Revision der Nebenkläger verworfen; Anpassung der Kostenentscheidung bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 492/60
- Datum
- 30.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung der nach §244 Abs.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist im Revisionsverfahren nur dann erfolgreich, wenn substantiiert und konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Ermittlungen unterblieben sind; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche seelische Beeinträchtigung des Verletzten vorliegen.
Für die Anwendung von §223 StGB ist eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung erforderlich; bloße Berührungen ohne nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang zu Verletzungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht.
Ein Verurteilter hat die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn die verurteilte strafbare Handlung das Rechtsgut des Nebenklägers (hier: des vertretenen Kindes) verletzt hat, auch wenn die Tat nicht privatklagefähig ist.
Notwendige Auslagen, die durch ein von den Nebenklägern eingelegtes im Ergebnis erfolgloses Rechtsmittel entstanden sind, tragen die Nebenkläger selbst; im Gegenzug sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz zu erstatten (vgl. §473 Abs.1, §471 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. Juni 1960
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███ bei den Konsulatssekretär Werner Bad ███, geboren am ███ ████ 1926 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof ███ ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Nebenkläger Eheleute ████ und Dr. Grete █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Juni 1960 wird verworfen; jedoch wird das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass der Angeklagte, soweit er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Kinde Anna ███ verurteilt ist, die den Nebenklägern im ersten Rechtszuge erwachsenen Auslagen zu erstatten hat. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen haben die Nebenkläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte durch Urteil vom 26. März 1959 den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen und wegen eines in Tateinheit mit Beleidigung begangenen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde auf die Revision der Nebenkläger vom Bundesgerichtshof insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung an dem Kinde Anna ███ im April 1958 nur aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden war, weil nach dem damals vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der Angeklagte durch sein Verhalten neben dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch den des § 225 StGB erfüllt haben konnte.
Auf Grund der nunmehr getroffenen Feststellungen hat die Strafkammer wiederum allein die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als verwirklicht angesehen und hat hinsichtlich der Strafen (Einzelstrafe und Gesamtstrafe) ebenso wie im ersten Urteil erkannt. Die Kosten des Verfahrens hat sie dem Angeklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenklage und der Revision, mit denen sie unter Einbeziehung der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen die Nebenkläger belastet hat.
Auch dieses Urteil greifen die Nebenkläger mit der Revision an; sie beanstanden das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Der Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, geht fehl.
Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, kann eine solche Rüge nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, in der Hauptverhandlung vernommene Personen seien zu bestimmten Fragen nicht oder nicht ausführlich genug gehört worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Die zuverlässige Nachprüfung einer dahingehenden Behauptung ist nämlich dem Revisionsgericht unmöglich. Schon aus diesem Grunde sind alle Erwägungen der Revision unbeachtlich, die sie daran knüpft, dass „gewisse Punkte“ mit den Nebenklägern und mit deren als Zeugin vernommenen Tochter näher und eingehender hätten erörtert werden müssen.
Einen Anlass, einen psychologischen Sachverständigen über das Ausmaß der seelischen Schäden des verletzten Kindes zuzuziehen, hatte die Strafkammer nicht, nachdem sie festgestellt hatte, dass das Mädchen durch das Vorgefallene keine starke seelische Beeinträchtigung erlitten hat.
2.) a) In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil zum Schuldspruch keinen Bedenken. Da sich in der neuen Hauptverhandlung ergab, dass der Angeklagte nicht in den Geschlechtsteil des Kindes gegriffen, sondern an dessen Geschlechtsteil gefasst hat, und da auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Berührung durch den Angeklagten und den Rötungen an den Schamteilen des Kindes nicht nachzuweisen ist, war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, für eine Anwendung des § 223 StGB kein Raum. Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern des Kindes hat die Strafkammer ebenfalls mit Recht abgesehen, nach den Urteilsfeststellungen keine besonderen Umstände vorgetreten sind, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre der Eltern erkennen lassen.
Auch die Strafbemessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind frei von Rechtsirrtum.
b) Zu beanstanden ist allein die Kostenentscheidung, und zwar insoweit, als die Strafkammer den Nebenklägern die „Kosten der Nebenklage“ uneingeschränkt auferlegt hat.
Wie der Senat in dem Urteil vom 29. Juni 1960 – 2 StR 276/60 – (BGHSt 15, 60) des Näheren ausgeführt hat, muss ein Angeklagter die einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auch dann erstatten, wenn er allein wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Die Erstattungspflicht hängt nur davon ab, dass durch die Verurteilung eine strafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete. Diese Voraussetzung ist hier in den beiden Fällen gegeben, in denen der Angeklagte der Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Kinde Anna █████ schuldig befunden wurde.
Denn er ist aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, einer Vorschrift, die das Rechtsgut der Geschlechtsehre schützt, als deren Träger das Kind verletzt worden ist, an dessen Stelle die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter von der Befugnis zur Anschlussung als Nebenkläger gemäß §§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht haben. Deshalb ist der Angeklagte, soweit er sich gegenüber dem Kinde Anna ███ strafbar gemacht hat, verpflichtet, die den Nebenklägern erwachsenen Auslagen zu erstatten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen notwendigen Auslagen, welche die Nebenkläger im ersten Revisionsrechtszuge gehabt haben. Diese Auslagen müssen sie selbst tragen, weil das allein von ihnen eingelegte Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist und weil ihnen deshalb die dadurch entstandenen Kosten nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Last fallen. Die auf der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruhende Pflicht zur Kostentragung führt des Weiteren dazu, dass die Nebenkläger, wie die Strafkammer zutreffend entschieden hat, ihrerseits in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz zu erstatten haben (RGSt 53, 303).
Die Entscheidung über die „Kosten der Nebenklage“ ist somit dahin abzuändern, dass der Angeklagte, soweit er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Kinde Anna ███ verurteilt ist, die den Nebenklägern im ersten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
3.) Die Kosten der zweiten Revision einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten müssen ebenfalls die Nebenkläger treffen, da sich das Rechtsmittel im Wesentlichen als unbegründet erwiesen und nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg geführt hat. Es be-
steht deshalb auch kein Anlass, von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO unter ergänzender Heranziehung des § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen.
| Dr. Schalscha | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |