einsichtsfähigkeit schließen. Für den Ausschluss einer erheblichen Einschränkung des Hemmungsvermögens konnte daraus schwerlich etwas zu entnehmen sein (vgl. BGHSt 1, 384). Die Strafkammer hat damit ersichtlich zugleich verkannt, dass Alkohol das Hemmungsvermögen regelmäßig stärker als die Einsichtsfähigkeit beeinflusst (BGH GA 55, 269). Das Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Mangel wird nicht dadurch ausgeräumt, dass in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommt, das Landgericht würde auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB von der daraus sich ergebenden Möglichkeit der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht haben. Eine solche Hilfserwägung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, unbeachtlich und nicht geeignet, eine rechtlich unzureichende Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB abzusichern.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Willms Kirchhof Baldus Baungarten Meyer i. e.

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