Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug und Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 492/56
- Datum
- 25.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 337 StPO sind Tatsachen oder Entscheide, die erst nach der Hauptverhandlung eingetreten sind, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen nicht beantragten Zeugen zu vernehmen; eine heranzuziehende Vernehmung kommt allenfalls nach § 244 Abs. 2 StPO in Betracht.
Wahlweise Feststellungen sind zulässig; kann das Gericht aus den Feststellungen mit Überzeugung schließen, dass der Angeklagte eine Sache übereignet oder verpfändet hat, ist eine Verurteilung wegen Unterschlagung rechtlich möglich.
Bei tatsächlichen Zweifeln über den Tatzeitpunkt gilt der Grundsatz in dubio pro reo; eine Rückverweisung zur Bildung neuer Gesamtstrafen entfällt jedoch, wenn die Strafzumessung ergibt, dass dadurch keine günstigere Gesamtstrafe zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 25. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████ █████████ Alexander K, geboren am ███ █████ in R, z. Zt. in ██████████████████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 25. April 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 26. April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt; im Übrigen hat es teils den Angeklagten freigesprochen, teils das Verfahren eingestellt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. Dass die Zoll- und Steuerschuld des Angeklagten nach der Hauptverhandlung vom 25. April 1956, nämlich durch Bescheid vom 3. Mai 1956, herabgesetzt worden ist, kann im jetzigen Verfahrensabschnitt nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus § 337 StPO.
2. Zum Fall B 9 ███████ rügt die Revision ohne Erfolg, dass der Zeuge ███ nicht vernommen worden ist. Im Urteil wird nur im Zusammenhang mit dem Freispruch zum Fall B 5 seine Vernehmung als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet, weil „sich durch die Vernehmung anderer Zeugen ergeben hat, dass hinsichtlich der Persönlichkeit des ███ so starke Zweifel bestehen, dass seinem Zeugnis kein Beweiswert beizumessen ist“. Auf dieser Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruht also der Schuldspruch zum Fall B 9 nicht. Hierzu ist die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung auch weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger beantragt worden. Der Tatrichter hatte daher die Vernehmung ███████ allenfalls nach § 244 Abs. 2 StPO in Erwägung zu ziehen.
Bei der Prüfung, ob von ihr eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten sei, war aber eine Berücksichtigung der zu 5 des Urteils erwähnten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht schlechthin ausgeschlossen. Hier kann die Würdigung der Strafkammer nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Außerdem war der Aufenthalt des Zeugen unbekannt, sodass er unerreichbar war.
3. Der Angeklagte hatte im Schlusswort u. a. beantragt, Beatrice Sch[REDACTED] als Zeugin über seine Behauptung zu vernehmen, „dass Abmachungen über ihren Eintritt mit eigener Leiblichkeit in die McMillan Company perfekt und abgeschlossen waren“. Die Wahrheit dieser Behauptung hat die Strafkammer unterstellt. Sie so auszulegen, wie es die Revision jetzt versucht, war der Tatrichter nicht verpflichtet.
4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die sachlichrechtlichen Ausführungen:
1. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Meinung der Revision ein anderer Schluss aus einzelnen Tatsachen „am Platze“ sei, als ihn das Landgericht gezogen hat.
2. Im Falle B 2 (KC) hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt, weil er eine gemietete Schreibmaschine „veräußert oder verpfändet hat“; durch diese Handlung, so führt sie aus, habe er wie ein Eigentümer über die Maschine verfügt, sie sich also zugeeignet.
Das ist entgegen der Meinung der Revision – rechtlich nicht zu beanstanden. Da eine eindeutige Feststellung nicht möglich war, das Landgericht aber die Überzeugung gewonnen hatte, der Angeklagte könne die Schreibmaschine nur entweder übereignet oder verpfändet haben, um sie „wegen eigener finanzieller Schwierigkeiten zu Geld zu machen“, durfte es den Angeklagten auf Grund dieser wahlweisen Feststellung wegen Unterschlagung verurteilen. Im vorliegenden Fall lag auch in der Verpfändung zweifelsfrei eine rechtswidrige Zueignung der Maschine. In der Regel ist die Verpfändung eine Ausübung der Eigentümerbefugnisse. Das Reichsgericht hat in ihr zwar dann keine Zueignung gesehen, wenn der Täter die Sache aus sofort bereiten Mitteln jederzeit wieder einlösen kann und dies auch tun will, sobald der Eigentümer die Sache benötigt (RGSt 66, 155; HRR 1934 Nr. 1328). Hierzu Stellung zu nehmen, gibt der vorliegende Sachverhalt aber keinen Anlass. Denn dass eine solche Ausnahme hier vorlag, ist nach den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei auszuschließen.
3. Wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, dass der Angeklagte diese Schreibmaschine vor dem 30. Juli 1954 unterschlagen hat, so hätte mit der hierfür verwirkten und den Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Juli 1954 nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, sofern der Angeklagte die durch das frühere Urteil verhängte Gesamtstrafe am 25. April 1956 noch nicht verbüßt hatte. Aus dem Urteil ergibt sich, dass sich nicht mehr feststellen ließ, ob der Angeklagte die am 16. Oktober 1953 in seinen Besitz gelangte Schreibmaschine vor oder nach dem 30. Juli 1954 unterschlagen hat.
Daher findet die Regel Anwendung, dass tatsächliche Zweifel dem Angeklagten zugute kommen, d. h. der Gesamtstrafausspruch wäre aufzuheben und die Sache zur Bildung von zwei neuen Gesamtstrafen an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Summe beider Gesamtstrafen niedriger geworden wäre, wenn das Landgericht die eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. Juli 1954 und der hier im Falle B 2 verwirkten Strafe und die zweite Gesamtstrafe aus den übrigen Einzelstrafen des jetzigen Urteils gebildet hätte. Das ist nach den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ausgeschlossen. Daher bleibt auch der Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils bestehen.
Im Übrigen sind die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision offensichtlich unzutreffend.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung des ganzen Urteils hat Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben.
[REDACTED]
| Baldus | Hoepner | ||
| Menges |