Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 493/65
Datum
21.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Raubes als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und die Feststellungen zur Gewaltanwendung und Drohung. Die Feststellung der Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher ist jedoch unzureichend begründet, da unklar bleibt, ob §20a Abs.1 oder Abs.2 StGB gilt und die Nachweise früherer Vortaten nicht substantiiert dargelegt sind. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme der Anwendung von Gewalt oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genügt es, wenn der Täter durch Festhalten, Stoßen und drohendes Verhalten die Angst des Opfers verstärkt, um Widerstand zu verhindern.

2

Bei der Annahme eines "gefährlichen Gewohnheitsverbrechers" hat das Gericht ausdrücklich darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder des Abs. 2 StGB vorliegen, da diese verschieden sind und unterschiedliche Rechtsfolgen begründen.

3

Zum Nachweis früherer Vortaten für die Anwendung verschärfender Vorschriften ist eine substantielle und nachvollziehbare Darlegung der Vorstrafen erforderlich; die bloße Bezugnahme auf einen verlesenen Strafregisterauszug und auf nicht näher erläuterte Sitzungsniederschriften genügt nicht.

4

Fehlen die für die Annahme strafverschärfender Umstände erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Strafaussprech insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne dass der zugrundeliegende Schuldspruch berührt werden muss.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. August 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 493/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Schreinergesellen Adolf Jakob ██ aus ███, dort geboren am █████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Senatspräsident Scharpenseel, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. August 1965 mit den Feststellungen im Strafaussprach aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Das Vorbringen der Revision, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen für eine Anwendung von Gewalt oder für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, entbehrt der Grundlage. Der Angeklagte hatte zwar erkannt, dass der Geschäftsinhaber Angst vor ihm habe. Er hat aber nicht nur diese Angst ausgenutzt, vielmehr verstärkt, indem er den Geschäftsinhaber am Halse festhielt und ihm einen Stoß versetzte, sodass er zu Boden fiel. Weiter herrschte er ihn an, er solle die Tür aufmachen, und bestimmte ihn schließlich durch sein drohendes Verhalten dazu, in ein hinter dem Laden gelegenes Zimmer zu gehen, sodass er selbst mit dem Gold fliehen konnte. Zu Recht sieht die Strafkammer in diesem Vorgehen die Anwendung von Gewalt und eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, wodurch der Angeklagte die Angst des Geschäftsinhabers verstärken und einen etwaigen Widerstand verhindern wollte (RGSt 69, 327, 330).

Dagegen kann der Strafaussprach keinen Bestand haben. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Ihre Begründung ist jedoch unzureichend. Sie lässt schon nicht erkennen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder des Abs. 2 StGB für gegeben hält, die verschieden sind und sich in ihren Folgen unterscheiden; denn Absatz 1 schreibt den geschärften Strafrahmen zwingend vor, während Absatz 2 seine Anwendung nur zulässt.

Zum Nachweise der früheren Vortaten des Angeklagten begnügt die Strafkammer sich damit, auf den von dem Angeklagten anerkannten, vorgelesenen Strafregisterauszug und auf die „ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Vorstrafakten in dem dort angegebenen Umfang“ Bezug zu nehmen. Dies ist jedoch völlig unzulänglich. Es wird hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen (RGSt 68, 149, 154 ff.; BGH MDR 1957, 562).

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichKirchhof
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