Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Kindesmißhandlung: 'Rohheit' gemäß §223b StGB bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 492/67
Datum
04.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Kindesmißhandlung; das Landgericht hatte Überschreitung des Züchtigungsrechts und 'Rohheit' festgestellt. Zentrale Frage war, ob die Tat trotz Alkoholisierung als roh i.S.v. §223b StGB und ob Einsichtsfähigkeit gegeben war. Der BGH verwirft die Revision: Rohheit liegt vor; planvolles Vorgehen und Verhinderung von Eingreifen sprechen dagegen, dass Alkohol die Einsicht ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rohheit im Sinne des § 223b StGB liegt vor, wenn die Tat aus einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung begangen wird.

2

Bei der Prüfung der Rohheit ist unerheblich, dass diese Gesinnung nur vorübergehend oder periodisch (z.B. unter Alkoholeinfluss) auftritt; keine Dauereigenschaft ist erforderlich.

3

Anzeichen für planvolles Vorgehen und Maßnahmen zur Verhinderung des Eingreifens Dritter (z.B. Wegschleppen des Opfers, Abschließen der Tür) können die Annahme von Rohheit stützen und sprechen gegen bloße blinde Wut.

4

Erhebliche Alkoholisierung und damit verminderte Zurechnungsfähigkeit schließen nicht zwingend die volle Einsichtsfähigkeit aus; das Gericht kann trotz verminderter Steuerungsfähigkeit volle Einsicht feststellen, wenn die Umstände dies stützen.

5

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind als Sachrüge nur dann erfolgreich, wenn sie rechtsfehlerhaftes Vorgehen oder Verletzung des in dubio pro reo darlegen; blosse Unzufriedenheit mit der Würdigung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, Kreis KC, den Schreiner Klaus ██, geboren am ██ 1942 in ███, wegen Kindesmißhandlung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Mai 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, bleibt erfolglos.

Bedenkenfrei ist die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte den seiner Obhut unterstehenden und seinem Hausstand angehörigen achtjährigen Stiefsohn Karl Heinz █ unter Überschreitung des Züchtigungsrechts mißhandelt hat. Die Revision stellt das nicht in Frage.

Die Mißhandlung war auch „roh“ im Sinne des § 223b StGB, weil sie einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung entsprang (vgl. hierüber BGHSt 3, 105, 109). Der Angeklagte schlug heftig und wahllos etwa fünf Minuten lang mit der Hand und der Faust auf Kopf, Schultern, Rücken, Lenden, Hüften und Beine des schmächtigen Kindes ein. Zwar war er in großer, durch den Alkoholgenuß womöglich noch gesteigerter Erregung. Hiermit ist jedoch vereinbar, daß er zugleich aus einer gefühllosen Gesinnung heraus handelte (BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 – 1 StR 566/52 –). Daß dies und nicht die Erregung Haupttriebfeder war, schließt das Landgericht fehlerfrei aus dem sonstigen Verhalten des Angeklagten. Nach den Feststellungen hierzu war die Annahme gerechtfertigt, daß der Angeklagte zu Rohheitsakten neigte. Für die Anwendung des § 223b StGB ist es unwesentlich, daß diese Neigung nur unter Alkoholeinfluß hervorzutreten pflegte, daß ferner der Angeklagte den Knaben früher noch nie übermäßig geschlagen hatte und seine Tat alsbald bereute. Die gegenüber fremden Leiden erbarmungslose Gesinnung braucht keine Dauereigenschaft zu sein (BGHSt 3, 105, 109; BGH, Urteil vom 26. September 1954 – 5 StR 394/54 –). Daß diese Gesinnung und nicht blinde Wut die Tat überwiegend bestimmte, durfte das Landgericht auch daraus entnehmen, daß der Angeklagte planvoll vorging, indem er das Opfer erst vom Schlafzimmer in die Küche zerrte und dann durch Abschließen der Tür seine Ehefrau am Eingreifen hinderte. Da schließlich das Landgericht trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (1,9 ‰ Blutalkoholkonzentration) die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bejahte, lag die Möglichkeit fern, der Angeklagte habe infolge der Alkoholbeeinflussung etwa nicht erkannt, daß er das Züchtigungsrecht überschritt und daß der Knabe unter den Mißhandlungen schwer zu leiden hatte. Dies brauchte deshalb im Urteil nicht besonders erörtert zu werden.

Im übrigen enthalten die Revisionsausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Von einem Verstoß des Landgerichts gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kann keine Rede sein. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.

MeyerWillmsHenning
KirchhofBaumgarten
Revision wegen Kindesmißhandlung: 'Rohheit' gemäß §223b StGB bejaht — Themis