Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorläufige Einstellung (Begünstigung) und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 492/74
Datum
16.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH behandelt zwei Revisionsanträge: Bei einem Angeklagten stellte er das Verfahren im Falle der Begünstigung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und berichtigte die Gesamtstrafenbildung. Bei dem anderen hob der Senat den Strafausspruch wegen Hehlerei auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da sich unauflösbare Widersprüche in den Urteilsgründen ergaben. Die übrigen Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die festzusetzende Strafe gegenüber den bereits ausgesprochenen Strafen unerheblich ist.

2

Bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist nicht die frühere Verurteilung, sondern die frühere Strafe einzubeziehen; lag eine frühere Gesamtstrafe vor, ist diese aufzulösen und die enthaltenen Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen.

3

Ergeben sich in den Urteilsgründen unauflösbare Widersprüche über tat- oder schuldrelevante Feststellungen, so ist der betreffende Strafausspruch aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs für einen Teil führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe in dem vom Fehler betroffenen Umfang; sonstige Einzelstrafen bleiben unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 492/74 vom 16. Oktober 1974 in der Strafsache gegen

1. den Elektriker Gerhard ███ aus ████, Kreis ████, geboren am ███████ ██ 1948 in ███, 2. den Maschinenschlosser Hartmut Helmut Gerhard ██ aus ██, geboren am █████ ██, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1974

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird

1. das Verfahren gegen ihn im Falle der Begünstigung (II 17 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,

2. das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin berichtigt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe nicht die Verurteilung durch das Schöffengericht in Darmstadt vom 23. Mai 1973, sondern die Einzelstrafen aus jenem Urteil unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, die wegfällt, einbezogen werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil im Strafausspruch, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist (Fall II 18 der Urteilsgründe), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Im Falle der Begünstigung hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Da die festzusetzende Strafe gegenüber den ausgesprochenen Strafen nicht ins Gewicht fallen könnte, hat der Senat das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt.

Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ ergeben.

Die teilweise Einstellung im Falle II 17 wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Jedoch war der Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung zu berichtigen. In eine zu bildende Gesamtstrafe ist nicht eine frühere Verurteilung, sondern die frühere Strafe einzubeziehen. Handelt es sich bei dieser um eine Gesamtstrafe, ist die Gesamtstrafe aufzulösen und sind die in ihr enthaltenen Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99). Diese Entscheidung ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO getroffen.

II. Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██████ bestehen nur zum Strafausspruch im Falle der Hehlerei (II 18 der Urteilsgründe) durchgreifende rechtliche Bedenken. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Strafkammer verwertet bei der Strafzumessung für die Hehlerei strafschärfend, dass der Beschwerdeführer das gehehlte Fahrzeug über einen längeren Zeitraum benutzt habe (UA Bl. 18). Das widerspricht der Feststellung (UA Bl. 10), dass er es nur einen Tag benutzte. Da der Widerspruch aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe nicht aufzulösen ist, hat der Senat den Strafausspruch in diesem Falle aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Das hatte die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die sonstigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt. Die weitergehende Revision war zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

KirchhofSchumacherBaumgarten
MüllerMeyer
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