Ablehnung eines weiteren Sachverständigen (§ 244 StPO) wegen formelhafter Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/56
- Datum
- 19.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO muss so begründet sein, dass die Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; rein formelhafte Ablehnungen genügen nicht.
Ein Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist besonders zu berücksichtigen, wenn der bereits erhobene Sachverständigenbeweis entscheidend ist und die übrigen Beweismittel widersprüchlich oder unergiebig sind.
Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen Feststellungen zu treffen, aus denen sich ergibt, ob der ersuchte Sachverständige über Forschungsmittel oder Fachkenntnisse verfügt, die dem bereits hörbaren Gutachter überlegen erscheinen.
Die Pflicht des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), kann dazu führen, dass es trotz rechtlicher Ermessensmöglichkeiten zur Erhebung weiteren Beweises verpflichtet ist, wenn besondere Umstände dies zur Vermeidung eines Fehlurteils nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1956
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten ██████ aus ██, dort geboren am █████ 1923, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Potterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte reichte Anfang Mai 1951 bei der █ Versicherungs-AG einen mit dem Datum des 20. April 1951 und der Unterschrift seines Bruders Mathias ██ versehenen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung über 15.000,– DM ein und erhielt Provision hierfür ausbezahlt. Den Antrag hatte er nach Überzeugung des Gerichts selbst ohne Wissen und Genehmigung seines Bruders mit dessen Namen unterzeichnet. Am 11. Februar 1953 bekundete er vor dem Amtsgericht in Köln in dem von der Versicherungsgesellschaft gegen seinen Bruder erhobenen Zivilrechtsstreit als Zeuge unter Eid, sein Bruder habe ihm den Antrag übergeben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchgreift.
Die Strafkammer hörte als Gutachter den Schriftsachverständigen Dr. ███ zur Frage, ob die Unterschrift von dem Angeklagten stamme. Der Sachverständige bejahte dies. Die Strafkammer hielt sein Gutachten für überzeugend. Der Verteidiger beantragte, zur weiteren Sachaufklärung das Gutachten eines Schriftsachverständigen des Bundeskriminalamts in Wiesbaden einzuholen. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass „das Gericht die Beiziehung eines Obergutachtens nicht für erforderlich hält, zumal weder Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen zutage getreten sind, noch Gutachter vorhanden sind, die über noch bessere technische Möglichkeiten verfügen“.
Die Revision meint, diese Begründung entspreche nicht den Erfordernissen des § 244 Abs. 4 StPO und treffe auch sachlich nicht zu, da die Strafkammer zu Unrecht angenommen habe, ein Sachverständiger des Bundeskriminalamts verfüge über keine überlegenen Forschungsmittel. Auch hätte die Strafkammer nach Ansicht der Revision einen weiteren Sachverständigen hören müssen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen.
Mit seinem Antrag wollte der Angeklagte unter Beweis stellen, dass entgegen dem bereits vorliegenden Gutachten des Dr. ███ die Unterschrift nicht von ihm stamme. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies war nach der Überzeugung der Strafkammer der Fall, wie dem – seinem Wortlaut nach allerdings ungenauen – Ablehnungsbeschluss und den Urteilsgründen zu entnehmen ist. Dieser Ablehnungsgrund gilt jedoch nicht, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Entscheidung hierüber hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob sie rechtlich fehlerfrei ist (BGH 1 StR 674/53 vom 23. Dezember 1954).
Die Strafkammer begründet ihren ablehnenden Beschluss damit, dass kein Gutachter vorhanden sei, der über noch bessere technische Möglichkeiten verfüge. Eine solche Begründung genügt in diesem Falle nicht. Der vernommene Gutachter Dr. ███ ist ein privater Sachverständiger. Der Angeklagte beantragte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen des Bundeskriminalamts. Dieses verfügt, wie allgemein bekannt, über hervorragende technische Mittel und Einrichtungen und hat Mitarbeiter, die große Erfahrungen bei der Aufklärung von Straftaten besitzen. Es liegt nahe, dass ein solcher Sachverständiger nicht nur eine besondere Sachkunde besitzt, sondern dass ihm auch Forschungsmittel zur Verfügung stehen, die denen eines privaten Sachverständigen überlegen sind. Die Strafkammer musste daher feststellen, über welche Forschungsmittel der vernommene Sachverständige und über welche ein Sachverständiger des Bundeskriminalamts verfügt. Sie konnte dann erst prüfen, ob die Forschungsmittel des beantragten weiteren Sachverständigen des Bundeskriminalamts nicht überlegen sind. Dass sie dies getan hat, lässt die rein formelhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht erkennen. Es ist ihr nicht zu entnehmen, warum die Strafkammer glaubt, dass das Bundeskriminalamt über keine besseren Forschungsmittel verfügt.
Selbst wenn aber das Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtlich fehlerfrei ablehnt und daher eine Verfahrensrüge insoweit keinen Erfolg hat, kann doch unter Umständen in der Unterlassung der Heranziehung eines weiteren Sachverständigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen und dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils führen. Das Strafverfahren wird beherrscht von der dem Gericht obliegenden Pflicht, die Wahrheit zu erforschen. Dieses Gebot bringt § 244 Abs. 2 StPO klar zum Ausdruck. Es zwingt das Gericht dazu, alle verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu klären und zu beseitigen. Es kann daher dazu führen, dass das Gericht auch dann zur Erhebung eines weiteren Beweises, wie hier zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen, genötigt ist, wenn es einen hierauf zielenden Antrag mit verfahrensrechtlich zulässiger Begründung ablehnen kann. Zwar mögen verschiedene der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Gründe, die die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen, keinen Raum mehr für eine Aufklärungsrüge geben. Dies ist zweifellos der Fall, wenn die Erhebung eines Beweises unzulässig ist; es wird auch zutreffen, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig, die zu erweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung oder das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist. Es gilt jedoch nicht für die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Hier können besondere Umstände vorliegen, die zur Benutzung des weiteren Beweismittels drängen oder die Benutzung mindestens nahelegen. Das Gericht wird dann von seiner Pflicht zur Aufklärung nicht dadurch befreit, dass ihm das Verfahrensrecht die Möglichkeit gibt, den Antrag unter bestimmten Gesichtspunkten abzulehnen. Solche besonderen Umstände sind hier gegeben.
Der Angeklagte hatte behauptet, sein Bruder habe den Antrag selbst unterschrieben und mit einem weiteren Versicherungsantrag für seine Ehefrau eingereicht und die Versicherungsverträge später beleihen wollen. Dass der Antrag für die Ehefrau des Bruders gefälscht war, stellt das Urteil nicht fest. Der Bruder hat seine Aussage verweigert. Die Bekundungen der Zeugen widersprechen sich. Entscheidend für die Bejahung der Schuld des Angeklagten war daher das Schriftgutachten. Der Beweis durch Schriftvergleichung ist schwierig, da Fehlbeurteilungen schon allein wegen der verschiedenen Methoden der Sachverständigen möglich sind (NJW 55, 477 Nr. 12). Die Gefahr eines Fehlurteils ist besonders groß, wenn – wie hier – die Vergleichsmöglichkeiten gering sind, da nur eine kurze Unterschrift auf ihre Richtigkeit zu untersuchen ist. Bei dieser Sachlage drängten die Umstände dazu, die sich darbietende und geeignet erscheinende Möglichkeit der Anhörung eines weiteren Sachverständigen vom Bundeskriminalamt auszunutzen.
Das Urteil war daher aufzuheben. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt, sei darauf hingewiesen, dass es nicht genügt, im Urteilsspruch nur die Aktenzeichen der Verfahren, nicht aber auch die in diesen ausgesprochenen Urteile anzuführen, die zur Gesamtstrafbildung herangezogen werden. Schon allein zur Vermeidung von Ungenauigkeiten sind die früheren Urteile und die dadurch ausgesprochenen Strafen genau zu bezeichnen. Hier ist im Urteilsspruch ein früheres Verfahren beim Amtsgericht in Geilenkirchen mit dem Aktenzeichen 3 Ds 40/54 bezeichnet, in den Urteilsgründen dagegen mit BDe 46/54.
| Gerichtsschreiber, | Baldus | ||
| Justizangestellter | Dr. Schalscha |