Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Transport einer Selbstladewaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/93
Datum
10.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Schöffengericht Hanau zurück. Das Landgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Transport-Ausnahme des § 35 Abs. 4 Nr. 2c WaffG greift, weil Angaben zu Munition und Verpackung fehlen. Der Senat betont, dass das spätere Schießen durch Dritte nicht ohne weitere Feststellungen strafverschärfend zuzurechnen ist und gibt Hinweise zur Bildung nachträglicher Gesamtstrafen (§ 55 StGB) sowie zur Beurteilung minder schwerer Fälle.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahmeregel des § 35 Abs. 4 Nr. 2c WaffG greift nur, wenn die Schusswaffe während des Transports nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist und der Transportierende an beiden Orten keiner Erlaubnis zum Führen bedarf.

2

Ob eine Schusswaffe beim Transport schuss- und zugriffsbereit war, ist anhand konkreter Feststellungen zu Munition, Verpackung und Zugriffsverhältnissen zu ermitteln.

3

Dass Dritte später mit der transportierten Waffe schießen, darf dem Transportierenden nur dann straferschwerend angelastet werden, wenn ein konkreter rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tat festgestellt ist.

4

Die Annahme eines minder schweren Falls ist nicht auf die denkbar mildeste Begehungsweise beschränkt; die Gesamtwürdigung kann auch bei weniger extremen Erleichterungen einen minder schweren Fall ergeben.

5

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind lediglich die früher verhängten Einzelstrafen einzubeziehen; eine neue Beweiswürdigung der früheren Entscheidung und die Wiederholung des Tenors des früheren Urteils sind nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 28. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 10. März 1993 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht Hanau zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ohne die erforderliche Erlaubnis unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von acht Monaten, die das Amtsgericht Hanau am 25. Juli 1990 verhängt hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Angeklagte die Selbstladepistole der Marke CZ (Ceska) Modell 50, Kaliber 7,65 mm, geführt hat, als er sie in Handtücher gewickelt von seiner Wohnung in die Wohnung seiner Eltern in einer Plastiktüte verbrachte (vgl. § 4 Abs. 4 WaffG). Die Strafkammer hat aber nicht erörtert, ob einer Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG entgegensteht, dass der Angeklagte für den Transport der Waffe möglicherweise keiner Erlaubnis im Sinne von § 35 Abs. 1 WaffG bedurfte. Denn nach § 35 Abs. 4 Nr. 2c WaffG ist ein Waffenschein nicht erforderlich, wenn eine nicht schussbereite und nicht zugriffsbereite Schusswaffe lediglich von einem Ort an einen anderen verbracht wird, sofern der Transportierende an beiden Orten nicht der Erlaubnis zum Führen der Waffe bedarf.

Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass die Waffe in schussbereitem und zugriffsbereitem Zustand transportiert worden ist. Die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Erwägung, „die Waffe habe innerhalb weniger Augenblicke zur Benutzung bereit gestanden“ (UA S. 23), genügt dafür nicht. Maßgebend ist, ob und wie der Angeklagte Munition mitgeführt hat und wie die Waffe verpackt war (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Waffengesetz § 35 Anm. 6 da). Da auch die Möglichkeit nicht fernliegt, dass der Angeklagte die Waffe in der Wohnung seiner Eltern mit deren Zustimmung bei sich haben durfte, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Tatsache, dass aus der transportierten Waffe von einem Dritten geschossen worden war, darf dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden. Es fehlt der erforderliche Zusammenhang mit dem allein abzuurteilenden Verstoß gegen das Waffengesetz. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergehens der Strafvereitelung sind nicht festgestellt.

2. Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht nur ausgesprochenen Ausnahmefällen vorbehalten, insbesondere ist kein Tatgeschehen erforderlich, das als die „denkbar mildeste Begehungsweise“ des abzuurteilenden Delikts anzusehen ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 6).

3. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB vor, so wird nicht das frühere Urteil einbezogen, sondern nur die dort verhängten Einzelstrafen, die für das neu erkennende Tatgericht bindend sind (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 5; BGH NStZ 1987, 183). Deshalb sollte auch nicht der Anschein erweckt werden (vgl. UA S. 19), als seien hinsichtlich der rechtskräftig abgeurteilten Tat neue Feststellungen getroffen und die Beweise nochmals gewürdigt worden. Es ist auch nicht notwendig, den Tenor der früheren Verurteilung in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle, 46. Aufl., Rdn. 10 zu § 55 StGB). Erforderlich ist nur die Benennung der einbezogenen rechtskräftigen Einzelstrafen unter Hinweis auf Datum und Aktenzeichen des Urteils, aus dem sie herrühren.

SelbstladekurzwaffeJahnkeGollwitzerBode
StPOTheuneDetter
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