Revision: Einziehung von zwei Kraftfahrzeugen wegen unklarer Eigentumsverhältnisse aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 492/78
- Datum
- 05.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 StGB ist der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgeblich.
Sicherungseigentum eines Dritten ist im strafrechtlichen Einziehungsverfahren nicht als bloßes Pfandrecht zu behandeln und kann der Einziehung entgegenstehen.
Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zum Eigentümer verhindern die Annahme der Einziehungsvoraussetzungen nach § 74 StGB.
Ob eine Anwartschaft auf Eigentumseintritt der Einziehung unterliegt, ist nur anhand klarer, konkreter Feststellungen zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 492/78 vom 5. Januar 1979 in der Strafsache gegen
1. den Schlosser Theodor Konrad K. █████████ aus ████████, dort geboren ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Schneider Janos ███ aus ████, geboren am ████ 1938 in ████ (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Januar 1979 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1977 im Ausspruch über die Einziehung des Personenkraftwagens BMW 3,0 SI, Fahrgestell-Nr. 3221534, sowie des Lastkraftwagens Ford Transit, Fahrgestell-Nr. GB 71 LS 18311 mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Ihre Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für ihre Einzelausführungen im Rahmen der Sachrügen. Ferner hat die Prüfung des Urteils auf die allgemeinen Sachbeschwerden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich hinsichtlich der Einziehung der beiden Kraftfahrzeuge ergeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann das Sicherungseigentum der früheren Mitangeklagten L. an dem BMW bei der Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen nach § 74 StGB nicht als ein bloßes Pfandrecht angesehen werden. Vielmehr ist auch im strafrechtlichen Einziehungsverfahren der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend (BGHSt 24, 222, 227). Die Strafkammer durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte K. als Sicherungsgeber Eigentümer des Pkw war. Die Voraussetzungen für dessen Einziehung lagen somit nicht vor.
Ob der Angeklagte ███ Inhaber einer Anwartschaft auf den Rückerwerb des Eigentums ist, die der Einziehung unterliegen kann (BGHSt 25, 10), oder ob ihm lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zusteht, lässt das Urteil nicht erkennen. Der Senat vermag daher insoweit nicht abschließend zu entscheiden.
Das trifft ebenfalls bezüglich der Einziehung des Lkw zu. Die Urteilsfeststellungen hierzu widersprechen sich. Während nach den Feststellungen auf Seite 47 UA der Eigentümer dieses Fahrzeugs völlig unbekannt ist, sind die auf Seite 73 UA getroffenen Feststellungen dahin zu verstehen, dass der Ford Transit entweder dem Angeklagten ████ oder dem Angeklagten █████ gehört. Die Einziehungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB können deshalb auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht als gegeben erachtet werden.
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