Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/58
- Datum
- 30.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines zeitweiligen Richters nach § 67 GVG ist zulässig, wenn planmäßige Vertreter aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung, einschließlich Überlastung oder Krankheit, nicht eingesetzt werden können; dienstliche Erklärungen hierzu sind beweiskräftig.
Die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten über Verhinderung und die Bestimmung eines zeitweiligen Vertreters ist als Ausübung eines Ermessensakts nur bei pflichtwidrigem Gebrauch rügbar.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte verwerten sollen; allgemeine Hinweise genügen nicht.
Tatrichterliche Feststellungen, dass eine mitgeführte Waffe eine Bedrohungswirkung ausgelöst und Schutzverhalten bewirkt hat, binden das Revisionsgericht, sofern sie nicht widersprüchlich oder gegen die Lebenserfahrung verstoßen.
Bei der Strafzumessung kann der Umstand, dass ein Angeklagter den wesentlichen Beitrag zur Tatbegehung geleistet hat, strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Theo August M. aus ███████████████, geboren ███████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. April 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Sie kann keinen Erfolg haben.
I. Zu den Verfahrensbeschwerden
1) Eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO sieht die Revision darin, dass anstelle eines richterlichen Mitglieds der erkennenden Strafkammer, das an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte, nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan zu seiner Vertretung berufene Richter mitgewirkt, vielmehr der Landgerichtspräsident gemäß § 67 GVG einen zeitweiligen Vertreter dafür bestimmt hat. Jedenfalls seien, bemerkt die Revision, zwei der nach dem Geschäftsverteilungsplan nacheinander zur Vertretung berufenen Richter an diesem Tage sitzungsfrei gewesen.
Die Revision hat nicht berücksichtigt, dass für die Annahme der „Verhinderung“ jede tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit genügt, als Richter tätig zu sein, insbesondere auch die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften. Dies traf hier nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten für die sämtlichen nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst als Vertreter berufenen Richter zu, so dass sie die Vertretung nicht wahrnehmen konnten. Denn nach der beweiskräftigen dienstlichen Erklärung des Landgerichts-
präsidenten war der eine der an sich nicht durch anderweiten Sitzungsdienst verhinderten planmäßigen Vertreter zuvor mehrere Monate lang schwer erkrankt gewesen und bedurfte nach ärztlichem Attest vom 27. März 1958 zur Erhaltung seiner wiederhergestellten Dienstfähigkeit noch längere Zeit der Schonung. Dies war auch bei seiner Inanspruchnahme als geschäftsplanmäßiger Vertreter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der andere planmäßige Vertreter, am 9. April 1958 nicht durch anderweiten Sitzungsdienst verhindert, war am 1. April 1958 zum Untersuchungsrichter des Landgerichts in Köln bestellt worden und als solcher durch anderweite Geschäfte beansprucht. In Würdigung aller Umstände kam der Landgerichtspräsident so zu dem Ergebnis, dass eine Inanspruchnahme der geschäftsplanmäßigen Vertreter für die hier in Betracht kommende Sitzung der 1. großen Strafkammer vom 9. April 1958 eine nicht zumutbare Überlastung für sie bedeutet hätte. Aus diesen Gründen hat sich der Landgerichtspräsident entschlossen, den Assessor ███ zum zeitweiligen Vertreter des verhinderten Landgerichtsrats der 1. großen Strafkammer zu bestellen.
Aus diesen eingehenden Darlegungen ist zu erkennen, dass der Landgerichtspräsident die Frage der Verhinderung im Sinne des § 47 GVG auf Grund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere der Belastung der Richter der Kammer und ihrer planmäßigen Vertreter mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen geprüft hat und hiernach die Voraussetzungen dafür gegeben sah, gemäß § 67 GVG einen zeitweiligen Vertreter zu bestimmen. Dass er hierbei von seinem Ermessen einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar (vgl. dazu BGHSt 7, 205; siehe auch BGH Urteil 1 StR 354/55 vom 13. Dezember 1955 in LM Nr. 4 zu § 67 GVG).
Die Rüge dringt daher nicht durch.
Zu den Rügen der Verletzung richterlicher Aufklärungspflicht bezeichnet die Revision nicht die Beweismittel, die von der Strafkammer noch zu benutzen gewesen wären; diese Rügen sind daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168). Das Vorbringen der Revision, dass das Gericht an die Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen müssen, kann eine Aufklärungsrüge nicht begründen (vgl. BGHSt 5, 125, 126). Soweit die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der Strafkammer angreifen, müssen sie erfolglos bleiben; denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsfehler sein (§ 337 StPO).
II. Sachliches Recht
Die Drohung des Angeklagten mit der Pistole hat der Bedrohte – der Zeuge UC) oder der Zeuge BC) – der Absicht des Angeklagten entsprechend ernst genommen und sein Verhalten danach eingerichtet, indem er gegen Schüsse Deckung suchte. Das Urteil stellt auch ausdrücklich fest, dass die beiden Zeugen zum Schutze der Sachen bereit waren, die von den Angeklagten aus der Auslage, deren Scheibe sie zerschlagen hatten, herausgenommen wurden. Diese Feststellung bindet auch das Revisionsgericht. Denn Widersprüche, sonstige Fehler gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung lässt das Urteil in seinen tatsächlichen Folgerungen nicht erkennen. Die Strafkammer konnte auch davon ausgehen, dass der Angeklagte „mindestens“ einen von beiden Zeugen bewusst mit seiner Pistole bedroht hat, ohne dabei genötigt zu sein, eine ausdrückliche Entscheidung darüber zu treffen, ob die Drohung des Angeklagten, die sie für erwiesen hält, gegen die eine oder gegen die andere der beiden Personen gerichtet war.
Da sich die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen. Insbesondere durfte der Umstand, dass der Angeklagte den „wesentlichen Beitrag für die Qualifizierung als Raub geleistet“ hat, gegen ihn straferschwerend berücksichtigt werden.
| Justizangestellter | Dotterweich | Scharpenseel | |||
| Dr. Busch | Baldus | Menges |