Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/63
- Datum
- 29.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig, wenn die entscheidungserhebliche Tatsache bereits durch vorhandene Gutachten geklärt ist oder der Antrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für andere, entscheidungserhebliche Feststellungen liefert.
Ein vermeintlicher Widerspruch eines früheren Gutachtens über nicht feststehende Tatsachen rechtfertigt nicht automatisch die Einholung eines Obergutachtens, soweit die Unklarheit für die Entscheidung unbeachtlich ist.
Kennt der Täter seine Neigung zur leichten Erregbarkeit und die damit verbundene Gefahr, so macht das Beginnen einer gefährlichen Züchtigung den tödlichen Erfolg bereits vorhersehbar; die Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes setzt nicht voraus, dass der Täter die genaue Verletzungsart oder -ursächlichkeit vorhergesehen hat.
Eine krankhafte Gehirnveränderung kann die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach § 51 StGB mindern, beseitigt die Schuldfähigkeit aber nicht zwingend; die Beurteilung der Schuldfähigkeit kann zudem unterschiedliche Tatphasen verschieden bewerten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt/Main, 24. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Eberhard ████ aus ██ (Harz), geboren ███████████████ in ████, Kreis ███████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juni 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen am 26. Februar 1961 seinem am ██ 1958 geborenen Sohn Dyrk S. O. so heftig geschlagen, dass sich bei diesem eine subdurale Gehirnblutung einstellte. Diese hatte eine Gehirnlähmung mit zentraler Herz- und Kreislauflähmung zur Folge, die am 1. März 1961 zum Tode des Kindes führte. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Rügen erweisen sich nicht als begründet.
1.) Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des am 1. März 1961 im Heilig-Geist-Krankenhaus diensttuenden Arztes zeigt keinen Rechtsfehler. Ob dieser Arzt erklärt hat, die Angelegenheit werde für den Angeklagten ein böses Nachspiel haben, weil man einen Schöpflöffel Suppe aus der Lunge des Kindes abgesaugt habe, war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Ursache für den Tod des Kindes Dyrk S. O. war durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ███ und Prof. Dr. █████ geklärt. Selbst wenn der diensttuende Arzt mit seiner Bemerkung eine andere, auf Grund einer kurzen Behandlung des bei der Einlieferung bereits sterbenden oder schon toten Kindes gefasste Ansicht über die Todesursache angedeutet haben sollte, würde diese Äußerung gegenüber dem Ergebnis der Leichenöffnung, nach dem eine Erstickung durch übermäßiges Eindringen von Suppe in die Lunge als Todesursache ausscheidet, nicht erheblich sein. Dass der diensttuende Arzt sonst Beachtliches über die Todesursache hätte bekunden können, war im Beweisantrag nicht behauptet worden.
2.) Auch den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen dafür, Dyrks Tod könne auch darauf zurückgeführt werden, dass eine größere Menge Suppe in dessen Lunge eingedrungen sei, hat das Schwurgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Sachverständigen Prof. Dr. ███ und Prof. Dr. ██ von unzutreffenden tatsächlichen ████████ Annahmen ausgingen. Vielmehr ist es ausgeschlossen, dass die Sachverständigen, in deren Gegenwart der praktische Arzt Dr. ███ das Absaugen von Suppe bekundet und der Verteidiger die einzelnen Beweisanträge dazu gestellt hat, dieses Absaugen nicht berücksichtigt haben sollten, zumal ausweislich der Sitzungsniederschrift der Verteidiger in Zusammenhang mit den Beweisanträgen noch Fragen an die Sachverständigen stellte. Zudem haben nach der Feststellung des Schwurgerichts die Sachverständigen keinerlei Anzeichen dafür gefunden, dass der Tod durch Erstickung eingetreten ist.
3.) Ebensowenig greifen die Angriffe der Revision dagegen durch, dass das Schwurgericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Züchtigung des Kindes durch den Angeklagten und dem Tode abgelehnt hat. Der Verteidiger wollte mit dem Antrag beweisen, dass der Tod auch auf einen Bruch am Schädelgrund im Bereich der Hinterhauptschuppe links zurückgeführt werden könne; das habe Prof. Dr. ██ auch ursprünglich angenommen. Die Herkunft dieses bei der Leichenöffnung festgestellten Bruches sei nicht geklärt; möglicherweise sei er bei einem Fall des Kindes am 22. oder 23. Februar 1961 entstanden. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil nicht zu erkennen sei, dass die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft sei, dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte; soweit ein Widerspruch bestanden habe, sei er über das Alter des Schädelbruchs entstanden, er sei aber durch die Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung hinreichend geklärt worden.
Diese Ablehnung des Beweisantrags verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO.
Inwiefern Prof. Dr. ██ von unzutreffenden tatsächlichen ███████████████ Annahmen ausgegangen sein und sich widersprochen haben soll, legt die Revision nicht näher dar. Das genaue Alter des Schädelbasisbruchs ist nicht geklärt. Davon geht auch Prof. Dr. ██ aus. Ob tatsächlich am Schädel schon eine Callusbildung, die für einen länger zurückliegenden Bruch sprechen würde, statigefunden hätte, ist nicht einwandfrei festgestellt worden. Diese Tatsache und damit das genaue Alter des Schädelbruchs ist für die Entscheidung jedoch ohne Bedeutung; denn die primäre Todesursache war nach den übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständigen die durch Gewalteinwirkung herbeigeführte subdurale Blutung. Diese war beim Eintritt des Todes höchstens 2 bis 3 Tage alt und ist sicher auf die Verletzungen des Kindes am 26. oder 27. Februar 1961 zurückzuführen. Ein älterer Schädelbruch scheidet demnach als eigentliche Todesursache aus. Sollte der Bruch nur 3 Tage alt sein, müsste er, da nach den Urteilsfeststellungen in den letzten 3 Tagen vor dem Tode eine andere Gewalt auf das Kind nicht eingewirkt hat, auch auf die Züchtigung durch den Angeklagten zurückgeführt werden. In diesem Falle könnte der Schädelbruch zwar die subdurale Blutung und damit den Tod des Kindes mitverursacht haben (vgl. UA S. 34). Die Züchtigung durch den Angeklagten wäre aber auch dann ursächlich für den eingetretenen Tod.
Entgegen der Behauptung der Revision ist die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. ███ nicht zweifelhaft. Dieser hat vielmehr nach der Feststellung des Schwurgerichts auf dem Gebiete der Neuropathologie, insbesondere der subduralen Blutungen, eine besondere Ausbildung erhalten. Ihm fehlen auch nicht ausreichende Erfahrungen, da er bereits über 100 Kinder, deren Tod auf Misshandlung zurückzuführen war, seziert hat (vgl. Bl. 24 des Gutachtens Bd. II Bl. 414 Geo. Ae. d. A.).
Prof. Dr. ██ geht allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. November 1961 (Ba Bl. 254 d. A.) davon aus, dass der Schädelbruch älter war. Er betonte jedoch ausdrücklich, dass der Bruch auf das Fallen des Kindes nur zurückgeführt werden könne, wenn Dyrk mit dem Hinterkopf auf das Pflaster geschlagen sei (Bl. 6 des Gutachtens). In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige den Schädel mikroskopisch untersucht und dabei keine Bildung von Bindegewebe oder Callus festgestellt. Das bedeutet keinen Widerspruch des Gutachtens im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO. Vielmehr ist der Sachverständige zunächst nur von einer Tatsache ausgegangen, die nicht feststeht. Zudem ist nach den Urteilsfeststellungen Dyrk nach vorn gefallen, so dass der Fall den Bruch nicht verursacht haben kann. Damit kam es auch für diesen Sachverständigen nicht mehr auf das Alter des Bruches an, so dass ein etwaiger Widerspruch hinsichtlich des Alters des Schädelbruchs für sein Gutachten ohne Bedeutung war. Im Übrigen ist dazu noch der Sachverständige Dr. ██ gehört worden, der das mündliche Gutachten Dr. ███ über die Todesursache bestätigte.
4.) Mit der Rüge, die Sachverständigen hätten sich noch zu bestimmten Punkten äußern müssen, kann die Revision nicht begründet werden.
II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Einzelne Ausführungen des Schwurgerichts zum inneren Tatbestand mögen zu Zweifeln Anlass geben; im Ergebnis besteht der Schuldspruch zu Recht. Dass das Schwurgericht den Vorsatz hinsichtlich der gesamten Körperverletzung bejaht hat, begegnet keinen Bedenken. Es hat mit rechtlich einwandfreien Erwägungen verneint, dass die krankhafte Veränderung des Gehirns die Einsichtsfähigkeit beseitigt oder erheblich vermindert habe. Diese Veränderung hat nur zur Folge, dass der Angeklagte sich leicht erregt und dann die Fähigkeit, seinen Willen der vorhandenen Einsicht gemäß zu bestimmen, beeinträchtigt wird. Deshalb unterscheidet das Schwurgericht zu Recht zwischen den ersten Schlägen und den späteren, bei denen der Angeklagte sich in hochgradiger Erregung befunden und die Vielzahl und Art der Schläge nicht mehr unter Kontrolle gehabt hat. Welche Schläge die den Tod herbeiführende Verletzung bewirkt haben, steht nicht fest. Waren die ersten Schläge bereits so heftig, dass sie die subdurale Blutung verursachten, hat der Angeklagte sicher den Tod mindestens fahrlässig herbeigeführt. Für den zweiten Abschnitt hält das Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Willensbestimmungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB für möglich, nicht aber eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben.
Hatte der Angeklagte jedoch in diesem Abschnitt voll die Kontrolle verloren, dann liegen insoweit möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB und nicht nur die des § 51 Abs. 2 StGB vor. Trotzdem hat das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, dass der Angeklagte den Tod seines Kindes fahrlässig herbeigeführt hat. Nach den Feststellungen wusste er, dass er sich leicht aufregte. Es war also für ihn voraussehbar, dass er, wenn er einmal mit dem Schlagen begann, leicht über das erforderliche Maß einer etwa notwendigen Züchtigung hinausgehen und dem Kind zu heftige und unkontrollierte Schläge beibringen werde, wie es dann tatsächlich geschehen ist. Er hätte unter diesen Umständen überhaupt nicht mit der Züchtigung beginnen dürfen. Dadurch, dass er dies tat, obwohl er die aus seinem eigenen Zustand folgende Gefahr kannte und wusste, dass harte, unkontrollierte Schläge für den 2 1/2 Jahre alten, kranken und zur Tatzeit gesundheitlich angegriffenen Jungen lebensgefährlich waren, handelte er hinsichtlich des Todeserfolges fahrlässig. Zur Voraussehbarkeit des Erfolges und damit zur Fahrlässigkeit gehört es nicht, dass der Angeklagte sich die Art der Verletzungen und deren Ursächlichkeit für den Tod im Einzelnen vorstellte.
Die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Scharpenseel | Mayr |