BGH: Mordmerkmale Grausamkeit und niedrige Beweggründe bei Mehrfachstichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/53
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Tatbestand des Mordes nach äußerer und innerer Tatseite erfüllt, darf von der Anwendung des § 211 StGB nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die Tat nach der Täterpersönlichkeit als nicht verwerflich genug erscheint.
Grausamkeit liegt vor, wenn dem Opfer durch die Tatausführung besondere körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden; dies kann auch bei einer Stichserie gelten, wenn das Opfer die Tat weitgehend bei Bewusstsein erlebt.
Für das Mordmerkmal der Grausamkeit genügt es, dass der Täter die die Grausamkeit begründenden Umstände erkennt und in seinen Willen aufnimmt; ein Handeln in starker Erregung schließt dies nicht aus.
Niedrige Beweggründe sind gegeben, wenn der Täter aus hemmungsloser, triebhafter Eigensucht einen völlig schuldlosen Menschen „mitverderben“ lässt, weil er sein eigenes Schicksal als ausweglos empfindet.
Eine auf nicht krankhaftem Affekt beruhende, möglicherweise bis zur Bewusstseinsstörung gesteigerte Erregung rechtfertigt § 51 StGB nur, wenn der Zustand nicht vom Täter verschuldet ist; schuldhafte Vorbereitung und vorherige Tatentschlossenheit schließen eine Schuldminderung/-aufhebung aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 24. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter (Schiffer) Jaroslav ████ aus ████, geboren am ███ 1922 in ██, a— ███ 3.2. in Unter-██████████
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Paver, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ ██ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 24. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Schwägerin Carola ███ zu lebenslangem Zuchthaus und lebenslangem Ehrverlust verurteilt.
1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte im Juli 1951 die damals 25-jährige Christa ███ geheiratet. Schon kurz nach der Eheschließung brach ihm seine Frau die Treue. Ihr ehebrecherisches Treiben setzte sich in der Folgezeit fort und führte zu schweren, mit Tätlichkeiten verbundenen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Sie versöhnten sich jedoch immer wieder und fanden im täglichen ehelichen Verkehr zueinander.
Am █████ endete diese Ehe endgültig. Am 21. Januar 1953 verließ Christa den Angeklagten. Einen Tag später fiel ihm ein an sie gerichteter Zettel in die Hände, in dem ein Fernfahrer ████ ihr ein Wiedersehen anbot und ihr mitteilte, wo er zu treffen sei. Der Angeklagte erkannte, dass „Christa für ihn verloren war“, und er entschloss sich zu handeln. „Wenn sie für ihn verloren war, wollte er nicht mehr leben, sondern Christa und allem voran den verhassten ████ umbringen. Denn wenn er alles verloren hatte, sollte es für andere auch sein.“ Noch am selben Abend besorgte er sich einen 24,5 cm langen, scharf geschliffenen Dolch.
Am 30. Januar 1953 gegen 8 Uhr begab sich der Angeklagte mit dem Dolch und einem Tiermesser auf die Suche nach seiner Frau. Er wusste, dass sie am Arbeitsamt ihre Losenunterstützung abholen wollte. Mit dem Dolch wollte er ████ und vielleicht auch Christa umbringen, mit dem Tiermesser sich selbst töten. Gegen 10:30 Uhr sah er seine Schwägerin Carola ███ in Arm mit einer Bekannten zum Arbeitsamt kommen. Er sprach sie an und fragte, ob sie einen Brief für Christa mitnehmen könne. Er selbst habe eine Karte vom Arbeitsamt bei sich. Carola antwortete, den Brief wolle sie Christa abgeben, aber sie wisse nicht, ob sie ihre Schwester treffe.
In diesem Augenblick kam dem Angeklagten abermals „die ausweglos erscheinende Situation sowie Hass, Wut und Zorn auf ████, Carola und sein Geschick“ in den Sinn, und er fasste den Entschluss, Carola umzubringen. Während sie noch mit dem Lesen der Karte beschäftigt war, packte er sie an der Schulter und stach mit dem Dolch immer wieder auf sie in Schulter, Brust und Unterleib ein, wobei er rief: „Du kommst hier nicht lebend weg!“ Nach zwei Minuten, als das gellend schreiende Mädchen zu Boden ging, stach der Angeklagte den Dolch auch gegen die herbeieilenden Helfer. Dann beugte er sich erneut zu dem immer noch schreienden Mädchen nieder und stach ihr noch vier Mal ein, bis sie nicht mehr schrie. Daraufhin ließ er von ihr ab und floh. Dabei rief er seinen Verfolgern zu: „Schlagt mich doch tot. Ohne Christa kann ich nicht leben, sie hat rumgehurt!“
Carola ████ verblutete noch auf dem Wege ins Krankenhaus. Sie hatte dreizehn Dolchstiche erhalten, von denen fünf die Lunge verletzt hatten.
2.) Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine Schwägerin grausam und aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich getötet; den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB hat es ihm versagt.
Gründe
1.) Unbegründet ist zunächst der Einwand der Revision, das Schwurgericht habe Mord angenommen, ohne die Persönlichkeit des Angeklagten, seine „gesamte innere Einstellung und Gesinnung“ zu würdigen. Soweit es zur Feststellung der angenommenen Mordmerkmale der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bedurfte (vgl. BGHSt 3, 330, 332), enthält sie das angefochtene Urteil. Ist aber der Tatbestand des Mordes nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt, so darf der Richter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Anwendung des § 211 StGB nicht deshalb absehen, weil ihm die Tat nach der Persönlichkeit des Täters als nicht verwerflich genug erscheint.
2.) Vergeblich bekämpft die Revision ferner die Annahme des Schwurgerichts, wonach der Angeklagte grausam gehandelt hat. Ihr Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 3, 180 geht fehl. In dem dort entschiedenen Fall hat die Getötete „schon als Folge der ersten Stiche keine oder keine besonders starken Schmerzen oder Qualen anderer Art mehr erlitten“. Dagegen hat Carola ████████ nach den Feststellungen allenfalls die letzten drei der insgesamt dreizehn Stiche nicht mehr mit Bewusstsein erlitten. Das Schwurgericht hat deshalb zutreffend eine grausame Tötung auch wegen der besonders starken seelischen Qual angenommen, die das hilflose Mädchen unter dem „Hagel der auf sie niederprasselnden Dolchstiche“ erlitt.
Auch nach der inneren Tatseite ist das Merkmal der Grausamkeit hinreichend nachgewiesen. Hierzu genügt es, dass der Täter die Umstände, die die Tat zur grausamen machen, in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen hat. Beides war nach den widerspruchsfreien Feststellungen des Schwurgerichts bei dem Angeklagten der Fall. Dass er „seinem Opfer die weiteren Stiche versetzt habe, um die Leiden abzukürzen“, hat der Angeklagte selbst nicht vorgebracht. Vielmehr hat er auf sie immer wieder eingestochen, „bis sie still war“. Eine grausame Tötung entfällt auch weder deshalb, weil das Schwurgericht zu seinen Gunsten feststellt, er sei „nicht immer ein gefühlloser und unbarmherziger Mensch“ gewesen, noch etwa um deswillen, weil er in sehr starker Erregung das Mädchen getötet hat. Auch Affekthandlungen können aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung eben wie aus niedrigen Beweggründen (unten 3) begangen sein.
3.) Die Annahme, der Angeklagte habe seine Schwägerin aus niedrigen Beweggründen getötet, wird durch die Feststellungen ebenfalls getragen. Danach hat er das Mädchen „umgebracht, weil für ihn alles egal war, er nicht mehr leben wollte, ein anderer aber mitgehen sollte“. Die Revision meint, diese Feststellung des Schwurgerichts stehe im Widerspruch zu seiner einleitenden Feststellung, wonach die Beweggründe des Angeklagten zur Tat „vielschichtig und ineinander verwoben“ waren. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor. In dem einleitenden Satz legt das Schwurgericht zunächst die Mehrheit von Beweggründen dar, aus denen der Angeklagte sich am 26. Januar entschlossen hat, „seine Frau und sich selbst umzubringen“, und deshalb auch alsbald den Dolch kaufte. Erst dann geht das Schwurgericht auf den Beweggrund ein, der den Angeklagten zu der ausgeführten Tat also dazu bestimmt hat, seine Schwägerin, mit der er immer gut ausgekommen war, „ums Leben zu bringen“. Hierfür war aber nach der Feststellung des angefochtenen Urteils der Gedanke maßgebend: „Ich muss verderben, soll es ein anderer auch.“ In diesem Augenblick war es für ihn „endgültig“, dass „Christa oder ein anderer“ für ihn „verloren“ war.
Ein solcher durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmter Beweggrund des Täters „richtet“ sich „gegen sein eigenes, als ausweglos empfundenes Schicksal, indem er einen anderen, hieran völlig schuldlosen Menschen ebenfalls ‚verderben‘ lässt“. Das ist ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB.
4.) Auch die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte für die Bluttat voll verantwortlich ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Begründung des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht durchweg bedenkenfrei. So wird die Unanwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB deshalb verneint, weil bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine „krankhafte Störung des Bewusstseins“ vorgelegen habe. Damit entfiele jedoch auch die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB bei ihm ohne weiteres; nur wenn die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche – „aus einem dieser Gründe“ – erheblich vermindert war, kann diese Vorschrift anwendbar sein (RGSt 73, 121). In Wirklichkeit bejaht jedoch das Schwurgericht, wie seine weiteren Ausführungen klar erkennen lassen, eine „falls möglicherweise bis zur Bewusstseinsstörung gesteigerte Affektstauung“, die „in dem Angeklagten beim Anblick von Carola ohne Christa aufbrach“.
b) Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich. Die angeführten Entscheidungen besagen nicht, dass das Hemmungsvermögen eines in hochgradigem Erregungszustand (Affekt) handelnden Täters im Regelfall nicht ausgeschlossen oder als erheblich vermindert angesehen werden könne, sondern der OGHBrZ legt bei Formaffekten den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB – also das hier in Betracht kommende sog. „biologische“ Merkmal dieser Vorschrift – einschränkend aus.
c) Die dargelegten Unklarheiten in den Ausführungen des Schwurgerichts gefährden jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Denn auch und gerade bei richtiger rechtlicher Würdigung rechtfertigen die Feststellungen, die das Schwurgericht getroffen hat, den vom Schwurgericht gezogenen Schluss, dass der Angeklagte sich auf den Schutz des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht berufen kann.
Der Angeklagte ist nach den bindenden (§ 337 StPO) Feststellungen des angefochtenen Urteils ein geistig durchschnittlich veranlagter und begabter, gesunder Mann. Von den in § 51 StGB aufgezählten Gründen für den Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung seiner Schuld kommt daher bei ihm, wie auch das Schwurgericht richtig erkannt hat, nur eine Bewusstseinsstörung in Frage. Eine solche ist nach den Feststellungen über seine seelische Verfassung zur Tatzeit jedenfalls nicht auszuschließen. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass er in einem zur Bewusstseinsstörung gesteigerten Erregungszustand (Zorn und Verzweiflung über sein Schicksal, verbunden mit körperlicher Erschöpfung) gehandelt hat.
d) Eine auf einem nicht krankhaften Erregungszustand (Affekt) beruhende Bewusstseinsstörung oder Bewusstseinstrübung selbst, die die Unfähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausschließt oder erheblich vermindert, begründet jedoch die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nur dann, wenn der zur Bewusstseinsstörung gesteigerte Erregungszustand nicht vom Täter verschuldet ist. Diese Auffassung hat der OGHBrZ in den vom Schwurgericht angezogenen Entscheidungen (OGHSt 3, 19, 23; 3, 80, 82) mit eingehender Begründung vertreten. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist ihr voll beigetreten (BGHSt 1, 198; Urt. v. 17. Dezember 1952 – 1 StR 365/52). Der erkennende Senat schließt sich dieser einschränkenden Auslegung des § 51 StGB ebenfalls an. Für ihre Richtigkeit spricht auch die Vorschrift des § 213 StGB. Der dort besonders benannte Tötungsmilderungsgrund der Reizung kommt dem Totschläger nur zugute, wenn er ohne eigene Schuld durch eine von dem Getöteten ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.
Von einem unverschuldeten Erregungszustand, der den Angeklagten zum Mörder an seiner Schwägerin hätte werden lassen, kann jedoch nach den Feststellungen nicht die Rede sein. Wie das Schwurgericht aus der sorgfältig und eingehend geschilderten Vorgeschichte der Tat zutreffend folgert, ist der Angeklagte nicht „von den Verhältnissen überrannt“ worden, sondern hat „die Voraussetzungen zur Tat“ selbst und zwar schuldhaft geschaffen. Schon ███ ██ hatte er zur Tötung seiner Frau und seiner selbst zumindest bedingt entschlossen, sich hierfür den Dolch beschafft und genau gewusst, „zu welchen Taten er in seinem verstärkten gereizten Zustand fähig war“. Trotzdem hat er am Morgen des Tattages den Dolch und zwar bezeichnenderweise gerade zu dem Zweck eingesteckt, „um mit ihm ████ und vielleicht auch seine Frau zu töten“, also eine schwere Bluttat zu verüben. Hiernach ist die Tat als solche von dem Angeklagten bereit „seit Tagen ins Auge gefasst und überlegt“ gewesen. Schon dieser Umstand schließt es aus, seine Schuld bloß deswegen als ausgeschlossen oder erheblich vermindert anzusehen, weil er seinen schon vorher gefassten Entschluss, einen anderen in den Tod mitzunehmen, in einem möglicherweise bis zur Bewusstseinsstörung gesteigerten Zustand vollzog.
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