Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 491/97
Datum
13.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens und Beihilfe mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war, ob konkrete Feststellungen bestehen, dass vom Angeklagten vermitteltes Streckmittel gegenüber Zwischenhändlern/Endabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben und für Verkäufe im Kilogrammbereich verwendet wurde. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die vermittelte Ware gegenüber Zwischenhändlern oder Endabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollte.

2

Eine pauschale Annahme, das gelieferte Streckmittel habe dem gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln im Kilogrammbereich gedient, reicht für eine Verurteilung als Gehilfe nicht aus; es müssen Anknüpfungstatsachen für einen fördernden Beitrag festgestellt werden.

3

Die Bestrafung als Gehilfe setzt voraus, dass eine fördernde Handlung vorgenommen oder zumindest versucht worden ist und dass die Verbindung zur Tat des Haupttäters durch konkrete Feststellungen belegt wird.

4

Wirkt sich die Aufhebung einer Einzelverurteilung auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aus, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg a. d. Lahn, 6. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 491/97 vom 13. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 6. Juni 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen a) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtb) strafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält aus zwei Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Zum einen hat das Landgericht nicht festgestellt, dass die vom Angeklagten vermittelten 7 kg Streckmittel gegenüber einem Zwischenhändler oder Endabnehmer als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollten (vgl. BGHSt 38, 98 ff.), zum anderen reicht die pauschale Annahme, das gelieferte Streckmittel habe dem gewinnbringenden Weiterverkauf von Heroingemisch im Kilogrammbereich dienen sollen, für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben in diesem Umfang nicht aus.

Die Bestrafung als Gehilfe setzt voraus, dass eine zumindest versucht worden ist. Das Land-Haupttat begangen, gericht hat eine oder mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Kilogrammbereich in Verbindung mit dem vom Angeklagten vermittelten Streckmittel nicht festgestellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Handeltreiben 43).

Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung wird die Aussage eines Zeugen wiedergegeben, der Anfang des Jahres 1996 500 g Heroin und 500 g schadhaftes Streckmittel vom Auftraggeber des Angeklagten bezogen haben will (UA S. 13). Inwieweit die vorangegangene Lieferung des Streckmittels durch den Angeklagten den Verkauf der 500 g Heroin gefördert hat, ist bereits nicht ausdrücklich festgestellt, vor allem aber fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass mit Hilfe des vom Angeklagten vermittelten Streckmittels Heroinverkäufe im „Kilogrammbereich“ stattfanden.

Die Aufhebung der Verurteilung in dem genannten Umfang hat den Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten zur Folge. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

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