Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei Kindestötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/67
- Datum
- 25.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung nach § 217 Abs. 2 StGB durch die Revisionsinstanz ist auf die Prüfung von Ermessensmissbrauch oder sonstigen Rechtsfehlern beschränkt; eine bloße sachliche Neuwertung der Gesamtwürdigung ist unzulässig.
Scheinbare Widersprüche in den Strafzumessungsgründen liegen nicht vor, wenn unterschiedliche Formulierungen im Gesamtzusammenhang vereinbar sind; Begriffe sind im Kontext auszulegen.
Die Berücksichtigung einer völligen Alleingestelltheit und der daraus resultierenden schweren seelischen Belastung als mildernder Umstand bei Kindestötung ist zulässig, da sich diese Umstände nicht als typisch für alle Fälle darstellen.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist Teil der strafzumessenden Würdigung und nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers durch die Revision angreifbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kaiserslautern, 10. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Hildegard R. ████ aus ████, dort geboren am █████████ 1943, wegen Kindestötung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Wilms als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kaiserslautern vom 10. April 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Sachrüge erhebt, ist auf den Strafaussprach beschränkt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
Es hat keinen Erfolg.
Auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterin gelangt das Schwurgericht zur Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB. Diese Wertung wird im Ergebnis von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen; sie gibt auch zu Bedenken keinen Anlass. Die Staatsanwaltschaft wendet sich vielmehr nur gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafe.
Die Strafzumessung im Rahmen der erwähnten Vorschrift lässt indes einen Ermessensmissbrauch oder einen sonstigen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Strafzumessungsgründen sind nicht gegeben. Die Erwägung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe in einer Umgebung gelebt, „die nahezu alles an Entgegenkommen, Fürsorge und Wärme habe vermissen lassen“, ist ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, sie sei von der Mutter „versorgt“ worden; denn das Wort „Versorgung“ bedeutet in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht „Fürsorge“, sondern nur die äußere Versorgung mit Nahrung, Kleidung und sonstigen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Auch die weiteren Ausführungen über das Verhältnis von Mutter und Tochter, insbesondere darüber, dass der Mutter die Schwangerschaft der Tochter verborgen blieb, sind bedenkenfrei. Die Feststellung an anderer Stelle des Urteils, dass die Schwangerschaft äußerlich der Angeklagten nicht anzumerken war, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Beziehungen der beiden untereinander. Im Übrigen könnte die Unkenntnis der Mutter vom Zustand der Tochter ihren Grund gerade darin haben, dass sie sich nicht um die Tochter kümmerte. Hätte fürsorglichen Mutter wäre – so meint es das Schwurgericht – die Schwangerschaft der Tochter aufgefallen.
Das Schwurgericht hat einen entscheidenden Strafmilderungsgrund darin gesehen, dass die Angeklagte „völlig allein auf sich gestellt“ und damit einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt war. Dieser Gesichtspunkt durfte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, da er durchaus nicht allen Fällen der Kindestötung eigentümlich ist (vgl. Schönke-Schröder, 13. Aufl., Rdn. 15 zu § 217 StGB). Soweit die Revision die seelische Lage der Angeklagten anders bewertet wissen möchte, entfernt sie sich unzulässig von der Würdigung im Urteil. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass die Angeklagte auf dem Weg zu ihrem Freund ██ ███ „letzten Endes von der Geburt überrascht“ wurde.
Schließlich lässt auch die Entscheidung nach § 23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) einen Fehler nicht erkennen.
| Wilms | Henning | Neifer | |||
| Meyer | Müller |