Verlesung von Extraktionsbericht über gelöschte Handydaten nicht gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 492/15
- Datum
- 29.06.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR492.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des vom Sachverständigen erstellten Extraktionsberichts und der darin dokumentierten aufgefundenen Daten verstößt nicht grundsätzlich gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO.
Die persönliche Vernehmung des die Datengewinnung durchführenden Sachverständigen ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn lediglich der die Datengewinnung dokumentierende Bericht und die daraus reproduzierten Daten verlesen werden.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keine Nachprüfungsergebnisse liefert, aus denen sich ein die Entscheidung beeinflussender Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Dem unterliegenden Rechtsmittelführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 12. Mai 2015, Az: 950 Js 28349/14 - 1 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10).
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Bartel