Revision: Teilaufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Scheckbetrug, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 492/53
- Datum
- 28.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewertung eines durch Scheck begangenen Betrugs ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Vorlage beim Kreditinstitut eine Deckung vorhanden war; bloßes Wissen des Ausstellers um fehlende Mittel reicht nur, wenn daraus die Kenntnis folgt, daß die Scheckvorlage nicht eingelöst werden kann.
Nimmt der Täter Anzahlungen für eine angekündigte Veröffentlichung entgegen, ist Betrug erfüllt, wenn er bei Empfang der Zahlungen bereits die Absicht hat, die Veröffentlichung nicht herbeizuführen, und der Besteller durch diese Täuschung zur Zahlung veranlasst wird.
Bei der Verwendung ungedeckter Schecks zur Begleichung alter Schulden ist für eine Betrugsverurteilung zusätzlich festzustellen, daß durch die Annahme der Schecks ein Vermögensschaden bei den Gläubigern entstanden ist oder diese in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt wurden.
Die Strafkammer hat die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Täuschung, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz) eindeutig festzustellen; bei Zweifeln sind auch mögliche Anwendungsfragen, etwa im Hinblick auf § 23 StGB, zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 31. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Hans Günter ██ aus ████, dort geboren am ██ 1921, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arnat, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 31. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges zum Nachteil des Gastwirts █████ und verschiedener Einzelgläubiger (II 6) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
I. Anzeigenbetrug
1. Im Jahre 1952 plante der Angeklagte, wie schon früher, die Herausgabe von Anzeigenblättern (Altstadtblatt, Adventskalender, Vermittlungskalender usw.). Er nahm Vorauszahlungen für Anzeigen entgegen, ohne dass die Blätter später erschienen.
a) Im Falle ███ erklärte er dem Besteller wahrheitswidrig, es seien nur noch wenige Plätze in der Zeitung verfügbar, dann werde sie erscheinen. ███ hatte schon für eine Anzeige 18 DM bezahlt. Auf die Erklärung des Angeklagten, seine Anzeige komme auf die erste Seite und sei deshalb teurer, zahlte ███ weitere 12 DM. Die Erlangung dieses Betrages wertet das Landgericht als Betrug. Den Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, dass ███ auch durch die Vorspiegelung des baldigen Erscheinens zur Zahlung veranlasst worden ist. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB können aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe insbesondere bei einer Würdigung des sonstigen Verhaltens des Angeklagten entnommen werden.
b) Im Falle ███, der für eine Anzeige in einem anderen Blatt bereits 60 DM gezahlt hatte, warb der Angeklagte auch für das Altstadtblatt, das später nicht erschienen ist. Er erklärte dem Besteller, er brauche deshalb nur 40 DM zu zahlen, weil der Satz schon stehe. Das war unwahr. Der Zeuge glaubte das und zahlte für eine weitere Anzeige 40 DM. Die Annahme eines Betruges auch in diesem Fall lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Fall ███: Der Angeklagte veranlasste im Oktober 1952 den Zeugen zur Nachzahlung von 22,50 DM für eine Anzeige in der Neustadt-Zeitung durch die Erklärung, er habe die bereits bestellte und bezahlte Anzeige größer eingesetzt. Das war unrichtig; denn zu dieser Zeit war der Plan der Neustadt-Zeitung längst gescheitert und vom Angeklagten aufgegeben. Die Verurteilung wegen Betruges enthält keinen Rechtsfehler, zumal da kein Zweifel bestehen kann, dass der Angeklagte auch wusste, die Anzeige könne in absehbarer Zeit nicht erscheinen.
d) Adventskalender 1952: Der Angeklagte nahm auch Bestellungen und Anzahlungen auf Anzeigen für den Adventskalender entgegen, ohne den Kalender herauszubringen. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle enthält keinen Rechtsmangel, da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte bei Annahme der Anzahlungen nicht mehr die Absicht hatte, den Kalender herauszubringen. Er war dazu finanziell nicht mehr in der Lage. Für die weiteren falschen Angaben gegenüber den Bestellern ███ und ███ fehlt zwar die Feststellung ihrer Urächlichkeit für den Schaden, doch kommt es darauf neben der Täuschung über die fehlende Erfüllungsbereitschaft nicht mehr an.
e) Fall ███: Der Angeklagte veranlasste diesen Kunden, für die Bestellung einer Anzeige in einem Vermittlungskalender 80 DM zu zahlen durch die unwahre Behauptung: der Kalender werde in den nächsten Tagen fertig und die Anzeigen seien bis auf zwei Seiten bereits vergeben. In Wahrheit hatte der Angeklagte erst eine Anzeige geworben. Der Kalender ist nicht erschienen. Nach den Feststellungen des Urteils ist ███ durch diese Angaben zur Bestellung und Zahlung veranlasst worden. Das reicht für die Verurteilung wegen Betruges aus, da auch Zweifel an dem Vorliegen der inneren Tatbestandsmerkmale nicht bestehen können.
II. Zechbetrug
Der Angeklagte hatte dem Gastwirt █████, bei dem er häufig verkehrte, zur Bezahlung von Zechschulden dreimal weiße Postschecks über insgesamt 75 DM gegeben. Die Schecks wurden nicht eingelöst, weil der Angeklagte auf seinem Postscheckkonto kein Guthaben hatte. Die Strafkammer begründet die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges damit, dass der Angeklagte gewusst habe, die Schecks seien ungedeckt. Das reicht nicht aus; denn entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Vorlage bei dem Kreditinstitut ein Guthaben für den Scheck vorhanden ist (BGHSt 3, 70). Die Hingabe eines Schecks, der auf ein Konto gezogen ist, das kein Guthaben aufweist und für das keine Eingänge zu erwarten sind, kann schon eine Täuschung über den gegenwärtigen Wert des Schecks und die für den Schaden ursächliche Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Kreditfähigkeit, Erfüllungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft enthalten. Wesentlich ist dafür die Feststellung der Kenntnis des Täters, dass der Scheck auch bei der Vorlage nicht eingelöst werde. Darüber fehlen Ausführungen im angefochtenen Urteil, das im Gegenteil feststellt, im Januar 1953 sei ein größerer Betrag auf das Postscheckkonto des Angeklagten eingegangen. Insoweit ist die Verurteilung deshalb nicht haltbar. Möglicherweise lag die Betrugshandlung sogar schon darin, dass der Angeklagte den Gastwirt zu Lieferungen veranlasste, ohne in der Lage oder willens zu sein, die in Gaststätten übliche sofortige Zahlung zu leisten. Falls die Strafkammer das feststellt, entstand durch die Hingabe der ungedeckten Schecks kein weiterer Schaden mehr.
In einem vierten Falle spiegelte der Angeklagte dem Gastwirt vor, jetzt seien die früheren Schecks eingelöst. Er veranlasste ihn dadurch zu einer neuen Kreditgewährung gegen Hingabe eines ungedeckten Postschecks. In diesem Falle liegt Betrug vor; denn der Angeklagte täuschte den Gastwirt unabhängig von der Hingabe des ungedeckten Schecks durch andere Vorspiegelungen darüber, dass er kreditwürdig sei. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges ergeben sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
III. Betrügerische Schuldenregelung
In der Zeit von Ende Oktober 1952 bis Anfang Januar 1953 gab der Angeklagte wiederholt ungedeckte weiße Postschecks zur Bezahlung von Schulden. Die Strafkammer nimmt auch hier fortgesetzten Betrug an, weil der Angeklagte gewusst habe, dass für die Schecks keine Deckung vorhanden war. Aus den bereits oben zu II erörterten Gründen reicht dies nicht aus. Die Behauptung des Angeklagten, er habe bei Hingabe der Schecks mit baldigen Eingängen auf seinem Konto gerechnet, war erheblich. Die Strafkammer musste diese Behauptung auf ihre Richtigkeit prüfen.
Soweit der Angeklagte mit den Schecks seine alten Schulden bezahlt hat, fehlt auch die Feststellung, dass den Gläubigern durch die Annahme der Schecks ein Schaden entstanden ist. Er würde beispielsweise vorliegen, wenn sie sich dadurch von aussichtsreichen Beitreibungsversuchen abhalten ließen.
IV.
Das Urteil muss wegen der dargelegten Rechtsfehler in den Fällen II und III aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung muss die Strafkammer die inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges deutlicher feststellen. Sie hat ferner die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen.
| Dotterweich | Arnat | Dr. | Hoepner | ||||
| Werner | Dr. | Menges |